"Hannibal" – und der Brandschutz

Die Stadt Dortmund durfte den Hochhaus-Komplex „Hannibal“ mit mehr als 400 Wohnungen in Dortmund-Dorstfeld im Jahr 2017 aus Brandschutzgründen nicht sofort räumen. Ebenso war, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden hat, die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung gegenüber der damaligen Eigentümerin rechtswidrig.

"Hannibal" – und der Brandschutz

Der Wohnkomplex war in den 1970er Jahren errichtet worden und besteht aus mehreren aneinander gereihten Terrassenhochhäusern. Die Stadt Dortmund hatte den Komplex im September 2017 aus Brandschutzgründen geräumt und die Nutzung des Gebäudekomplexes mit sofortiger Wirkung untersagt. Die dagegen von der damaligen Eigentümerin erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen teilweise Erfolg1. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Räumung sei rechtswidrig gewesen, weil nicht die Hauseigentümerin als damalige Eigentümerin und Vermieterin hätte herangezogen werden dürfen, sondern die Mieter. Die Untersagung der Nutzung des Gebäudekomplexes und der zukünftigen Überlassung der Wohnungen an Dritte seien hingegen rechtmäßig. Die dagegen von der Hauseigentümerin eingelegte Berufung hat – anders als die Berufung der Stadt Dortmund – vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Erfolg:

Nach dem Ergebnis der vom Oberverwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme waren die Entscheidungen der beklagten Stadt Dortmund, den Hochhauskomplex sofort zu räumen und der Eigentümerin mit sofortiger Wirkung die Nutzung zu untersagen, ermessensfehlerhaft. Nach den Ausführungen des vom Oberverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, begründeten die von der Stadt Dortmund angeführten Brandschutzmängel in erheblichem Umfang keine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner der Häuser. Dies betrifft etwa Mängel, die die Stadt hinsichtlich der Benutzbarkeit der Sicherheitstreppenhäuser und der Brand- und Rauchausbreitung über Installations- und Aufzugsschächte geltend gemacht hatte.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. November 2025 – 7 A 2985/21

  1. VG Gelsenkirchen – 10 K 10512/17[]

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  • Wohnkomplex „Hannibal“ in Dortmund-Dorstfeld: Smial | FAL Free Art License 1.3