Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das nach § 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV bayernweit geltende Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Damit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg gegen das landesweite Alkoholverbot stattgegeben. Die weiter beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dagegen abgelehnt.
Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ermöglicht die Verordnungsermächtigung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Anordnung von Alkoholverboten nur an bestimmten öffentlichen Plätzen. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher diese bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung.
Dagegen hat es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, die vom Antragsteller ebenfalls angegriffenen Regelungen über Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Kontaktbeschränkungen seien vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.
Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven.
Den weiteren Antrag, die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als unzulässig abgewiesen; der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-km-Regelung vermieden die Verwaltungsrichter damit.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 20 NE 21.76