Fahrtenbuchauflage – bei Mitteilung des Fahrers am Tag vor Verjährungseintritt

Die Feststellung eines Fahrzeugführers war auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.

Fahrtenbuchauflage – bei Mitteilung des Fahrers am Tag vor Verjährungseintritt

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers – wie in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzt – nicht möglich war, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat1.

Die Feststellung des Fahrzeugführers zielt darauf, die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit Aussicht auf Erfolg ahnden und auf dieser Grundlage die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können. Das erfordert, dass der verantwortliche Fahrzeugführer rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist – hier: von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) – bekannt wird2.

Unbeschadet eines Rechts, die Auskunft oder das Zeugnis in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verweigern, ist der Fahrzeughalter gehalten, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken, will er von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben. In diesem Sinne ist der Fahrzeughalter zur Mitwirkung verpflichtet3. Konnte der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig festgestellt werden, so kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.

Das gilt unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter die Aussage verweigert4 oder sich so spät erklärt hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte5.

Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Fahrzeughalter jedenfalls nicht ohne das Risiko der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Auskunft des Fahrzeugführers zuwarten kann, bis die Verjährungsfrist fast abgelaufen ist.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 3 B 6.23

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 7; Beschlüsse vom 09.12.1993 – 11 B 113.93 4; und vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 3[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1977 – 7 B 31.77 -? Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4 und Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12[]
  3. BVerwG, Beschlüsse vom 14.05.1997 – 3 B 28.97 3 f.; und vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 – NZV 2000, 385[]
  4. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1980 – 7 B 179.79, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 6[]