Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt.

Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt.
Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat [1].
Im hier entschiedenen Fall bedeutete dies: Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Die von ihr begehrte Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht würde weit über den Ausgangsstreit hinausgehen und ist damit kein zulässiger Gegenstand einer vorläufigen Regelung im Zuge des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 BvR 2311/16
- vgl. BVerfGE 8, 42, 46; 12, 36, 44 f.; 23, 42, 49[↩]