Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese sich im Wege des Organstreits dagegen wandte, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Präsidenten des 19. Deutschen Bundestages gewählt worden ist und der Deutsche Bundestag keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen geschaffen hat.
Die Reichweite des Mitwirkungsrechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht einer Fraktion aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT, im Präsidium mit mindestens einem Vizepräsidenten vertreten zu sein, steht unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten. Die Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG ist frei. Ein Recht der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf Steuerung und Einengung der Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG durch prozedurale Vorkehrungen scheidet daher aus.
Die AfD-Bundestagsfraktion hatte in der zurückliegenden Legislaturperiode sechs Fraktionsmitglieder erfolglos für die Wahl zum Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages vorgeschlagen. Der Zweite Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die AfD-Bundestagsfraktion durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder offensichtlich nicht in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Deutschen Bundestages, die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit prozeduralen Vorkehrungen zu versehen, um ein Wahlergebnis zugunsten der AfD-Bundestagsfraktion zu fördern, besteht nicht.
In seiner konstituierenden Sitzung am 24.10.2017 beschloss der 19. Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Abgeordneten der AfD-Bundestagsfraktion die Weitergeltung des bisherigen Geschäftsordnungsrechts, hierunter auch § 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (im Folgenden: GO-BT). Dieser sieht eine Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten) vor, wobei jede Fraktion des Deutschen Bundestages durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten ist (sogenanntes Grundmandat). Auf Antrag aller Fraktionen legte der Bundestag außerdem die Anzahl der Stellvertreter des Präsidenten auf sechs fest. Für alle Fraktionen – bis auf die AfD-Bundestagsfraktion – wurden in der konstituierenden Sitzung im ersten Wahlgang die vorgeschlagenen Abgeordneten zu Stellvertretern und Stellvertreterinnen des Bundestagspräsidenten gewählt. Der von der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl vorgeschlagene Kandidat erhielt in keinem der drei Wahlgänge die erforderliche Mehrheit. Im weiteren Verlauf der Legislaturperiode schlug die AfD-Bundestagsfraktion fünf weitere Abgeordnete vor, die ebenfalls in keinem der jeweils durchgeführten drei Wahlgänge die erforderliche Mehrheit erzielten.
Mit ihrem im Organstreitverfahren erhobenen Antrag rügt die AfD-Bundestagsfraktion eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie ihres Rechts auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung und eine Verletzung des Grundsatzes der Organtreue.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zunächst den von der AfD-Bundestagsfraktion beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet war, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden können, und weil darüber hinaus nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich war, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung schwerer Nachteile dringend geboten gewesen wäre1.
Nunmehr verwarf das Bundesverfassungsgericht auch den Organstreitantrag als offensichtlich unbegründet:
Es konnte dabei für das Bundesverfassungsgericht dahinstehen, ob der Antrag in der Hauptsache insbesondere im Hinblick auf die Antragsbefugnis zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 24 Satz 1 BVerfGG2. Die Begründetheit setzt eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner voraus. Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. Der Antragsgegner hat die AfD-Bundestagsfraktion nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Auf ein Recht auf effektive Opposition kann sich die AfD-Bundestagsfraktion ebenso wenig berufen wie auf den Grundsatz der Organtreue.
Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, dessen Kern die Durchsetzung von Rechten ist3. Rechte im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind dabei allein diejenigen Rechte, die dem Antragsteller oder dem Organ, dem er angehört, durch das Grundgesetz zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen und die Gültigkeit ihrer Akte zu gewährleisten4.
Die AfD-Bundestagsfraktion ist durch die Nichtwahl ihrer Fraktionsmitglieder als Stellvertreter und Stellvertreterinnen des Bundestagspräsidenten offensichtlich nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit prozeduralen Vorkehrungen zu versehen, um ein Wahlergebnis zugunsten der AfD-Bundestagsfraktion zu fördern, besteht nicht.
