Ehegattenunterhalt – und die mit der Berufsausübung verbundenen Aufwendungen

Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht.

Ehegattenunterhalt – und die mit der Berufsausübung verbundenen Aufwendungen

Zwar kann bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten berücksichtigt und damit zugunsten eines erwerbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abgewichen werden, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren, noch nicht anderweitig abgesetzten Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen, dessen Bestimmung in tatgerichtlicher Verantwortung zu erfolgen hat1.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch schon darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigung des Erwerbstätigenbonus insoweit entfällt, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbstständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nichtselbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden2. Erschöpft sich die Funktion des Erwerbstätigenbonus dann jedoch wie auch im vorliegenden Fall darin, die mit der Ausübung einer Berufstätigkeit regelmäßig verbundene, nicht allein mit der Abgeltung berufsbedingter Aufwendungen kompensierte persönliche Mehrbelastung des Erwerbstätigen unterhaltsrechtlich zu honorieren, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht. Denn bei der pauschalen Ausnahme von dem Grundsatz, dass das gesamte Ehegatteneinkommen eheprägend im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB ist, ist jedenfalls seit Geltung der Begrenzungsmöglichkeit durch Anwendung des § 1578 b BGB Zurückhaltung geboten. Im Übrigen fehlt es an einem nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb einzelne Oberlandesgerichte diese Erkenntnis mit der Anwendung der Süddeutschen Leitlinien umsetzen, während andere den Erwerbsanreiz nach wie vor mit einem Siebtel und damit in einer Weise unterschiedlich bemessen, die gerade bei höheren Einkommen und großen Einkommensunterschieden die Höhe des Unterhaltsanspruchs spürbar vermindert3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 557/20

  1. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 224, 54 = FamRZ 2020, 171 Rn. 18 ff. mwN[]
  2. BGH, Beschluss BGHZ 224, 54 = FamRZ 2020, 171 Rn. 23 mwN[]
  3. vgl. hierzu BGH, Beschluss BGHZ 224, 54 = FamRZ 2020, 171 Rn. 23 f. mwN; dies verkennend Niepmann/Denkhaus/Schürmann FamRZ 2021, 923, 928[]

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