Kapitalverzehr durch nachehezeitliche Rentenzahlungen

Eine durch nachehezeitliche Rentenzahlungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten eingetretene Verringerung des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts wirkt sich ebenso anteilig zu Lasten beider Ehegatten aus wie sie zu gleichen Teilen an einem nachehezeitlichen Wertzuwachs durch Zinsgewinne teilnehmen. Dies ist im Tenor festzustellen, wenn das Anrecht mit seinem auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert intern geteilt wird.

Kapitalverzehr durch nachehezeitliche Rentenzahlungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof1 und des Oberlandesgerichts Celle2 ist bei der internen Teilung eines Anrechts, die nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgt, die maßgebliche Rechtsgrundlage für das auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Anrecht in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen.

Die Frage, ob eine nach Ehezeitende durch – nicht dem Leistungsverbot des § 29 VersAusglG unterliegende3 – planmäßige Rentenzahlungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten eingetretene Verringerung des Deckungskapitals bei der Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, der nach Ehezeitende infolge planmäßiger Rentenzahlungen eintretende Verzehr des Deckungskapitals könne sich auf den Ausgleichswert nicht auswirken. Dabei handele es sich nicht um eine tatsächliche Entwicklung, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf die Ehezeit zurückwirke4. Unbillige Ergebnisse sollen nach dieser Auffassung über die Härteklausel des § 27 VersAusglG korrigiert werden5.

Nach überwiegender Auffassung ist ein nachehezeitlicher Wertverlust durch Absinkens des Deckungskapitals infolge planmäßiger Rentenleistungen hingegen in Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen6. Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) verbiete es, den nachehezeitlichen Kapitalverzehr zu ignorieren und allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zuzuweisen. Nur derjenige Anteil der Versorgung könne geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei.

Das Oberlandesgericht Celle schließt sich der zuletzt genannten Meinung an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl der vollständige Verlust eines Anrechts nach Ehezeitende7 als auch eine nachehezeitliche Wertverminderung8 bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen. Daher kann auch das Absinken des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts, das seinen Wert repräsentiert und die Grundlage für die zu zahlende Rente darstellt, nicht außer Betracht bleiben. Andernfalls käme es zu einer doppelten Inanspruchnahme des Versorgungsträgers bzw. der Versichertengemeinschaft, für die es an einer Rechtfertigung fehlt. In die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einbezogen werden kann folglich nur derjenige Versorgungswert, der auch im Entscheidungszeitpunkt noch vorhanden ist.

Damit ist allerdings noch nicht geklärt, inwieweit sich der Verzehr des Deckungskapitals einer auszugleichenden Versorgung, der nach Ehezeitende eingetreten ist, auf den dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibenden Teil des Anrechts einerseits und auf den dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zufließenden Teil des Anrechts andererseits auswirkt. Dies hängt letztlich davon ab, ob es sich bei dem planmäßigen Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person und der dadurch ausgelösten Verminderung des Deckungskapitals um eine nachehezeitliche Veränderung handelt, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Wenn dies verneint und damit ausschließlich auf den bei Ehezeitende vorhandenen Versorgungswert abgestellt wird, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte den eingetretenen Wertverlust allein zu tragen; bei einem Kapitalverzehr um mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils würde er überhaupt keine weiteren Rentenleistungen mehr erhalten. Hält man die Verminderung des Deckungskapitals dagegen für eine nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigende Veränderung, steht für die Teilung nur noch das nach den erfolgten Rentenzahlungen verbliebene Deckungskapital zur Verfügung; dann trifft der durch die Rentenzahlungen eingetretene Kapitalverzehr beide Ehegatten gleichermaßen mit der Folge, dass sich ihre hälftigen Anteile am ehezeitlichen Deckungskapital und infolge dessen auch ihre darauf beruhenden Rentenanwartschaften zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung anteilig verringern.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle gehört der nachehezeitliche Kapitalverzehr infolge planmäßiger Rentenzahlungen zu den nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigenden tatsächlichen Veränderungen. Eine Rückwirkung auf den Ehezeitanteil tritt bei solchen Veränderungen ein, die schon in der Ehezeit angelegt waren und den Wert des Ehezeitanteils latent beeinflussten. Einem Versorgungsanrecht ist es immanent, dass es bei Eintritt eines Versorgungsfalles zum Vollrecht erstarkt und dass es damit zur planmäßigen Auszahlung der vorgesehenen Rente kommt. Dies beinhaltet bei einem kapitalgedeckten Anrecht die Erwartung, dass es zu einer Verminderung des Deckungskapitals kommt, das für die weiteren Rentenzahlungen zur Verfügung steht. Es würde dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) widersprechen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte dadurch, dass er nach Ehezeitende die ihm wegen Eintritts eines Versorgungsfalles zustehenden Rentenleistungen in Anspruch genommen hat, eine Kürzung seines Anrechts hinnehmen müsste, die über die Hälfte des im Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen ehezeitbezogenen Werts hinausgeht. Für den Versorgungsausgleich stehen nur noch die bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vorhandenen Versorgungswerte zur Verfügung. Allein diese dürfen zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt werden.

