Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.20211 kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich die im Bezirk des Amts- und Landgerichts Cottbus gegen die Aufhebung der Feststellung, dass sich die von ihr zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – im Weiteren: VBVG a.F.) in der vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.20211 richtet. Nach Abschluss einer Ausbildung zur Bürokauffrau erwarb die Berufsbetreuerin berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ein Wirtschafts-Diplom als Betriebswirtin. Zudem bestand sie die Ausbildereignungsprüfung der örtlichen Handwerkskammer und wurde von der Industrie- und Handelskammer mit einem Bachelor zertifiziert. Auf Antrag der Berufsbetreuerin stellte der Direktor des Amtsgerichts Cottbus mit Bescheid vom 31.03.2023 gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. fest, dass sich die von ihrer Seite zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. richte.
Mit Wirkung zum 1.06.2023 ging die Zuständigkeit zur Feststellung der für die Vergütung von Betreuern anwendbaren Tabelle infolge einer Änderung des brandenburgischen Landesrechts auf den Präsidenten des Landgerichts Cottbus über. Dieser nahm den Feststellungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts Cottbus in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07.07.20092 und § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG mit Wirkung zum 20.11.2024 zurück und stellte zugleich fest, dass sich die Vergütung der Berufsbetreuerin zukünftig nach der Vergütungstabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. richte. Die vorgelegten Ausbildungsnachweise der Berufsbetreuerin trügen die für die Anwendbarkeit der Vergütungstabelle C erforderliche Annahme einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung nicht.
Auf den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag der Berufsbetreuerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Bescheid des s Landgerichtspräsidenten aufgehoben3. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde des s Landgerichtspräsidenten hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; das Oberlandesgericht habe zu Unrecht eine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. vermisst:
Das VBVG a.F. enthält allerdings keine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines solchen Feststellungsbescheids durch den Vorstand des gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. oder infolge landesrechtlicher Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 VBVG a.F. für den Erlass des Bescheids zuständigen Gerichts. Eine Möglichkeit der Abänderung eines erlassenen Feststellungsbescheids sieht § 8 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F. allein auf Antrag des Betreuers für den Fall geänderter Vorausset zungen vor.
Zutreffend lehnt das Oberlandesgericht auch eine Rücknahme des Feststellungsbescheids gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg ab. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg gilt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg für die hier betroffene Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen nur, soweit diese Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Das ist nicht der Fall. Die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu treffende Feststellung, nach welcher Tabelle der Anlagen zum VBVG a.F. sich die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet, unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte4. Auch eine entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes kraft Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg scheidet nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg zum Ausdruck kommt, aus5.
Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht jedoch davon aus, dass eine Rücknahme des Feststellungsbescheids nicht auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden kann.
Dem steht nicht entgegen, dass die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg genannten Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit über § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg auch des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hier nicht vorliegen. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg ist insoweit nicht abschließend. Die Vorschrift schließt nicht aus, in den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Rechtsbereichen bestehende Regelungslücken durch Heranziehen allgemeiner Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts zu schließen6. Sind Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Ausdruck eines solchen Verfahrensgrundsatzes, können sie herangezogen werden7.
Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verankerte Ermächtigung, rechtswidrige Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Bestandskraft zurückzunehmen, ist ein solcher Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts8. Die Möglichkeit der Verwaltung, unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassene Verwaltungsakte aufzuheben und damit den Rechtsverstoß zu beseitigen, ist Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Art.20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung9. Sie dient außerdem der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots der Effizienz der Verwaltung, die bei Fehlen einer nachträglichen Korrekturmöglichkeit ihr Handeln mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren müsste10.
Auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze kann auch eine Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gestützt werden11. Die Vorschriften des VBVG a.F. stehen dem nicht entgegen. Ausdrücklich untersagen sie für den Feststellungsbescheid den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts nicht. Auch der Sinn und Zweck der Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle, wie er in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum Ausdruck gekommen ist, verbietet die Rücknahme eines zu Unrecht erlassenen Feststellungsbescheids nicht.
Allerdings war der Schutz der beruflichen Betreuer vor nachträglichen Änderungen der zur Vergütungsberechnung heranzuziehenden Grundlagen aus der Sicht des Gesetzgebers wesentlicher Grund für die Schaffung des § 8 Abs. 3 VBVG a.F. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift habe den Gerichten zuvor – teilweise nach jahrelanger Zubilligung einer bestimmten Vergütungstabelle – die Feststellung ermöglicht, dass in der Vergangenheit zu Unrecht eine Vergütung auf der Grundlage einer zu günstigen Vergütungstabelle festgesetzt worden sei. Neben der Rückforderung überzahlter Vergütung hätten sich die beruflichen Betreuer dann auch für die Zukunft mit weniger Einkommen begnügen müssen.
Diese Rechtsunsicherheit hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 8 Abs. 3 VBVG a.F. beseitigen wollen12. Den beruflichen Betreuern solle Planungs- und Rechtssicherheit gegeben werden, damit sie sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen könnten. Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers könnten nach der Neuregelung einmalig gerichtlich geklärt werden13.
Diese Erwägungen schließen die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. aber nicht in jedem Fall aus. Das vom Gesetzgeber angeführte Interesse an Planungs- und Rechtssicherheit ist Ausdruck schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers auf eine gesicherte finanzielle Grundlage seiner Betreuertätigkeit. Schutzwürdig ist ein solches Vertrauen aber nur dann, wenn der Betreuer im Einzelfall davon ausgehen darf, dass der Feststellungsbescheid ungeachtet einer nach seinem Erlass festgestellten inhaltlichen Unrichtigkeit für die Dauer der gesamten Betreuertätigkeit fortbesteht. Kein solches Vertrauen kann dagegen ein Betreuer haben, der von vorneherein weiß oder wissen muss, dass der Feststellungsbescheid nicht rechtmäßig ergangen ist, und deswegen mit einer späteren Rücknahme des Bescheids rechnen muss (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG).
