Abgesehen von den Fällen des Art. 11 Abs. 1 OLGÜ bzw. Art.20 Abs. 1 EuEheVO kann die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen lediglich aus der für das Hauptsacheverfahren abgeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn einstweilige Maßnahmen – wie die deutsche Einstweilige Anordnung seit 2009 – selbständige Verfahren darstellen.

Mit dieser Begründung verneinte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein mit seiner Mutter in der Schweiz lebendes Kind ab.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt nicht aus § 50 FamFG, da diese Vorschrift nicht die internationale Zuständigkeit regelt [1].
Eine internationale Zuständigkeit für die beantragte Einstweilige Anordnung besteht auch nicht gem. § 15 IntFamRVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 OLGÜ einerseits bzw. Art.20 Abs. 1 EuEheVO, § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 FamFG andererseits (Art.20 Abs. 1 EuEheVO regelt nicht selbst die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 02.04.2009 – C‑523/07 , FamRZ 2009, 843, 846, Rn. 49 ff.). Sowohl nach Art. 11 Abs. 1 OLGÜ wie nach Art.20 Abs. 1 EuEheVO muss sich das Kind noch im Inland befinden. Dies war aber zum Zeitpunkt der Beantragung der Einstweiligen Anordnung am 10.03.2011 nicht mehr der Fall, unabhängig von der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts.
Abgesehen von den Fällen des Art. 11 Abs. 1 OLGÜ bzw. Art.20 Abs. 1 EuEheVO kann die internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen lediglich aus der für das Hauptsacheverfahren abgeleitet werden [2]. Dies gilt auch dann, wenn einstweilige Maßnahmen – wie die deutsche Einstweilige Anordnung seit 2009 – selbständige Verfahren darstellen, wie sich insbesondere aus der Regelung des Art.19 EuEheVO ergibt, der insoweit nicht differenziert. Eine internationale Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren bestand zum relevanten Zeitpunkt der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde aber nicht mehr.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. November 2013 – 5 UF 139/11; 5 UF 139/11 eA
- vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 50 Rn. 2; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 3. Aufl., § 50 FamFG Rn. 10; MünchKomm-FamFG/Soyka, 2. Aufl., § 50 Rn. 15[↩]
- in diese Richtung vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2010 – C‑256/09 , FamRZ 2010, 1521, 1522, Rn. 76[↩]