Das vom Beschwerdegericht nicht mitgeteilte Aktenzeichen – und die Beschwerdebegründungsfrist

Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Oberlandesgericht Celle entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht Celle.

Das vom Beschwerdegericht nicht mitgeteilte Aktenzeichen – und die Beschwerdebegründungsfrist

Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten an einer Fristversäumung kann nur bei einem anderweitigen – der Partei oder dem Beteiligten nicht zuzurechnenden – Ereignis entfallen, das ursächlich für die Fristversäumung geworden ist1.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in einer Unterhaltssache. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit ihm am 5.09.2024 zugestelltem Beschluss zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner fristgerecht beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Mit an das Amtsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 05.11.2024, dort eingegangen am selben Tage, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerde begründet. Die vom Amtsgericht weitergeleitete Beschwerdebegründung ist am 6.11.2024 beim Oberlandesgericht eingegangen.

Der Antragsgegner hat auf Hinweis des Oberlandesgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtigter habe vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weder vom Oberlandesgericht Celle eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung eines Aktenzeichens erhalten noch habe das Amtsgericht eine Abgabemitteilung erteilt. Ohne Kenntnis des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens, das ihm erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mitgeteilt worden sei, habe keine formell korrekte und eindeutige Beschwerdebegründung abgefasst und beim Oberlandesgericht eingereicht werden können. Für das Oberlandesgericht wäre die Zuordnung eines Schriftsatzes ohne Angabe des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen. Mangels gerichtlicher Information über den Fortgang des Verfahrens sei nur die Einreichung der Beschwerdebegründung beim Amtsgericht erfolgversprechend gewesen.

Das Oberlandesgericht Celle hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen2. Die Beschwerde sei unzulässig, weil innerhalb der Begründungsfrist keine Beschwerdebegründung bei ihm eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein diesem zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung treffe, das darin liege, dass er die Beschwerdebegründung am Tag des Fristablaufs beim insoweit unzuständigen Amtsgericht eingereicht habe. Der Verfahrensbevollmächtigte hätte sich beim Oberlandesgericht Celle nach dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens erkundigen und die Beschwerdebegründungsschrift, die im Übrigen auch ohne Angabe des Aktenzeichens dem richtigen Verfahren hätte zugeordnet werden können, dort einreichen müssen. Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerdebegründungsschrift unter den gegebenen Umständen so frühzeitig dem Amtsgericht zuleiten müssen, dass dieses den Schriftsatz noch rechtzeitig vor Fristablauf im ordentlichen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht Celle hätte weiterleiten können. Schließlich hätte es nahegelegen, die Begründungsschrift zur Vermeidung einer Verfristung vorsorglich sowohl beim Amtsgericht als auch beim Oberlandesgericht Celle einzureichen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat der Bundesgerichtshof verworfen; die Begründung des Oberlandesgerichts halte sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung:

Das Oberlandesgericht Celle hat zutreffend angenommen, dass die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG nicht binnen zwei Monaten ab schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses beim Oberlandesgericht Celle eingegangen ist. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, das er sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Oberlandesgericht Celle zutreffend angenommen, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist trifft, weil dieser die Beschwerdebegründung am Tag des Fristablaufs beim – insoweit unzuständigen – Amtsgericht und nicht bei dem hierfür zuständigen Oberlandesgericht eingereicht hat. Insbesondere entbindet eine – selbst unverschuldete Unkenntnis des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens den Verfahrensbevollmächtigten entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von der sich aus § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergebenden Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht Celle. Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens beim Oberlandesgericht Celle zu erfragen.

Mit ihrem Einwand, das Oberlandesgericht Celle habe mit seinem Versäumnis, gleich nach Eingang der Verfahrensakten eine Eingangsmitteilung unter Angabe des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens zu erteilen, die entscheidende Ursache für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gesetzt, hinter der ein etwaiges Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurücktrete, dringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durch.

Auch eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor.

Die hierzu von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung3 ist bereits nicht einschlägig. Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten kann nur bei einem anderweitigen – der Partei oder dem Beteiligten nicht zuzurechnenden – Ereignis entfallen, das ursächlich für die Fristversäumung geworden ist4. Dies ist bei der unterbliebenen Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Oberlandesgericht Celle nicht der Fall, weil die (auch unverschuldete) Unkenntnis des Aktenzeichens den Verfahrensbevollmächtigten nicht der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift beim Oberlandesgericht Celle enthebt.

Auch die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht Celle hat seiner Entscheidung keinen von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden abstrakten Obersatz zugrunde gelegt, sondern im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung4 angenommen, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung des Versäumnisses des Oberlandesgerichts Celle ein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist trifft.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2025 – XII ZB 69/25

  1. im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17.06.2025 – VIII ZB 54/24 – juris; und vom 09.05.2019 – IX ZB 6/18 , FamRZ 2019, 1339[]
  2. OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2025 – 17 UF 183/24[]
  3. BGH Urteil vom 01.12.1997 – II ZR 85/97 NJW 1998, 908 f. und Beschluss vom 11.02.1998 – VIII ZB 50/97 NJW 1998, 2291, 2292[]
  4. vgl. BGH Beschlüsse vom 17.06.2025 – VIII ZB 54/24 43 mwN; und vom 09.05.2019 – IX ZB 6/18 , FamRZ 2019, 1339 Rn.19 mwN[][]

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