Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten

Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen1.

Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten

Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt).

Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen.

Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen.

Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2021 – XII ZB 73/21

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – XII ZB 577/17 FamRZ 2018, 1193[]
  2. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – XII ZB 577/17 FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 mwN[]

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