Das sicherungshalber abgetretene Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich

Ein sicherungshalber abgetretenes Versorgungsanrecht unterliegt im Versorgungsausgleich nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG), sondern begründet in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff VersAusglG.

Das sicherungshalber abgetretene Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich

Der Ausgleich eines bestehenden Anrechts aus einem privaten Altersvorsorgevertrag (Lebensversicherungsvertrag) hat bei der Scheidung zu unterbleiben, wenn die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten worden sind. Dies bedeutet indessen nicht, dass das Anrecht dem Versorgungsausgleich gänzlich entzogen ist. Ein Wertausgleich hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG zu erfolgen.

Die Behandlung von abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Anrechten im Versorgungsausgleich ist allerdings umstritten.

Nach einer Auffassung ist es für den Versorgungsausgleich ohne Belang, wenn Anrechte zur Sicherheit abgetreten werden.

Der Bundesgerichtshof hat für das bis August 2009 geltende materielle Recht entschieden, dass auch zur Sicherheit abgetretene Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen1. In den Gründen wird darauf abgestellt, dass die Rechte aus einer Rentenversicherung auch dann zum Vermögen des Ehegatten gehörten, wenn sie zur Sicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden seien. Die Abtretung führe, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden sei, nicht dazu, dass das Anrecht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen sei. Mit der Sicherungsabtretung alleine habe der Ehegatte seine Rechte aus dem Rentenversicherungsvertrag noch nicht endgültig aufgegeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungsabrede hindere den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen2.

In der Folge dieser Entscheidung haben verschiedene Oberlandesgerichte auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichs Anrechte einer privaten Altersversorgung, die zur Absicherung eines Kredites abgetreten worden sind, intern im Versorgungsausgleich geteilt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des BGH habe nach wie vor Gültigkeit. Die Sichtweise werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem bisherigen Recht Anwartschaften aus privaten Rentenversicherungsverträgen lediglich Rechnungsposten in der durchzuführenden Gesamtsaldierung darstellten, in welche bei der Durchführung des Ausgleichs nicht unmittelbar eingegriffen worden sei. Nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Recht zum Versorgungsausgleich ergebe sich zwar ein wesentlicher Unterschied, weil nunmehr der Versorgungsausgleich durch den Ausgleich eines jeden einzelnen Anrechtes durchgeführt werde. Für die Einschätzung, ob ein Anrecht wirtschaftlich dem Ehegatten, welchem es formal zustehe, zuzurechnen sei, ergäben sich allerdings keine grundsätzlichen Abweichungen zu den Bewertungen nach altem Recht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne daher für die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung nach wie vor Geltung beanspruchen. Durch die neue Form des Versorgungsausgleichs, der im Wege der internen Teilung durchzuführen sei, werde dem Sicherungsgeber auch nicht ein Teil des Sicherungsgegenstandes entzogen. Nach §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG sei nämlich im Wege der internen Teilung dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalte. Der genannte Grundsatz führe in Fällen der vorliegenden Art dazu, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet bleibe. Letztlich bestehe keine Notwendigkeit, von der Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich abzusehen und einen Ausgleich in anderer Form vorzunehmen3.

Nach der Gegenansicht sind die zur Sicherung abgetretenen Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung einzubeziehen.

