Die Vereinbarung der Gütertrennung gegenüber dem Standesbeamten auf Mauritius hat auch dann Gültigkeit, wenn zwischen den Eheleuten das deutsche Güterrechtsstatut gilt.

Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich das Güterrechtsstatut nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, sofern die Eheleute keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen haben – so der Bundesgerichtshof. Die Parteien hatten zwar bei ihrer Heirat unterschiedliche Staatsbürgerschaften, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland, so dass für die allgemeinen Ehewirkungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht gilt. Eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien unterliegen daher dem deutschen Sachrecht.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes haben beide Parteien durch ihre gemeinsame Erklärung zur Wahl des Güterstandes gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung auf Mauritius aber wirksam den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart.
Nach deutschem Güterrecht können die Ehegatten gemäß § 1408 Abs. 1 BGB ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Vertrag regeln, der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss (§ 1410 BGB). Wird eine güterrechtliche Vereinbarung – wie im hier zu entscheidenden Fall – von Eheleuten unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten geschlossen, entscheidet das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Güterrechtstatut nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB über Zulässigkeit, materiellrechtliche Wirksamkeit und möglichen Inhalt des Ehevertrags1. Ob der Ehevertrag formwirksam zustande gekommen ist, bestimmt sich dagegen nach der Anknüpfungsregelung des Art. 11 EGBGB2.
Ein Ehevertrag i.S.v. § 1408 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft zwischen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB richtet3. Daher bedarf es zum Abschluss eines Ehevertrags zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Ehewilligen, die darauf gerichtet sind, rechtsverbindlich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe zu gestalten (8vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Einf. v. § 145 BGB Rn. 2)). Da das eheliche Güterrecht von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht wird, können die Ehewilligen ihre auf die Ehe bezogenen Vermögensbeziehungen weitgehend frei regeln4. Sie können einen Güterstand insgesamt wählen, einen anderen Güterstand ersetzen oder einen Güterstand modifizieren5.
Gemessen an diesen Wesensmerkmalen einer güterrechtlichen Vereinbarung i.S.v. § 1408 Abs. 1 BGB haben die Parteien bei der Eheschließung durch ihre gemeinsame Erklärung vor dem mauritischen Standesbeamten wirksam Gütertrennung vereinbart.
Nach mauritischem Güterrecht können Ehegatten die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe entweder den gesetzlichen Güterständen der Gütergemeinschaft („community of goods“, vgl. Art. 1401 ff. Code Civil Mauricien) oder der Gütertrennung („separation of goods“, vgl. Art. 1475 ff. Code Civil Mauricien) unterstellen oder einen anderen Güterstand wählen (Art. 1479 Code Civil Mauricien). Andere als die beiden gesetzlichen Güterstände können die Ehegatten nur durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Ehevertrags wählen (Art. 1393 Abs. 2, 1479 Code Civil Mauricien). Geben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung ab und haben sie auch keinen Ehevertrag geschlossen, wird die Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft geführt (Art. 1400 Code Civil Mauricien). Entscheiden sich die Heiratswilligen für den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung, genügt für die Wahl die gemeinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung, dass die Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung geschlossen werden soll (Art. 1475 Code Civil Mauricien).
Über diese Möglichkeiten werden die Heiratswilligen bereits bei der Aufgebotsbestellung durch den Standesbeamten informiert (§ 20 Abs. 1 (b) (ii) Civil Status Act 1981). Zusätzlich erhalten sie ein gedrucktes Erläuterungsblatt ausgehändigt (§ 20 Abs. 1 (b) (i) Civil Status Act 1981). Bei der Eheschließung befragt der Standesbeamte die Eheleute dann, welchen der beiden gesetzlich vorgesehenen Güterstände sie wählen wollen oder ob sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben (vgl. § 24 Abs. 2 (b) Mauritius Civil Status Act 1981).
