Wird in einem Sorgerechtsverfahren fehlerhaft ein Verfahrensbeistand nicht beigezogen und damit das betroffene Kind nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt, ist diesem gegenüber auch keine Entscheidung in der Sache getroffen worden, sodass die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Antrag aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden kann.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Verfahrensbeistandes hat in einem solchen Fall in der Sache insofern vorläufig Erfolg, als sie gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt.
Eines besonderen Antrags hierfür bedarf es nicht, weil nach § 7 FamFG am Verfahren zu Beteiligende fehlerhaft nicht hinzugezogen worden sind1. Das Familiengericht hat es hier unterlassen, einen Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen.
Da die Eltern vorliegend gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten, inwieweit eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann, steht das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem der gesetzlichen Vertreterin des Kindes, hier der Kindesmutter, die sich gegen die gemeinsame elterliche Sorge ausspricht. Das Familiengericht ist jedoch dem Begehren des Kindesvaters gefolgt und hat den Kindeseltern die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, weil dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bei diesem Sachstand liegen die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der Sache hätte ausnahmsweise abgesehen werden können.
Da ein Verfahrensbeistand fehlerhaft nicht hinzugezogen und damit das betroffene Kind nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden ist, ist diesem gegenüber auch keine Entscheidung in der Sache getroffen worden, so dass die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Antrag aufgehoben und zurückverwiesen werden kann.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 11 UF 111/14
- vgl. OLG Brandenburg, FamRB 2012, 343 m. w. N.; OLG Köln, FamRZ 2011, 753; Prütting/Abramenko, FamFG, Kommentar, 3.Aufl., § 69 Rn. 9[↩]