Im vorliegenden Fall hat sich allerdings das Deckungskapital der von der Ehefrau erworbenen Anrechte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dieser Entscheidung (noch) nicht verringert, wie sich aus den Auskünften des BVV ergibt. Dies ist ersichtlich darauf zurückzuführen, dass dem durch die Rentenzahlungen ausgelösten Kapitalverzehr (derzeit noch) eine diesen übersteigende Kapitalvermehrung aufgrund der Beteiligung der Ehefrau an den vom Versorgungsträger erwirtschafteten Überschüssen gegenübersteht. An der Überschussbeteiligung nimmt der Ehemann infolge der Übertragung der Ausgleichswerte seit Ehezeitende ebenso teil wie an dem durch die Rentenzahlungen ausgelösten Kapitalverzehr (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG).

Der gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigenden nachehezeitlichen Entwicklung des Ausgleichswerts könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass in der gerichtlichen Entscheidung ein aktualisierter Ausgleichswert übertragen wird9. Dann dürfte der aktuelle Ausgleichswert allerdings nicht – wie in den Tenorierungsvorschlägen des BVV – auf das Ehezeitende bezogen werden, sondern es müsste ein möglichst aktueller Bezugszeitpunkt (etwa das Datum der letzten Berechnung des Versorgungsträgers oder der Tag der gerichtlichen Entscheidung) gewählt werden. Gegen die Titulierung eines aktuellen Ausgleichswerts spricht aber nach Auffassung des Senats zum einen der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Dieser sieht als maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung das Ende der Ehezeit vor. Zwar kann, wie ausgeführt und vorliegend der Fall, im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Veränderung nach dem Ende der Ehezeit auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Gleichwohl verbleibt Bezugsstichtag das Ende der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG. Dieser sollte grundsätzlich für alle Anrechte einheitlich zugrunde gelegt werden, weil regelmäßig nicht nur gleichartige Anrechte desselben Versorgungsträgers Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind, sondern verschiedene Anwartschaften bei unterschiedlichen Versorgungsträgern. Da auch eine Prüfung anhand der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG zu erfolgen hat, sollten die Anrechte möglichst vergleichbar sein. Bei auf unterschiedliche Stichtage bezogenen Ausgleichswerten ist diese Vergleichbarkeit indessen nicht gewährleistet. Auch hinsichtlich der Berechnung der Teilungskosten ergeben sich, wie die Berechnung des BVV zeigt, bei Bezugnahme auf einen vom Ehezeitende abweichenden Stichtag Probleme. Berechnet der Versorgungsträger die Teilungskosten in Höhe eines Prozentsatzes des Ehezeitanteils, erhöhen oder vermindern sich die Teilungskosten in Abhängigkeit von der nachehezeitlichen Wertentwicklung der Anrechte. Dagegen bestehen jedoch Bedenken. Die Teilungskosten sind bereits zum Ehezeitende festzustellen und können bei prozentualer Berechnung nur von dem auf das Ehezeitende bezogenen Ehezeitanteil abgeleitet werden. Zum anderen ist eine Bezugnahme des Ausgleichswerts auf einen der Entscheidung zeitnahen Tag immer mit Ungenauigkeiten verbunden, die sich daraus ergeben, dass bei Erlass der Entscheidung der Tag ihrer Rechtskraft noch nicht feststeht und die weitere Wertentwicklung zwischen der letzten Auskunft des Versorgungsträgers und der Rechtskraft der Entscheidung im Tenor noch nicht berücksichtigt werden kann. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, die Ausgleichswerte jedenfalls bei einer internen Teilung auf das Ehezeitende zu beziehen und die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Veränderungen im Wege eines – den beteiligten Versorgungsträger bindenden – feststellenden Ausspruchs zu tenorieren.