Dass der Gesetzgeber auch das Interesse eines solchen Betreuers an Planungs- und Rechtssicherheit hat schützen wollen, ergibt sich aus der Gesetzentwurfsbegründung zu § 8 Abs. 3 VBVG a.F. nicht.
So verstanden beeinträchtigt der Rückgriff auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens nicht den vom Gesetzgeber gewollten Schutz eines Betreuers, der berechtigt auf den Fortbestand des Feststellungsbescheids vertraut. Nicht erforderlich ist, in diesem Fall die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids von vorneherein auszuschließen. Stattdessen kann dem schutzwürdigen Vertrauen eines Betreuers in den Fortbestand der einmal getroffenen Feststellung unter Heranziehung der Grundsätze des § 48 VwVfg Rechnung getragen werden.
Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. kann im Ausgangspunkt anhand der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Maßstäbe beurteilt werden. Diese entsprechen den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zum Vertrauensschutz14. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. ist sachgerecht, weil dieser Bescheid Voraussetzung für eine einmalige oder laufende Geldleistung ist. Bei Bescheiden, die den Status des Begünstigten regeln, ist dies der Fall, wenn ihr einziger Zweck der Erlass eines nachfolgenden Leistungsbescheids ist15. Das trifft auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu, denn die in ihm getroffene Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle gilt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VBVG a.F. bundesweit für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung. Ihr alleiniger Zweck besteht darin, die im einzelnen Verfahren über die jeweilige Vergütung anwendbare Vergütungstabelle für die Zukunft verbindlich festzulegen16.
Dem Rückgriff auf die Grundsätze des § 48 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG steht schließlich nicht entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gegenüber einem Betreuer, der berechtigt auf dessen Fortbestand vertraut, Planungs- und Rechtssicherheit für seine gesamte Betreuertätigkeit geben soll. Das verbietet zwar gegenüber einem solchen Betreuer, abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG, grundsätzlich die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids auch mit Wirkung für die Zukunft. Soweit dem die Wertungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG entgegenstehen, werden diese aber durch die in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck gekommenen Ziele des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. überlagert. Dies ist dem Zusammentreffen des § 48 VwVfG mit dem im Einzelfall einschlägigen Fachrecht nicht fremd17 und hindert den Rückgriff auf die aus § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG folgenden Grundsätze im Übrigen nicht.
Die Sache war daher vom Bundesgerichtshof gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG i.V.m . § 29 Abs. 3 EGGVG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Feststellungen zu den dargestellten Voraussetzungen der anwendbaren Grundsätze des § 48 VwVfG hat das Oberlandesgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht getroffen. Im weiteren Verfahren wird es zu beachten haben, dass unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG die Rücknahme eines Feststellungsbescheids gegenüber einem redlichen Betreuer grundsätzlich nicht, dagegen gegenüber einem unredlichen Betreuer unter Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht kommt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2026 – IV AR(VZ) 6/25
- BGBl. I 882[↩][↩]
- GVBl. I 262, 264[↩]
- OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2025 – 11 VA 8/24, FamRZ 2025, 1235[↩]
- BT-Drs.19/24445, S. 395; BayObLG BtPrax 2024, 183 16]; vgl. auch OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 3][↩]
- vgl. HK-VerwR/Kastner, 5. Aufl. VwVfG § 2 Rn. 2; Schliesky in Knack/Henneke, VwVfG 11. Aufl. § 2 Rn. 6; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG § 2 Rn. 125 [Stand: Mai 2025]; jeweils zur entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1984 – RiZ(R) 6/83, BGHZ 90, 328, 330 9]; BVerwGE 142, 179 Rn. 24; VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.2017 – 2 S 114/17 24; HK-VerwR/Kastner, 5. Aufl. VwVfG § 2 Rn. 2; Schliesky in Knack/Henneke, VwVfG 11. Aufl. § 2 Rn. 7; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG § 2 Rn. 129 [Stand: Mai 2025]; vgl. schon BT-Drs. 7/910, S. 33[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1984 aaO; HK-VerwR/Kastner aaO; Kopp/Ramsauer/Tegethoff, VwVfG 26. Aufl. § 2 Rn. 37[↩]
- BayObLG, Beschluss vom 18.09.2023 – 204 VAs 281/23, Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 18.02.2013 – 4 Vas 56/12 36; jeweils zu Art. 48 BayVwVfG[↩]
- BVerwG NVwZ-RR 2021, 1078 Rn. 6; Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG 26. Aufl. § 48 Rn. 5; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. § 48 Rn. 28[↩]
- Kopp/Ramsauer/Ramsauer aaO[↩]
- ebenso Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 40 [Stand: August 2025][↩]
- BT-Drs.19/24445, S. 394[↩]
- BT-Drs.19/24445, S. 395[↩]
- vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. § 48 Rn. 112[↩]
- vgl. BVerwGE 152, 164 Rn. 32; Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG 26. Aufl. § 48 Rn. 91[↩]
- OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183; Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 45, 50 [Stand: August 2025]; vgl. auch BT-Drs.19/24445, S. 395[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2022 – BLw 5/20, BGHZ 233, 239 Rn. 28 ff.[↩]
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