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs sei im neuen Versorgungsausgleichssystem, das auf eine Teilung jeden Anrechts gerichtet sei, nicht mehr brauchbar. Es stelle sich jetzt konkret die Frage, was bei einem zur Sicherung abgetretenen Anrecht denn genau Teilungsgegenstand sei. Der ausgleichspflichtige Ehegatte als Sicherungsgeber sei nach der Abtretung nicht mehr Inhaber des Anrechts. Ihm verbleibe nur ein bedingter Anspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückübertragung des Anrechts. Nur dieser bedingte Rückübertragungsanspruch könne daher noch Teilungsgegenstand sein. „Versorgungsträger” wäre dann der Sicherungsnehmer. Dann müsste dieser Rückübertragungsanspruch aber zu den im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechten i.S.d. § 2 VersAusglG gehören. Er diene aber selbst nicht der Absicherung des Inhabers im Alter oder bei Invalidität und erfülle schon deswegen nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Außerdem sei der Rückübertragungsanspruch auch selbst weder auf eine Rente gerichtet, noch unterfalle er einer der sonstigen Fallgruppen des § 2 Abs. 2 Nr.3 VersAusglG. Sein Gegenstand sei vielmehr nur die Rückgabe der Sicherheit unter der Bedingung, dass der gesicherte Kredit anderweitig getilgt werde. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass erhebliche Schwierigkeiten bestünden, den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert des Rückübertragungsanspruchs zu bestimmen4. Bei der Bewertung des Rückübertragungsanspruchs könne es kaum allein um den Wert der sicherungsabgetretenen Lebensversicherung selbst gehen. Der bedingte Rückübertragungsanspruch müsse eigenständig bewertet werden. Das sei aber praktisch unmöglich, weil seine Realisierung zum einen von der Fähigkeit des Sicherungsgebers abhänge, die gesicherte Forderung anderweitig zu erfüllen, und zum anderen von seiner Entscheidung, die abgetretene Lebensversicherung durch anderweitige Tilgung der gesicherten Verbindlichkeit auslösen zu wollen.

Die Frage, wie die abgetretenen Versorgungsanrechte zu behandeln sind, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass das zur Sicherheit abgetretene Anrecht nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei; der bedingte Rückübertragungsanspruch könne nur güterrechtlich ausgeglichen werden5.

Nach einer weiteren im Vordringen befindlichen Auffassung verbleibt es zwar bei einem Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs. In entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG erfolgt danach der Ausgleich jedoch erst nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG6.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Ein sicherungshalber abgetretenes Versorgungsanrecht unterliegt nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG), sondern begründet Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff VersAusglG.

Ob einer internen Teilung des hier sicherungshalber abgetretenen Anrechts schon der Ausschluss der Teilung in der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn davon unabhängig kann bei einem sicherungshalber abgetretenen Anrecht keine interne Teilung nach § 10 VersAusglG erfolgen. Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG würde bei einer internen Teilung eine Übertragung zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person (hier des Antragstellers) erfolgen. Ein solches Anrecht des Antragstellers besteht jedoch nicht, weil der Antragsteller das hier fragliche Anrecht lange vor Ende der Ehezeit an die BHW Bausparkasse AG abgetreten hatte. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung sicherungshalber abgetretener Anrechte ist auf das neue Versorgungsausgleichsrecht nicht übertragbar, da nunmehr jedes Anrecht als selbständig behandelt und geteilt wird. Gegen eine interne Teilung spricht, dass die Teilung in ein dem Versicherungsnehmer gar nicht mehr zustehendes Anrecht eingreifen würde. Selbst bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann nicht verkannt werden, dass nicht mehr der Versicherungsnehmer, sondern der Sicherungsnehmer Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung ist.

Wie bei einem sicherungshalber abgetretenen Anrecht eine interne Teilung überhaupt durch den Versorgungsträger umgesetzt werden sollte, ist unklar. Die Begründung eines von vornherein durch Sicherungsrechte belasteten Versorgungsanrechtes ist dem Versorgungsausgleich als gesetzlichem Ausgleichssystem fremd. Der Versorgungsträger wäre im Falle der internen Teilung verpflichtet, für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Versorgungskonto mit erheblichem Kosten- und Verwaltungsaufwand einzurichten und zu pflegen, obgleich gerade nicht sicher feststeht, dass diesem endgültig eine Versorgung verbleibt. Zumindest würden dadurch Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) entstehen, die den (Sicherungs-)Wert des abgetretenen Anrechts zum Nachteil des Sicherungsnehmers schmälern würden.