Das Mitwirkungs- und Teilhaberecht der AfD-Bundestagsfraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begrenzt. Es geht deshalb über ein Vorschlagsrecht für die Wahl im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT sowie die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl nicht hinaus. Mit dieser Verfassungsrechtslage steht die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in Einklang. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen Verfassungsrecht das Vorschlagsrecht der AfD-Bundestagsfraktion missachtet oder die Wahlen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bestehen nicht.
Die Antragstellerin ist als Fraktion im Deutschen Bundestag ein Zusammenschluss von Abgeordneten, dessen Rechtsstellung – ebenso wie der Status der Abgeordneten – aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleiten ist5. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen6. Dementsprechend haben die Fraktionen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung7. Dieses Recht auf formale Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse betrifft sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung8. Es erstreckt sich nicht nur auf die Tätigkeit des Parlaments als Organ der Gesetzgebung sowie der Kontrolle der Regierung und damit auf den Bereich der politisch-parlamentarischen Willensbildung im engeren Sinn. Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern9. Das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung der Abgeordneten beziehungsweise ihrer Zusammenschlüsse gilt dem Grundsatz nach auch für den Zugang zum Präsidium des Deutschen Bundestages (§ 5 GO-BT).
Die Reichweite dieses Mitwirkungsrechts wird jedoch durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums steht insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und kann daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen.
Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG wählt der Bundestag seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Das Grundgesetz sieht demnach ausdrücklich eine Wahl vor und gerade kein von einer Wahl losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen. Weitere ausdrückliche verfassungsrechtliche Vorgaben für diese Wahl bestehen nicht. Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann10.
Dabei ist die Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG frei. Wahlen zeichnen sich gerade durch die Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängen kann11. Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe12. Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf13.
Die freie Wahl entspricht dem freien Mandat der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Demokratieprinzip nach Art.20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG üben die Abgeordneten des Bundestages ihr Mandat in Unabhängigkeit aus, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen14. Zu den Statusrechten des Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht15 und insbesondere das Recht, sich an Wahlen zu beteiligen16. Das freie Mandat der Abgeordneten manifestiert sich daher auch durch ihre freie Beteiligung an Wahlen.
Daher kommen keine Maßnahmen in Betracht, die dazu führen würden, dass einzelne Abgeordnete unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder ihre Stimmabgabe offenzulegen oder zu begründen17. Dies wäre mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Auffassung nicht, dass sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit eine Verpflichtung des Parlaments ergeben könne, die Gründe für die Ablehnung eines den Fraktionen zugewiesenen Wahlvorschlages darzulegen18.
Es ist auch nicht ersichtlich, welche „verfahrensmäßigen Vorkehrungen“ geeignet sein sollen sicherzustellen, dass die Ablehnung eines Kandidaten nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt, ohne dadurch zugleich in die Wahlfreiheit der Abgeordneten einzugreifen. Demgegenüber kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es Aufgabe des Parlaments selbst sei, ein Verständigungsverfahren zu etablieren, das sicherstellt, dass das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen nicht ohne zwingenden Grund durch das Wahlverhalten der Mehrheit beseitigt wird19.
Mit einer freien Wahl im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG wäre es unvereinbar, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte. Könnte eine Fraktion – mittels der von der AfD-Bundestagsfraktion begehrten „prozeduralen Vorkehrungen“ oder gar durch ein Besetzungsrecht – einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin durchsetzen, wäre die Wahl ihres Sinns entleert. Der Präsident des Bundestages und seine Stellvertreter müssen über eine breite Vertrauensgrundlage im Parlament verfügen, die in der unmittelbar durch das Grundgesetz angeordneten Wahl des Präsidiums durch die Abgeordneten ihren Ausdruck findet. Die in der Verfassung verankerte Vorgabe einer Wahl auch der Stellvertreter nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das bei dieser Wahl geschützte freie Mandat der Abgeordneten stehen deshalb einem Recht der Fraktion auf ein bestimmtes Wahlergebnis entgegen20.
