Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken1. Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2011 – XII ZB 468/10
- BGH, Beschluss vom 23.06.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 196[↩]
- im Anschluss an BAG ZIP 2003, 1850 zu § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 39 Rn. 12; Prütting/Helms/Abramenko FamFG § 39 Rn. 11; Bahrenfuss/Rüntz FamFG § 39 Rn. 6[↩]