Wird in einem (Gewaltschutz-)Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig verworfen, kann auch durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine dritte Instanz eröffnet werden.
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach § 70 Abs. 4 FamFG gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Dieser Ausschluss ist wie der Wortlaut von § 70 Abs. 4 FamFG verdeutlicht umfassend. Die Vorschrift begrenzt den Instanzenzug bezüglich sämtlicher Entscheidungen, welche die mit dem „Hauptsacheverfahren“ nach § 52 FamFG nicht zu verwechselnde Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen1. Zur Hauptsache des Eilverfahrens gehören insbesondere Kostenentscheidungen2 und die gemäß § 62 FamFG nach Erledigung der einstweiligen Maßnahme zu treffenden Entscheidungen3.
Nur hinsichtlich solcher, von der Hauptsache des Eilverfahrens gelösten Neben- und Zwischenentscheidungen, die kraft besonderer spezialgesetzlicher Regelung angefochten werden können, steht § 70 Abs. 4 FamFG einer Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht entgegen. Dies ist etwa bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe4 oder über die Zulässigkeit des Rechtsweges5 der Fall.
Wird die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie hier als unzulässig verworfen, betrifft dies die Anfechtbarkeit der einstweiligen Maßnahme in der Hauptsache; daher schließt § 70 Abs. 4 FamFG eine Rechtsbeschwerde in diesen Fällen aus6. Damit steht es in Einklang, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht wegen §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde eröffnet ist7. Die Regelungen der §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO sollten in § 70 Abs. 4 FamFG ihre inhaltliche Entsprechung finden8.
An der Begrenzung des Instanzenzuges durch § 70 Abs. 4 FamFG ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts. § 70 Abs. 1 FamFG bindet das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar an die Beurteilung des Beschwerdegerichts zum Vorliegen von Zulassungsgründen; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbeschwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen9.
Die Rechtsbeschwerde ist daher – unabhängig von der durch das Beschwerdegericht für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage nach der allgemeinen Unanfechtbarkeit von Aufhebungsentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FamFG – in jedem Falle unzulässig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2013 – XII ZA 54/13
- Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn.19[↩]
- KG FamRZ 2011, 576[↩]
- BGH Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 128/10 FGPrax 2011, 148 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 265/10 FamRZ 2011, 1138 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 09.11.2006 – I ZB 28/06 NJW 2007, 1819[↩]
- Unger in SchulteBunert/Weinreich FamFG 4. Aufl. § 70 Rn. 31[↩]
- vgl. BGH Beschlüsse vom 15.01.2009 – V ZB 130/08 WuM 2009, 145 Rn. 4 und vom 10.10.2002 – VII ZB 11/02 NJW 2003, 69[↩]
- BT-Drucks. 16/6308, S.209[↩]
- Keidel/MeyerHolz FamFG 17. Aufl. § 70 Rn. 48; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn.19; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 70 Rn. 7; Unger in SchulteBunert/Weinreich FamFG 4. Aufl. § 70 Rn. 31; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.05.2012 XII ZB 417/11 FamRZ 2012, 1204 Rn. 4[↩]