Nach der Systematik des mauritischen Ehegüterrechts handelt es sich bei der Gütertrennung nach Art. 1475 Code Civil Mauricien zwar um einen gesetzlich geregelten Güterstand. Dieser tritt jedoch nicht – vergleichbar dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht (vgl. § 1363 Abs. 1 BGB) – zwingend als gesetzliche Folge der Eheschließung ein. Nach mauritischem Recht müssen sich die Ehewilligen vielmehr bewusst und einverständlich für den Güterstand der Gütertrennung entscheiden und eine entsprechende gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten bei der Eheschließung abgeben. Aus der Sicht des deutschen Rechts kann diese gemeinsame Erklärung der Ehewilligen als Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen verstanden werden, die darauf gerichtet sind, rechtsverbindlich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe zu gestalten. Durch die Abgabe der gemeinsamen Erklärung bei der Eheschließung bekunden die Ehewilligen ihren übereinstimmenden Willen, ihre Vermögensbeziehungen dem Güterstand der Gütertrennung zu unterstellen. Dies entspricht den materiellen Anforderungen an den Abschluss eines Ehevertrags nach § 1408 Abs. 1 BGB.
Es bestehen auch keine inhaltlichen Bedenken, die Vorgänge bei der Eheschließung der Parteien auf Mauritius als wirksame güterrechtliche Vereinbarung nach deutschem Recht anzusehen. Die Parteien haben sich mit der Wahl der Gütertrennung nach Art. 1475 ff. Code Civil Mauricien für einen Güterstand entschieden, den auch das deutsche Güterrecht kennt. Nach Art. 1476 Abs. 1 Code Civil Mauricien behält jeder Ehegatte in der Weise die Verwaltung, Nutzung und freie Verfügungsbefugnis über seine persönlichen Güter, als ob er nicht verheiratet wäre6. Jeder Ehegatte haftet für Schulden, die er vor oder während der Ehe eingegangen ist, allein (Art. 1476 Abs. 2 Code Civil Mauricien). Diese klare Trennung der Vermögensmassen der Eheleute und die nach der Eheschließung fortdauernde alleinige Verwaltung des Vermögens sind auch prägende Merkmale des Güterstandes der Gütertrennung nach deutschem Recht7. Die Gütertrennung nach mauritischem Recht ist daher der Gütertrennung nach deutschem Recht in wesentlichen Punkten vergleichbar.
Schließlich ist die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien auch formwirksam zustande gekommen.
Die Formerfordernisse für ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft richten sich nach der Kollisionsnorm des Art. 11 Abs. 1 EGBGB8. Nach dieser Vorschrift ist ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrechtsform), oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrechtsform). Damit stellt Art. 11 Abs. 1 EGBGB zur Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs die Formvorschriften des Ortsrechts gleichwertig neben die nach dem inhaltlich maßgebenden Geschäftsrechts9.
Da nach mauritischem Recht für die Wahl der Gütertrennung die gemeinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung ausreicht und diese Form eingehalten wurde, genügt die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien der maßgeblichen Ortsrechtsform (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB). Dadurch wird die nach deutschem Recht erforderliche notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB des Ehevertrags ersetzt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 48/09
- Staudinger/Mankowski, 2010, § 15 EGBGB Rn. 304 ff.; Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., § 15 EGBGB Rn. 30[↩]
- Staudinger/Mankowski, 2010, § 15 EGBGB Rn. 315[↩]
- Mayer in BeckOK, BGB, § 1408 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 5. Aufl., § 1408 Rn. 4[↩]
- zu den Schranken vgl. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 5. Aufl., § 1408 Rn. 9 ff.[↩]
- Palandt/Brudermülle,r BGB, 70. Aufl., § 1408 BGB Rn. 15[↩]
- Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2009, Mauritius Art. 1476 Code Civil Mauricien[↩]
- Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., v. § 1414 Rn. 1[↩]
- Staudinger/Winkler, von Mohrenfels, BGB, 2007, Art. 11 EGBGB Rn. 82; MünchKomm-BGB/Spellenberg, 5. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 22[↩]
- MünchKomm-BGB/Spellenberg, 5. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 36; Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 6[↩]