Das Umgangsrecht des biologischen Vaters – und die Wiederaufnahme abgeschlossener Umgangsrechtsverfahren

Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31.12 2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), so dass eine später ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens nicht zu begründen vermag1.

Das Umgangsrecht des biologischen Vaters – und die Wiederaufnahme abgeschlossener Umgangsrechtsverfahren

§ 35 EGZPO schließt nach seiner auf den Wortlaut, die systematische Stellung und den Willen des Gesetzgebers bezogenen Auslegung die Wiederaufnahme eines bereits vor Ablauf des Jahres 2006 formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aus2.

Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO in der seit dem 31.12 2006 geltenden Fassung3 findet die Restitutionsklage statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Nach § 35 EGZPO ist § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31.12 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Gemäß § 48 Abs. 2 FamFG gilt § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 35 EGZPO ebenso für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mithin auch für Umgangsrechtsverfahren4. Auch wenn Umgangsrechtsentscheidungen wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen5, sind sie gleichwohl der formellen Rechtskraft fähig.

Die in § 35 EGZPO enthaltene Stichtagsregelung stellt nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Verfahren „rechtskräftig“ abgeschlossen ist. Mangels entgegenstehender Hinweise ist davon auszugehen, dass der Begriff der „Rechtskraft“ im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung einheitlich gebraucht wird, weshalb § 19 EGZPO gilt. „Ordentliche Rechtsmittel“ im Sinne dieser Norm stellen weder die Verfassungsbeschwerde noch die Individualbeschwerde im Sinne des Art. 34 EMRK dar. Durch diese besonderen Rechtsbehelfe zum Schutz der Grundrechte und individueller Menschenrechte wird die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung nicht gehemmt, der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens also nicht verzögert. Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ist vielmehr grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde und der Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte6. Das Verfahren vor dem Gerichtshof stellt sich zudem nicht als Fortsetzung des innerstaatlichen Verfahrens dar; die Individualbeschwerde richtet sich nicht gegen die im Zivilprozess obsiegende Partei, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland. Schließlich verwendet die Europäische Menschenrechtskonvention nicht den Begriff der „Rechtskraft“, sondern spricht von der „endgültigen“ Entscheidung, wenn es um den Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof geht6.

Für die Anknüpfung an die formelle Rechtskraft des Ausgangsrechtsstreits sprechen überdies systematische Erwägungen. Der Begriff „Verfahren“ wird sowohl in der Überschrift des 4. Buchs der Zivilprozessordnung als auch in der Grundnorm des § 578 Abs. 1 ZPO verwandt, nach der die Wiederaufnahme eines durch „rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens“ durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen kann. Beide Klagen sind auf die Überwindung der Rechtskraft des Ausgangsverfahrens gerichtet7.

Insoweit ist auch auf den Willen des Gesetzgebers zu verweisen. In der Gesetzesbegründung zu § 35 EGZPO heißt es unter Hinweis auf § 578 Abs. 1 ZPO ausdrücklich, die Übergangsregelung stelle sicher, dass eine Anwendung des neuen Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 8 ZPO erst für diejenigen Entscheidungen in Betracht komme, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig abgeschlossen würden. Ohne diese Regelung bestünde die Gefahr einer unzulässigen rückwirkenden Anwendung der Neuregelung. Ein Gesetz, das rückwirkend einen neuen Restitutionsgrund normiere, greife in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine solche echte Rückwirkung sei aber grundsätzlich unzulässig8. Mit dem Verweis auf § 578 ZPO in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber mithin erkennbar den Willen zum Ausdruck gebracht, mit der Stichtagsregelung an die Rechtskraft des Ausgangsrechtsstreits und nicht an die Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Gerichtshof anzuknüpfen7.

Dem vorstehend gefundenen Auslegungsergebnis steht für Kindschaftssachen Sinn und Zweck der Norm nicht entgegen; einer teleologischen Reduktion des § 35 EGZPO bedarf es daher nicht.

Weder die Europäische Menschenrechtskonvention und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die Besonderheiten des vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens als ein „Kindschaftsverfahren mit Dauerwirkung“ gebieten es, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt seiner Einführung bereits formell rechtskräftig abgeschlossen waren.

Der Gesetzgeber war schon im Ausgangspunkt weder durch die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte noch durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Einführung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO verpflichtet9. Ist die Möglichkeit zur Restitution aber nicht zwingend, ist es dem deutschen Gesetzgeber nicht verwehrt, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO nur für solche Verfahren zu eröffnen, die nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, also nach dem 31.12 2006, rechtskräftig abgeschlossen werden.

Auch wenn sich die Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu befolgen, ändert dies nichts daran, dass die Beseitigung einer Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben.

Demgemäß haben die Gerichte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne Gesetzesverstoß Rechnung tragen können10. Folgerichtig hat die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung eingewandt, dass das geltende Verfahrensrecht, hier der § 35 EGZPO, der vom Antragsteller begehrten Restitution entgegenstehe.

Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde zudem ein, dass auch die Besonderheiten des hier gegenständlichen Umgangsrechtsverfahrens als Kindschaftssache mit Dauerwirkung keine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beurteilung erfordert.

