Kein steuerlicher Nachteilsausgleich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG kann der Ausgleichsverpflichtete Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzen, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim ihm – dem Ausgleichsverpflichteten – der Besteuerung unterliegen, wofür die ausgeglichene Rente maßgeblich ist1. Anders als das so genannte begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG hängt dieser Sonderausgabenabzug nicht von der Zustimmung des Ausgleichsberechtigten ab. Vielmehr ist der Ausgleichsberechtigte nach § 22 Nr.1c EStG ohne weiteres verpflichtet, die Leistungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – soweit sie beim Verpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können – seinerseits als Einkünfte zu versteuern. Eine rechtliche Grundlage für einen steuerlichen Nachteilsausgleich ist daher nicht ersichtlich2. Demgemäß wird auch in Rechtsprechung und Schrifttum davon ausgegangen, dass angesichts der genannten Regelungen im Einkommensteuergesetz steuerliche Auswirkungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Anwendung des § 1587h BGB nicht rechtfertigen3.

Kein steuerlicher Nachteilsausgleich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. November 2009 – 12 UF 70/09

  1. vgl. dazu das BFH, Urteil vom 15.10.2003 – X R 29/01, mit Anmerkung Spieker unter jurisPR 2/2004 Anm. 2[]
  2. vergl. dazu AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.11.2007 – FamRZ 2008, 1867f – mit zustimmender Anmerkung von Borth[]
  3. vgl. OLG Celle FamRZ 1995, 812,814; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677; Münchener Kommentar/Glockner, BGB, § 1587 h Rz. 10; Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg-Klein/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Auflage Rz. 215[]
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