Im vorliegenden Fall hält es das Oberlandesgericht Celle auch deshalb nicht für erforderlich, die Ausgleichswerte im Tenor auf einen aktuellen Stichtag zu beziehen, weil sich die ehezeitlichen Deckungskapitalien der Anrechte bis zu dieser Entscheidung noch nicht verringert haben. Er hält es jedoch für geboten, in den Tenor eine Klarstellung aufzunehmen, wonach die auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerte an die nachehezeitliche Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts anzupassen sind. Der ausgleichsberechtigte Ehemann nimmt danach an der nachehezeitlichen Entwicklung der Deckungskapitalien nicht nur insoweit teil, als es die erzielten Überschüsse angeht, sondern auch hinsichtlich der bis zur Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Kapitalverminderung infolge planmäßiger Rentenzahlungen an die ausgleichspflichtige Ehefrau. Bei der tatsächlichen Umsetzung der Entscheidung wird die weitere Beteiligte daher neben dem bisherigen und bis zur Rechtskraft eintretenden rentenbedingten Wertverlust die der Ehefrau bis zur Rechtskraft zufließenden Gewinne, etwa aus Zinsen und Überschüssen, zu berücksichtigen haben.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 10 UF 204/13

  1. BGH FamRZ 2011, 547[]
  2. OLG Celle, FamRZ 2011, 379[]
  3. vgl. BGH FamRZ 2011, 1785, 1788[]
  4. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 – 5 UF 90/00, FamRZ 2012, 1717; KG, Beschluss vom 13.08.2012 – 17 UF 62/12, FamRZ 2013, 464; Hauß in Schulz/Hauß Familienrecht Handkommentar 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14, § 39 VersAusglG Rn. 14 ff.; Holzwarth FamRZ 2013, 420; Heidrich, FPR 2013, 227[]
  5. vgl. Hauß a.a.O.; Holzwarth a.a.O.[]
  6. OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013 – 4 UF 126/12; OLG Hamm Beschluss vom 25.01.2013 – 10 UF 278/11, FamRZ 2013, 1305; OLG Schleswig Beschluss vom 29.07.2013 – 10 UF 205/12; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 582; ders. FamRZ 2011, 1773, 1776; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht Handkommentar § 41 VersAusglG Rn. 21; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 ff.; dies. FamRZ 2013, 414 ff.; Bergner FamFR 2012, 97, 100; ders. FamFR 2013, 505; Kemper FamFR 2013, 51, 54[]
  7. BGH FamRZ 1986, 892, 893; 1992, 45, 46; 2009, 950, 951; 2011, 1931[]
  8. BGH FamRZ 2012, 694, 697[]
  9. in diesem Sinne wohl Bergner FamFR 2012, 97, 101; ferner OLG Köln a.a.O. für den Fall externer Teilung; anders dagegen OLG Hamm a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O., die den Ausgleichswert auf das Ehezeitende zurückbeziehen[]