Die entfallene internationale Zuständigkeit des Familiengerichts in Kindschaftssachen

Entfällt während des erstinstanzlichen Verfahrens die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, ist eine gleichwohl getroffene Sachentscheidung des Familiengerichts im Beschwerdeverfahren aufzuheben.

Die entfallene internationale Zuständigkeit des Familiengerichts in Kindschaftssachen

In dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht entfiel die internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens durch den in der Schweiz begründeten Aufenthalt der Kinder, der zu einer Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern, KSÜ) führte.

EuEheVO ist hier nicht anwendbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 61 lit. a EuEheVO besteht ein Vorrang der EuEheVO gegenüber dem KSÜ nur dann, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat1. Hier haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Willen beider Eltern im Jahre 2011 in der Schweiz begründet, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. Art. 2 Nr. 3 EuEheVO) ist.

Nach dem daher anwendbaren Art. 5 Abs. 1 KSÜ sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies ist hier die Schweiz. Eine möglicherweise bei Einleitung des Sorgerechtsverfahrens gegebene internationale Zuständigkeit in Deutschland gemäß Art. 10 Abs. 1 KSÜ wegen des anhängigen Scheidungsverfahrens soll nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 10 Abs. 2 KSÜ enden, sobald die stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Scheidung endgültig geworden ist. Das KSÜ, das auch ansonsten eine perpetuatio fori nicht kennt (vgl. etwa die Regelung in Art. 5 Abs. 2 KSÜ), ordnet daher nach der im Jahre 2014 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung wieder die allgemeine Zuständigkeit am Aufenthaltsort der Kinder gem. Art. 5 KSÜ an.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 5 UF 184/15

  1. vgl. Rauscher/Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 61 Brüssel-IIa-VO Rn. 9 m.w.N.; zu den Einzelheiten vgl. OKG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2013 – 5 UF 140/11 29 ff. m.w.N.[]

Bildnachweis: