Keine pauschale Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten

Das Gericht ist verpflichtet, sich nach einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens ein eigenes Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder geistig-seelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes zu machen; die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen.

Keine pauschale Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten

Die Qualifikation des Gutachters in Betreuungsverfahren

Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Gutachter soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein (§ 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Ausgestaltung als Sollvorschrift erlaubt es dem Gericht zwar in solchen Fällen, in denen nicht psychische Krankheiten oder geistigseelische Behinderungen, sondern andere Krankheitsbilder im Vordergrund stehen, auch Ärzte ohne psychiatrische Erfahrungen zu Gutachtern zu bestellen1. In jedem Fall muss die Beauftragung eines Gutachters, der nicht die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfüllt, aber wegen ihres Ausnahmecharakters in der Endentscheidung besonders begründet werden2.

Gemessen an diesen Maßstäben ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Verfahren des Beschwerdegerichts zu beanstanden. Erkenntnisse zu den Spezialisierungen des Sachverständigen ergeben sich aus dessen Berufsbezeichnung als DiplomMediziner nicht. Das Beschwerdegericht hat den schriftlichen Äußerungen des Betroffenen selbst entnommen, dass dieser mit der Einrichtung einer Betreuung auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden ist. Gerade dann, wenn die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens durch einen Betroffenen erkennbar in Zweifel gezogen wird, muss sich das Beschwerdegericht veranlasst sehen, noch fehlende Feststellungen zur Qualifikation des Sachverständigen zu treffen.

Keine pauschale Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten

Im Übrigen sah sich der Bundesgerichtshof zu der Bemerkung veranlasst, dass weder der Entscheidung des Amtsgerichts noch der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts konkrete tatrichterliche Feststellungen zu einer bestimmten psychischen Erkrankung oder geistigseelischen Behinderung des Betroffenen und zum Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfes entnommen werden können, die über eine Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten hinausgehen. Das Gericht ist indessen zu einer kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens verpflichtet. Nur auf der Grundlage einer solchen Überprüfung ist das Gericht imstande, sich das gebotene eigene Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen. Die pauschale Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens lässt eine solche Würdigung regelmäßig vermissen3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2012 – XII ZB 141/12

  1. BGH, Beschluss vom 09.02.2011 – XII ZB 526/10, FamRZ 2011, 630 Rn. 11; Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 10; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 280 FamFG Rn. 4; MünchKomm-ZPO/SchmidtRecla 3. Aufl. § 280 FamFG Rn. 10[↩]
  2. BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – XII ZB 454/11, FamRZ 2012, 1207 Rn. 13[↩]
  3. vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404[↩]