Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich.
Auch wenn die Mutter und der die Vaterschaft an Mann Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben, ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entstehung des gemeinsamen Sorgerechts die abstammungsrechtliche Zuordnung des Kindes zu beiden (rechtlichen) Eltern. Bis zur Etablierung der rechtlichen Vaterschaft sind abgegebene Sorgeerklärungen schwebend unwirksam; mit Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft werden auch die Sorgeerklärungen wirksam1.
Ob der die Vaterschaft an Mann eine wirksame Anerkennungserklärung abgegeben hat und daher gemäß § 1592 Nr. 2 BGB als rechtlicher Vater des betroffenen Kindes angesehen werden kann, ist im Rahmen des vorliegenden Abstammungsverfahrens zu klären. Selbst wenn man dies für die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung des Kindes unterstellen würde, wäre er im hiesigen Verfahren aber von der Vertretung ausgeschlossen, sodass die Mutter das Kind in jedem Fall allein vertritt.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist der rechtliche Vater eines Kindes in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren, das auf die Beseitigung der rechtlichen Vaterstellung gerichtet ist, kraft Gesetzes von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Demgegenüber ist die mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter des Kindes – wie hier die Mutter – nicht von der Vertretung ausgeschlossen und kann das Kind daher auch bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren allein vertreten2.
Nichts anderes kann für ein auf die Feststellung der (Un-)Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung gerichtetes Verfahren – wie das vorliegende – gelten, weil auch in einem solchen Verfahren über die rechtliche Vaterstellung zu entscheiden ist, sodass der (vermeintliche) rechtliche Vater von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist und die Mutter – hier die Mutter – das Kind allein vertritt. Auf die Frage, ob eine Entziehung der Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB wegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind geboten gewesen wäre, kommt es nicht an, weil die Vertretungsbefugnis erst mit der Entziehung und nicht bereits mit dem Auftreten des Interessengegensatzes entfällt3.
Die Mutter vertritt das betroffene Kind somit im vorliegenden Verfahren allein. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht sie nicht auch in ihrer Eigenschaft als (gesetzliche) Vertreterin des Kindes aufgeführt hat, ist im Ergebnis unschädlich. Denn sie ist in sämtlichen Verfahrensabschnitten beteiligt worden und war vom jeweiligen Verfahrensstand stets vollständig informiert. Eine förmliche Zustellung der Antragsschrift an das Kind (vgl. § 23 Abs. 2 FamFG) war ebenso wenig geboten wie die förmliche Zustellung der vorinstanzlichen Entscheidungen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Bekanntgabe dieser Entscheidungen ist an die Mutter erfolgt und wegen deren Vertretungsbefugnis auch für das betroffene Kind wirksam4.
Für die hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Abstammungssache bedeutet dies: Da das Kind von den Vorinstanzen mithin als verfahrensbeteiligt behandelt worden ist, könnte ein Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts allenfalls im Unterlassen der Aufklärung der Mutter über ihre Stellung als gesetzliche Vertreterin des Kindes gelegen haben. Ein solches Unterlassen hat aber ersichtlich keinen Einfluss auf das Verfahren und die angefochtene Entscheidung gehabt. Jedenfalls wäre ein diesbezüglicher Verfahrensmangel in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur auf eine entsprechende Rüge hin zu prüfen5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2026 – XII ZB 456/25
- vgl. BeckOGK/Schumann [Stand: 1.07.2026] BGB § 1626 a Rn. 46 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 31 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – XII ZB 242/24 , FamRZ 2026, 453 Rn.20 ff. zur Reichweite einer erfolgten Entziehung der Vertretungsmacht[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 Rn. 33[↩]










