Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsan- waltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters.
Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat1.
Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde2. Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend3. Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde4. Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat5.
Im hier entschiedenen Fall war für den Bundesgerichtshof die tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden:
Da bei der Bestellung der Verfahrenspflegerin vom Amtsgericht keine für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten getroffen wurde, hat das Beschwerdegericht zu Recht geprüft, ob die Führung der Verfahrenspflegschaft von solchen Verrichtungen geprägt war, die typische anwaltliche Tätigkeiten darstellen.
Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, dass im vorliegenden Fall auch ein Verfahrenspfleger, der über die berufliche Qualifikation für eine Vergütung nach der höchsten Stufe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG verfügt, die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hätte, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
Der Verahrenspflegerin wurde mit der Bestellung zur Verfahrenspflegerin die Aufgabe übertragen, zu prüfen, ob der von der Betreuerin beabsichtigte Verkauf des Grundbesitzes der Betroffenen deren Wohl entspricht. Dazu musste die Verfahrenspflegerin alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene untersuchen. Wie die Rechtsbeschwerde selbst vorträgt, bezog sich das beabsichtigte Grundstücksgeschäft zudem nicht nur auf ein von der Betroffenen allein genutztes Eigenheim, sondern auf ein teilweise vermietetes Mehrparteienwohnhaus, das sich in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand befand. Gerade bei dem Verkauf eines solchen Anwesens bedarf es, etwa im Hinblick auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, einer eingehenden Prüfung des Kaufvertrags, die besondere Rechtskenntnisse voraussetzt. Wenn das Beschwerdegericht unter diesen Umständen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vergütung der Verfahrenspflegerin nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bejaht, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2014 – XII ZB 444/1
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 312/11 , FamRZ 2012, 113[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 23.07.2014 – XII ZB 111/14 , FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27.06.2012 – XII ZB 685/11 , FamRZ 2012, 1377 Rn. 7; und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 , FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 12.09.2012 – XII ZB 543/11 , FamRZ 2012, 1866 Rn. 9; und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 , FamRZ 2011, 203 Rn. 17[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 23.07.2014 – XII ZB 111/14 , FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27.06.2012 – XII ZB 685/11 , FamRZ 2012, 1377 Rn. 7; und vom 17.11.2010 – XII ZB 244/10 , FamRZ 2011, 203 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 312/11 , FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN zur Betreuervergütung[↩]











