Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden1.
Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod des Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an nicht mehr entschieden zu werden braucht, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden müssen. Verstirbt der Betroffene daher im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wird die ursprünglich zulässige Beschwerde eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreuung infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regelmäßig unzulässig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr ergehen kann2.
Der Angehörige (hier: der per Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Enkel) ist auch nicht befugt, durch Umstellung seiner Anträge im Beschwerdeverfahren nach dem Versterben der Betroffenen eine Sachentscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG herbeizuführen, denn für diesen Antrag fehlt ihm die erforderliche Antragsberechtigung3.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen, zu denen der Beteiligte zu 4 als Enkel der Betroffenen zählt (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden. Das Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung umfasst nicht gleichzeitig die Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG. Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat4.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht geboten, Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen.
Zwar stellt die gerichtliche Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Denn die Einrichtung einer Betreuung kann den Betreuten nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken, sondern sie greift auch gewichtig in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ein.
Mit der Einrichtung der Betreuung ist notwendigerweise die Einschätzung verbunden, dass der Betroffene zumindest in einem bestimmten Rahmen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln und gegebenenfalls seinen Willen frei zu bilden; hierdurch wird sein Persönlichkeitsbild negativ geprägt und beeinträchtigt. Aus diesem Grunde kann der Betroffene sein Rehabilitationsinteresse in einem erledigten Betreuungsverfahren regelmäßig durch einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zur Geltung bringen5. Daraus folgt allerdings nicht, dass auch den nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen eines Betreuten die Möglichkeit gegeben werden müsste, dessen Rehabilitationsinteressen nach seinem Tode weiterverfolgen zu können.
Ein Verstorbener wird durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht mehr geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sein können. Zwar folgt aus der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG auch ein postmortales Persönlichkeitsrecht. Dessen Schutzwirkungen sind jedoch nicht vergleichbar mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts lebender Personen, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Durch das postmortale Persönlichkeitsrecht sind zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, und zum anderen der sittliche, personale und soziale Wert geschützt, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Durch den Umstand, dass zu seinen Lebzeiten eine rechtliche Betreuung eingerichtet worden ist, wird ein verstorbener Betroffener weder in seinem allgemeinen Achtungsanspruch herabgesetzt noch erniedrigt. Ein besonderes Bedürfnis zur Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses besteht daher in Betreuungsverfahren nicht6.
Für den Bundesgerichtshof ergibt sich das für einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht mit Blick auf das Grundrecht auf Eigentum und den sich ebenfalls aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden postmortalen Schutz der Testierfreiheit. Durch die Bestellung der Betreuerin für den Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten wurde weder der postmortale Schutz der Testierfreiheit, den die Betroffene als Erblasserin auch nach ihrem Tode beanspruchen kann7, noch die ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Befugnis der Betroffenen, zu Lebzeiten über ihr Eigentum zu verfügen und auch Verfügungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vorzunehmen, eingeschränkt.
Durch die Bestellung eines Betreuers wird dem Betreuten im Rahmen des Erwachsenenschutzes eine Person zur Seite gestellt, die dessen rechtliche Angelegenheiten gemäß § 1821 BGB im erforderlichen Umfang und entsprechend seinen Wünschen zu erledigen hat. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, räumt § 1823 BGB dem Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten ein. Nach der Konzeption des Gesetzes wird deshalb durch die Bestellung eines Betreuers die Möglichkeit des Betreuten, auch eigenständig rechtliche Handlungen vorzunehmen, nicht eingeschränkt. Vielmehr hat der Betreuer gemäß § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Betreuten hierbei zu unterstützen. Insbesondere nimmt die Bestellung eines Betreuers für sich gesehen dem Betroffenen nicht die Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig ist der volljährige Betreute nur, soweit die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen. Im Übrigen tritt eine Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit des Betreuten nur ein, wenn ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1825 BGB angeordnet wird8. Ebenso wenig hat die Bestellung eines Betreuers Auswirkungen auf die Testierfähigkeit9.
Schließlich folgt im vorliegenden Fall ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG auch nicht daraus, dass das Grundbuchamt aufgrund der im eingerichteten Kontrollbetreuung die in den notariellen Verträgen durch den in der Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Angehörigen vorgenommenen Verfügungen im Grundbuch nicht vollzogen hat. Der Beschluss, mit dem die Kontrollbetreuung eingerichtet worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann somit auch nicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses iSv § 62 Abs. 1 FamFG herangezogen werden.
Ergänzend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der gestellte Feststellungsantrag auch dann als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, wenn der Angehörige als Vorsorgebevollmächtigter die Erstbeschwerde nicht im eigenen sondern im Namen der Betroffenen eingelegt hätte10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Januar 2025 – XII ZB 549/23
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 FamRZ 2013, 29[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 , FamRZ 2013, 29 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 , FamRZ 2013, 29 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.06.2020 – XII ZB 355/19 , FamRZ 2020, 1588 Rn. 14; vom 27.07.2016 – XII ZB 623/15 4; vom 20.08.2014 – XII ZB 205/14 , FamRZ 2014, 1916 Rn. 7; und vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 , FamRZ 2013, 29 Rn. 7 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 , FamRZ 2013, 29 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 , FamRZ 2013, 29 Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2023 – XII ZB 43/23 FamRZ 2023, 1382 Rn. 10[↩]
- vgl. MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1814 Rn. 130[↩]
- MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1814 Rn. 133; BeckOGK/Schmidt-Recla, [Stand: 1.10.2024] BGB § 1814 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2013 – XII ZB 43/23 FamRZ 2023, 1382 Rn. 3 ff. mwN[↩]
Bildnachweis:
- Grabstein: Andrew Martin











