Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen1.
Dies gilt jedenfall dann, wenn sich den Ausführungen des Gerichts nicht entnehmen lässt, dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende Gestaltung der Anhörungssituation Rechnung zu tragen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2020 – XII ZB 179/20
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 235/20[↩]
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