Beschwerdeantrag und -begründung in Familiensachen

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.

Beschwerdeantrag und -begründung in Familiensachen

Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet1. Der Umfang der Anfechtung richtet sich vielmehr als Ausfluss der Parteimaxime in der zweiten Instanz nach dem Sachantrag des Beschwerdeführers, über den das Beschwerdegericht nicht hinausgehen darf (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 528 ZPO). Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts2.

Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll3. Es ist regelmäßig als ein ausreichender, den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen4.

Nach diesen Maßstäben genügte im vorliegend entschiedenen Verfahren der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass sie durch Verfahrensverstöße des Amtsgerichts daran gehindert worden sei, in der ersten Instanz nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend zu machen und ihr deshalb nach der Zurückverweisung „erstinstanzlich … die Möglichkeit eröffnet werden müsse, den nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch streitig oder einvernehmlich zu regeln“. Damit hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. September 2013 – XII ZB 87/12

  1. BT-Drucks. 16/6308, S. 225[]
  2. vgl. MünchKomm-ZPO/Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 7; HkZPO/Kemper 5. Aufl. § 117 FamFG Rn. 5[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 – XII ZB 103/02 FamRZ 2004, 179, 180; und BGH, Urteil vom 04.06.1986 – IVb ZR 51/85 FamRZ 1987, 58, 59, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF[]
  4. BGH, Urteile vom 27.03.1996 – XII ZR 83/95 FamRZ 1996, 1070; und vom 10.02.1993 – XII ZR 263/91 FamRZ 1993, 1192, 1193[]