Hinsichtlich der Herausgabe von Sozialdaten verfügt die Sozialbehörde über ein Ermessen, innerhalb dessen auch die Belange des Sozialdatenschutzes sowie das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität zu berücksichtigen sind. Eine Krankenkasse ist daher im Ergebnis nicht verpflichtet ist, Auskunft über Hinweisgeber zu einem möglichen Sozialleistungsmissbrauch zu erteilen oder dem Betroffenen insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall hatte ein Mann geklagt, der im Jahr 2018 über einen Zeitraum von acht Monaten arbeitsunfähig war und in dieser Zeit von seiner Krankenkasse Krankengeld von insgesamt rund 17.000 € bezog. Drei Jahre später ging bei der Krankenkasse ein Hinweis ein, wonach der Mann während seiner Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Eine Überprüfung bei der Minijobzentrale ergab, dass er in diesem Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich ausgeübt hatte. Die Krankenkasse forderte daraufhin zunächst die vollständige Rückzahlung des Krankengeldes. Im Widerspruchsverfahren holte sie eine Auskunft des Hausarztes ein, der auf eine ausgeprägte Erschöpfung verwies; außerdem wisse er nicht, was sein Patient in seiner Freizeit mache. Sodann verfolgte die Kasse die Erstattungsforderung nicht weiter. Der Mann verlangte anschließend Auskunft über die Person des Hinweisgebers, um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung geltend machen zu können. Die Krankenkasse lehnte dies unter anderem unter Hinweis auf das Sozialdatengeheimnis ab.
Das Sozialgericht Hannover hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen1. Und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat nun ebenfalls die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt und die Berufung des Mannes zurückgewiesen:
Hinsichtlich der Herausgabe von Sozialdaten verfüge die Behörde über ein Ermessen, das sie rechtmäßig ausgeübt habe. Die Belange des Sozialdatenschutzes sowie das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität seien zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Hinweisgeber wider besseres Wissen und in der Absicht der Rufschädigung gehandelt habe, oder der Behörde leichtfertig unzutreffende Informationen übermittelt worden seien. Solche Anhaltspunkte lägen nicht vor. Vielmehr habe sich bestätigt, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Damit hätten nachvollziehbare Anhaltspunkte bestanden, die die Krankenkasse zu Ermittlungen veranlassen durften.
Das Sozialgericht Hannover habe, so das Landessozialgericht, zutreffend ausgeführt, dass außerhalb des Verwaltungsverfahrens kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Das Verwaltungsverfahren war hier abgeschlossen. Außerhalb des Verwaltungsverfahrens steht die Entscheidung über die Akteneinsicht im Ermessen der Behörde. Die Nachholung von Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden2. In seiner Berufungsschrift hat der Kläger keine Ermessensfehlen der Beklagten substantiiert vorgetragen, sondern lediglich sein Leistungsbegehren weiterverfolgt.
Im Übrigen erfolgte er Hinweis im vorliegenden Fall anonym. Die Behörde kann aber Angaben eines Hinweisgebers auch anonym entgegennehmen, es besteht kein Anspruch der Betroffenen, den Namen eines Informanten zu erfahren3.
In Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand war dem Landessozialgericht die Beantwortung der Fragen entzogen, ob Arbeit in der Gastronomie als Freizeitaktivität qualifiziert werden kann und ob die beklagte Krankenkasse zu Recht von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs Abstand genommen hat.
Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 23. März 2026 – L 16 KR 1/26
- SG Hannover, Urteil vom 21.11.2025 – S 89 KR 318/24[↩]
- BSG, Urteil vom 22.08.2000 – B 2 U 33/99 R, SozR 3-2200 § 712 Nr 1; BSG, Urteil vom 01.03.2011 – B 7 AL 2/10 R Rn 14[↩]
- Mutschler, Kasseler Kommentar, § 25 SGB X Rn 13; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48/02, BVerwGE 119, 11[↩]
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