Gegen die interne Teilung eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts spricht ferner, dass in einem solchen Fall zum Zeitpunkt der Scheidung oft noch nicht hinreichend sicher voraussehbar ist, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Sicherungsfall eintritt, so dass sich noch nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, inwieweit dieses Anrecht endgültig beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt. Dieser Aspekt konnte nach dem bis zum August 2009 geltenden Recht vernachlässigt werden, da die Versorgung nur einen Rechnungsposten im Rahmen der Saldierung darstellte und im Falle einer nachträglichen Inanspruchnahme der Sicherheit eine Korrektur nach § 10 a VAHRG möglich war. Diese Korrekturmöglichkeit besteht nach dem VersAusglG nicht mehr, worauf Borth7 zutreffend hinweist.

Hinsichtlich dieser Unsicherheit besteht eine vergleichbare Interessenlage zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Diese Vorschrift wird allgemein für Fälle angewandt, in denen sich die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmen lässt8. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist auch einer erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich, dass er immer dann angewendet werden kann, wenn das Anrecht zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht so hinreichend verfestigt ist, dass eine interne oder externe Teilung möglich wäre9.

Demgegenüber kommt ein güterrechtlicher Ausgleich für sicherungshalber abgetretene Anrechte nicht in Frage, § 2 Abs. 4 VersAusglG. Ein güterrechtlicher Ausgleich würde insbesondere dann nicht erfolgen, wenn etwaige Zugewinnausgleichsansprüche, z.B. im Falle eines ausgesetzten Versorgungsausgleichverfahrens, bereits verjährt sind oder wenn keiner der Ehegatten nennenswertes Vermögen in der Ehe erworben hat und deshalb von der Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens abgesehen wird. Nachdem das Versorgungsausgleichgesetz zudem mit den §§ 20 ff. VersAusglG eine Auffangregelung zur Verfügung stellt, die dann eingreift, wenn weder eine externe noch eine interne Teilung zum Zuge kommt, bedarf es keines systemwidrigen Rückgriffs auf das Güterrecht.

Abgetretene Versorgungsanrechte gänzlich vom Versorgungsausgleich auszunehmen, würde dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen und könnte dazu führen, dass Anrechte bewusst zum Nachteil des anderen Ehegatten abgetreten werden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ein Ausgleich überhaupt nicht stattzufinden habe, teilt das Oberlandesgericht Karlsruhe deshalb nicht. Es ist vielmehr sach- und interessengerecht, das Anrecht entsprechend § 19 Abs. 2 VersAusglG zu behandeln und einen Wertausgleich nach der Scheidung im Wege des schuldrechtlichen Ausgleichs vorzunehmen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ausdrücklich ausgesprochen, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer …, ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, so werden diese gewöhnlich gemäß § 224 Abs. 4 FamFG lediglich in der Begründung benannt, nicht jedoch im Tenor der Entscheidung aufgeführt. Nachdem die Anordnung des Wertausgleichs nach der Scheidung auf einer nur analogen Anwendung des § 19 VersAusglG beruht, war ein klarstellender Ausspruch im Tenor der Entscheidung jedoch angezeigt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 UF 270/12

  1. BGH FamRZ 2011, 963[]
  2. BGH, a.a.O[]
  3. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 1221 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012 – 20 UF 44/12[]
  4. Kemper, Abgetretene, verpfändete und gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich, FamRB 2011, 284 ff.[]
  5. Kemper, a.a.O., S. 286; Tendenz zur güterrechtlichen Lösung wohl auch Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 506[]
  6. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220 zu einem sicherungshalber abgetretenen Anrecht; KG Berlin, FamRZ 2012, 1218 zu einem gepfändeten Anrecht; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich – die Zweite, FamRB 2012, 187, 188; Breuers in JurisPK, 6. Auf., § 2 VersAusglG Rn. 54; Erman/Norpoth, BGB, 13. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 11[]
  7. Borth, a.a.O. Rn 506[]
  8. vgl. OLG Schleswig, a.a.O., Tz. 29 unter Hinweis auf Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl.2010, § 19 VersAusglG Rn. 7; MünchKomm-BGB/Gräper, BGB, 5. Aufl.2010, § 19 VersAusglG Rn. 6[]
  9. vgl. BT-Drucksache 16/11903, Seite 108 f.[]