In Umgangsrechts- ebenso wie in Sorgerechtsverfahren ist für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache kein Raum. § 1696 Abs. 1 BGB enthält eine materiellrechtliche Änderungsbefugnis, die nicht nur der Anpassung der getroffenen Regelung an eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse dient, sondern auch eine Berücksichtigung solcher Tatsachen erlaubt, die bei der Entscheidungsfindung zwar schon vorlagen, dem Gericht aber nicht bekannt waren11.

Der hieraus gezogene Schluss, wonach der in einer Kindschaftssache obsiegende Beteiligte wegen der möglichen Abänderbarkeit der Entscheidung mangels eines entsprechenden Vertrauens in die materielle Rechtskraft nicht schutzbedürftig sei, wohingegen der Antragsteller wegen des mittlerweile eingetretenen Verlustes der internationalen Zuständigkeit besonders schutzbedürftig sei, geht fehl. Dieses Argument zeigt vielmehr, dass in solchen Fällen der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte obsiegende Beteiligte an sich einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 580 ZPO iVm § 48 Abs. 2 FamFG gar nicht bedarf, um eine menschenrechtskonforme Entscheidung für die Zukunft zu erreichen.

Zwar vermag der Antragsteller vor den deutschen Gerichten auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine Änderung der Ausgangsentscheidung zu erlangen. Der Grund hierfür liegt indes nicht im materiellen Recht, sondern allein im Verfahrensrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/200012 sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, wozu gemäß Art. 2 Nr. 7 Brüssel – II a-VO auch das Umgangsrecht gehört, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also die Gerichte Großbritanniens. Hinsichtlich der Zuständigkeit geht die Brüssel – II a-VO nach ihrem Art. 61 dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.199613 vor14. Dass die deutschen Gerichte demgegenüber in dem rechtskräftig abgeschlossenen Umgangsrechtsverfahren zuständig waren, obgleich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt von Anfang an in England hatte, liegt an einer entsprechenden Vereinbarung der Beteiligten i.S.v. Art. 12 Abs. 3 Brüssel – II a-VO15. Diese Zuständigkeitsvereinbarung beschränkt sich indes auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Brüssel – II a-VO), gilt also nicht auch für ein sich anschließendes Abänderungsverfahren.

Die fehlende Zuständigkeit deutscher Gerichte macht den Antragsteller entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts jedoch nicht besonders schutzwürdig, zumindest nicht in einem Maße, das eine Auslegung des § 35 EGZPO entgegen dem klaren Wortlaut, seiner systematischen Stellung und dem Willen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel – II a-VO, wonach für die Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich ist, dienen vor allem der Wahrung des Kindeswohls. Dem Kind soll nicht zugemutet werden, in ein anderes Land zu reisen, um an einer regelmäßig erforderlichen gerichtlichen Anhörung teilzunehmen. Auch im Übrigen erscheint es sachgerecht, alle weiteren Ermittlungen wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens am Aufenthaltsort des Kindes durchzuführen.

Schließlich wird der Antragsteller durch die Verweisung auf die nunmehr zuständigen Gerichte des Vereinigten Königreichs auch nicht rechtlos gestellt. Es bleibt ihm unbenommen, in England einen Umgangsrechtsantrag zu stellen. Zwar unterliegt das nach Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 KSÜ anzuwendende englische Recht hinsichtlich des Umgangsrechts des biologischen Vaters ähnlichen Beschränkungen wie das deutsche16. Da aber auch das Vereinigte Königreich Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, wird das angerufene Gericht bei seiner Entscheidung Art. 8 EMRK in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefundenen Auslegung gemäß Art. 46 EMRK ebenso zu berücksichtigen haben wie ein deutsches Gericht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2014 – XII ZB 511/13

  1. im Anschluss an BAG MDR 2013, 726[]
  2. im Ergebnis ebenso BAG MDR 2013, 726; BVerwG NVwZ 2010, 652 Rn. 17; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 580 Rn. 23 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 35 EGZPO Rn. 1; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 35 EGZPO Rn. 2[]
  3. vom 22.12 2006, BGBl. I S. 3416[]
  4. s. auch BT-Drs. 16/3038 S. 39[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 XII ZB 188/11 FamRZ 2012, 533 Rn. 22[]
  6. BAG MDR 2013, 726 Rn. 22 mwN[][]
  7. BAG MDR 2013, 726 Rn. 23[][]
  8. BT-Drs. 16/3038 S. 36[]
  9. BVerfG NJW 2013, 3714, 3715; BT-Drs. 16/3038 S. 39[]
  10. BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1858 f.; vgl. auch OLG Bremen OLGR 2006, 464, 465[]
  11. BVerfG FamRZ 2005, 783, 784 f.; siehe auch OLG Bremen OLGR 2006, 464, 466[]
  12. Brüssel – II a-VO = EuEheVO[]
  13. ABl.2003 Nr. L 48 S. 3; BGBl. II 2009 S. 602, 603; 2010, 1527 Kinderschutzübereinkommen/KSÜ[]
  14. BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10 , FamRZ 2011, 796 Rn. 12[]
  15. vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 915[]
  16. vgl. dazu das Gutachten des deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 11.03.2010, S. 63 f., Stand 12.03.2014[]