Keine Verfahrenskostenhilfe bei der Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile nach § 107 FamFG sind die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe nach Ansicht des OBerlandesgerichts Stuttgart nicht anwendbar.

Keine Verfahrenskostenhilfe bei der Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Die Vorschriften über die Verfahrens- und Prozesskosthilfe greifen nämlich nur in gerichtlichen Verfahren Platz1. Das vom Antragsteller in Gang gebrachte Verfahren zur Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils gem. § 107 Abs. 1 – 4 FamFG hingegen stellt kein Gerichts-, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Dies ergibt sich bereits aus der Zuständigkeitsregelung des § 107 Abs. 2 FamFG, wonach die Justizverwaltungen der Länder für die Anerkennungsentscheidung zuständig sind: Dass vorliegend das Oberlandesgericht Karlsruhe (genauer: die Präsidentin des Oberlandesgerichts) entschieden hat, beruht nur auf dem Umstand, dass das Land Baden-Württemberg von der Ermächtigung des § 107 Abs. 3 FamFG Gebrauch gemacht und die Entscheidungskompetenz auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen hat. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung weiterhin um Verwaltungshandeln, nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt2.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 107 Abs. 7 S. 3, 49 ff FamFG. Diese Vorschriften regeln nicht das Verwaltungsverfahren, sondern das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der ergangenen Verwaltungsentscheidung. Die Antragsgegnerin begehrt jedoch nicht Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, sondern für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren.

Die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe sind auch nicht entsprechend auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer Regelungslücke. Denn das Interesse der Antragsgegnerin an einem von ihrer finanziellen Leistungskraft nicht behinderten Zugang zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte wird hinreichend durch die Regelungen des Beratungshilfegesetzes geschützt. Zugleich wahrt der Anspruch auf Beratungshilfe das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung, der eine Benachteiligung einer bedürftigen Partei gegenüber einer nicht bedürftigen verbietet.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – 17 VA 1/10

  1. h. M., z. B. Zöller/Herget/Philippi, ZPO, 27. A., Vorbemerkungen vor § 111 ZPO Rdnr. 3[]
  2. einhellige Meinung, vgl. Musielak/Borth, FamFG, § 107 Rdnr. 10, 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 107 Rdnr 13; MünchKomm-ZPO/Rauscher, 3. A., § 107 FamFG Rdnr. 43[]