Ein Recht der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf Steuerung und Einengung der Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG durch (von der AfD-Bundestagsfraktion nicht weiter konkretisierte) „prozedurale Vorkehrungen“ scheidet daher aus. Dies gilt erst recht für verfahrensmäßige Vorgaben, die geeignet wären, die freie Wahl nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG in ein faktisches Besetzungsrecht der Fraktionen umschlagen zu lassen.
Der Anspruch einer Fraktion auf Mitwirkung und Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen bei der Besetzung des Präsidiums aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG steht mit Blick auf Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG unter dem Vorbehalt der Wahl. Er ist darauf beschränkt, dass eine Fraktion einen Kandidaten für die Wahl vorschlagen kann und dass die freie Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. Gelingt die Wahl nicht, bleibt die Stellvertreterposition unbesetzt, solange nicht ein von der zu vertretenden Fraktion einzubringender neuer Personalvorschlag die erforderliche Mehrheit erreicht. Das in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GO-BT vorgesehene Vorschlags- und Wahlrecht sichert hinreichend das Mitwirkungsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und bringt dieses in einen angemessenen Ausgleich zu der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG.
Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht das Geschäftsordnungsrecht des Deutschen Bundestages, das dem Grundgesetz im Rang nachgeht21, in Einklang.
Zwar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT die Besetzung des Präsidiums mit mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin aus jeder Fraktion vor. Das Grundmandat des § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT bezweckt die Repräsentation aller Fraktionen in den Leitungsstrukturen des Parlaments22. Allerdings steht diese Besetzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GO-BT unter dem Vorbehalt einer Wahl durch die Mitglieder des Bundestages. Dabei sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 GO-BT keine inhaltlichen Vorkehrungen für das Wahlverfahren vor. Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT geregelte Grundmandat ist deshalb nicht als unbedingter, von der Wahl losgelöster Anspruch jeder Fraktion auf Stellung eines Vizepräsidenten ausgestaltet, sondern als Recht, einen Abgeordneten zur Wahl zu stellen. Dies bewegt sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen, die Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG dem Mitwirkungs- und Teilhaberecht der Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zieht. Die Praxis des Antragsgegners, über die Wahlvorschläge der AfD-Bundestagsfraktion im Rahmen einer freien Wahl abzustimmen, entspricht daher einer Auslegung seiner Geschäftsordnung23, die die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahrt.
Im vorliegenden Verfahren bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen. Die Wahlen sind auf die Anträge der AfD-Bundestagsfraktion hin anberaumt und entsprechend den aus § 2 GO-BT folgenden Vorgaben durchgeführt worden. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GO-BT verdeckte Stimmabgabe oder die in § 2 Abs. 2 GO-BT festgesetzte Anzahl der Wahlgänge und Wahlquoren missachtet worden wären. Ein verfassungswidriger Ablauf der Wahlen kann hiernach ausgeschlossen werden. Der Misserfolg der Kandidaten der AfD-Bundestagsfraktion vermag die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht zu begründen.
Ebenso scheidet die Verletzung eines Rechts auf effektive Opposition offensichtlich aus.
Das Grundgesetz enthält zwar einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition24. Die Verfassung begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositionsfraktionsrechte noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. Überdies erkennt die Verfassung Oppositionsfraktionen nicht als spezifische Rechtsträger an. Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen25. Die Ausgestaltung von Rechten der parlamentarischen Opposition vollzieht sich innerhalb der Ordnung des Grundgesetzes vielmehr über die Rechte der parlamentarischen Minderheiten. Den ihnen etwa in Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zugewiesenen Rechten kommt daher für das der parlamentarischen Opposition zur Verfügung stehende Instrumentarium zentrale Bedeutung zu26.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Minderheit geht nicht dahin, diese vor Sachentscheidungen der Mehrheit und den Ergebnissen freier Wahlen zu bewahren27. Hinzu kommt, dass die Mitglieder des Präsidiums und des Ältestenrats zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet sind28. Im Übrigen haben der Bundestagspräsident und im Vertretungsfall seine Stellvertreter ihr Amt mit größtmöglicher parteipolitischer Zurückhaltung wahrzunehmen29. Die Pflicht der Amtsträgerinnen und Amtsträger zur unparteiischen Geschäftsführung schließt ein Opponieren aus dem Amt heraus gerade aus.
