Die später bereute Vorsorgevollmacht

Die Erwägung, dass die rechtliche Vertretung durch die Vorsorgebevollmächtigten nicht dem wiederholt geäußerten natürlichen Willen des Betroffenen entspreche, kann für sich genommen nicht dazu führen, die Erforderlichkeit einer Betreuung zu bejahen.

Die später bereute Vorsorgevollmacht

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen1. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht zum anderen dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint2.

Die Erwägung, dass die rechtliche Vertretung durch die Vorsorgebevollmächtigten nicht dem wiederholt geäußerten natürlichen Willen des Betroffenen entspreche, kann für sich genommen nicht dazu führen, die Erforderlichkeit einer Betreuung zu bejahen.

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Der persönliche Eindruck des Betreuungsgerichts

Mit der Vollmachterteilung in gesunden Tagen kann der Bevollmächtigende regeln, wer seine rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll, wenn er krankheitsbedingt hierzu nicht mehr selbst in der Lage ist. Diese Möglichkeit der vorsorgenden Bevollmächtigung ist Ausfluss des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen3. Mit ihr kann eine wenn auch fürsorgende staatliche Einflussnahme mittels Betreuung vermieden werden. Die Bestimmung des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB bringt zum Ausdruck, dass dieses Selbstbestimmungsrecht aus den Gründen des dem Staat obliegenden Erwachsenenschutzes und damit zum Wohle des Betroffenen im Einzelfall erst dann endet, wenn die rechtliche Fürsorge durch einen Betreuer derjenigen durch den Bevollmächtigten überlegen ist. Eine gegebenenfalls krankheitsbedingte schlichte Meinungsänderung des nicht mehr geschäftsfähigen Betroffenen kann die in gesunden Tagen geschaffene rechtliche Bindungswirkung der Vollmachterteilung hingegen nicht beseitigen.

Ob und inwieweit der einer Ausübung der Vollmacht durch die Vorsorgebevollmächtigten mittlerweile entgegenstehende natürliche Wille des Betroffenen dazu führt, dass seine Angelegenheiten von den Vorsorgebevollmächtigten nicht (mehr) ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten, war im hier entschiedenen Fall aber nicht erkennbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 498/15

  1. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 mwN[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 26.02.2014 – XII ZB 301/13 FamRZ 2014, 738 Rn. 17 mwN; und vom 13.04.2011 – XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702 Rn. 11[]
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