Auch über den von der AfD-Bundestagsfraktion angeführten Grundsatz der Organtreue lässt sich im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Amt des Bundestagsvizepräsidenten keine Rechtsposition begründen, auf die sich die AfD-Bundestagsfraktion gegenüber dem Antragsgegner im Organstreit berufen könnte.
Die Beziehung zwischen dem Bundestag und den Fraktionen ist in der Geschäftsordnung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einzelnen ausgeformt. Der Umgang miteinander richtet sich nach deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung30. Es bestehen keine Hinweise auf eine gleichheitswidrige Handhabung des Vorschlagsrechts der AfD-Bundestagsfraktion oder auf eine unfaire oder illoyale Durchführung der Wahlvorgänge und damit auch keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GO-BT durch den Antragsgegner. Für eine weitergehende Anwendung des Grundsatzes der Organtreue ist daneben kein Raum.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20
- BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 – 2 BvE 9/20[↩]
- vgl. BVerfGE 6, 7 <11> 60, 243 <246> 96, 1 <5> 97, 350 <368> 128, 278 <280> 138, 125 <133 Rn. 23>[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 55 <67> 138, 256 <258 f. Rn. 4> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 191 <198 Rn.20> BVerfG, Urteil vom 02.03.2021 – 2 BvE 4/16, Rn. 57[↩]
- vgl. BVerfGE 68, 1 <73> 150, 194 <201 Rn.19> 151, 191 <199 Rn. 21>[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 324 <363> 112, 118 <135> 135, 317 <396 Rn. 153>[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 195 <204> 135, 317 <396 Rn. 153> 154, 1 <12 Rn. 29>[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 304 <325> 96, 264 <278> 112, 118 <133> 135, 317 <396 Rn. 153> 140, 115 <151 Rn. 92> 154, 1 <12 Rn. 29>[↩]
- vgl. umfassend BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 – 2 BvE 2/20, Rn. 47 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 – 2 BvE 2/20, Rn. 49, 51[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 188 <219> 102, 224 <235 f.> 130, 318 <348> BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 – 2 BvE 2/20, Rn. 80[↩]
- vgl. BVerfGE 143, 22 <33 Rn. 28>[↩]
- vgl. BVerfGE 143, 22 <33 Rn. 28> für die Wahl im Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 GG[↩]
- vgl. BVerfGE 143, 22 <35 Rn. 34> für die Wahl im Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 GG[↩]
- vgl. BVerfGE 76, 256 <341> 118, 277 <324> 134, 141 <172 Rn. 93>[↩]
- vgl. BVerfGE 10, 4 <12> 70, 324 <355> 130, 318 <342> 140, 115 <150 f. Rn. 92>[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 188 <218> 130, 318 <342> 140, 115 <150 f. Rn. 92>[↩]
- vgl. BVerfGE 143, 22 <35 Rn. 34>[↩]
- so Sächsischer VerfGH, Urteil vom 26.01.1996 – Vf. 15-I-95, S.20[↩]
- so aber Sächsischer VerfGH, Urteil vom 26.01.1996 – Vf. 15-I-95, S.20[↩]
- vgl. Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 185 ; Lovens, ZParl 2008, S. 18 <29> Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 2 I. 2.b. ; a.A. Darsow, NVwZ 2019, S. 1013 <1015>[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 144 <148> 44, 308 <315>[↩]
- vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 2 I. 2.b.[↩]
- vgl. zu dem Kontrollmaßstab dafür BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 – 2 BvE 2/20, Rn. 60 f. m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 25 <55 ff. Rn. 85 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 25 <60 Rn. 95>[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 25 <58 Rn. 92>[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 324 <363>[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 188 <227> vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2 GO-BT[↩]
- vgl. Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl.2018, Art. 40 Rn. 8[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 144 <149> 80, 188 <229> 84, 304 <332> 96, 264 <285> 154, 1 <13 Rn. 29> BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 – 2 BvE 2/20, Rn. 61, 92[↩]
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