Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebotes des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden. Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld verlangt werden.
Das unterhaltspflichtige Kind hat in einem solchen Fall gegen den Sozialhilfeträger aus der der Grundschuldbestellung zu Grunde liegenden Sicherungsvereinbarung einen Anspruch auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung.
Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet bereits deshalb aus, weil die Grundschuldbestellung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Der Rechtsgrund für die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld ist regel- mäßig der Sicherungsvertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer1. Eine Sicherungsgrundschuld kann daher vom Sicherungsgeber nur dann im Wege des Bereicherungsrechts zurückverlangt werden, wenn der Sicherungsvertrag fehlt oder nachträglich weggefallen ist2.
Beides ist vorliegend nicht gegeben. Zwar haben die Beteiligten keinen ausdrücklichen Sicherungsvertrag getroffen. Ein solcher kann jedoch auch konkludent abgeschlossen und im Abschluss des Darlehensvertrages gesehen werden, der durch die Grundschuld gesichert werden soll3. Aus dem Entscheidungsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils vom 01.08.1997 ist ersichtlich, dass die von dem unterhaltspflichtigen Kind zu bestellende Grundschuld allein der Sicherung der Forderung des Sozialhilfeträgers aus dem Darlehensvertrag dienen sollte. Damit ist ein konkludent vereinbarter Sicherungsvertrag zustande gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser unwirksam oder später weggefallen sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere bleibt der Sicherungsvertrag vom Bestand oder der Durchsetzbarkeit der von der Grundschuld gesicherten Darlehensforderung unberührt.
Ein Anspruch des unterhaltspflichtigen Kindes auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung ergibt sich aber aus dem Sicherungsvertrag.
Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Sicherungsgeber aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks einen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückgewähr der Grundschuld hat. Da durch den Sicherungsvertrag Einreden und Einwendungen, die dem Sicherungsgeber gegen die Forderung zustehen, auf die Grundschuld bezogen werden, kann der Sicherungsgeber auch dann die Rückgewähr der Grundschuld verlangen, wenn der Durchsetzung der gesicherten Forderung eine dauernde Einrede oder Einwendung entgegensteht4. Denn in diesem Fall kann der Sicherungszweck ebenfalls nicht mehr erreicht werden. Der Rückgewähranspruch ist nach Wahl des Sicherungsgebers auf Abtretung der Grundschuld, deren Aufhebung oder den Verzicht auf das dingliche Recht gerichtet5. Macht der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Abgabe einer grundbuchrechtlichen Löschungsbewilligung geltend und gibt der Sicherungsnehmer die entsprechende Erklärung ab, enthält diese gleichzeitig die grundbuchrechtliche Erklärung der Aufgabe des Rechts nach § 875 BGB6.
Dem unterhaltspflichtigen Kind steht gemäß § 242 BGB eine dauernde Einrede gegen die durch die Grundschuld gesicherte Forderung zu. Da das unterhaltspflichtige Kind , zu dessen Annahme sie verurteilt worden ist, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2005 in ihrer nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit verletzt wurde, würde die Sozialhilfeträgerin rechtmissbräuchlich handeln, wenn sie den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend macht.
Beruft sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition, die er durch ein gesetz, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm der Verpflichtete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten7. Deshalb kann die Geltendmachung vertraglicher Rechte unzulässig sein, wenn der Vertragsschluss durch unredliches Verhalten herbeigeführt worden ist8. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des Verpflichteten aus einer Sicherheit, die für die durch ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten entstandene Forderung bestellt worden ist. Beruhen der Vertragsschluss und die Bestellung der Sicherheit allerdings wie im vorliegenden Fall auf der rechtskräftigen Verurteilung des Verpflichteten zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen, muss der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde9. Die Rechtskraft eines materiell unrichtigen Titels muss aber dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt.
Auf dieser rechtlichen Grundlage könnte das unterhaltspflichtige Kind einer Inanspruchnahme aus dem Darlehen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 07.07.200510 entschieden, dass es gegen die Verfassung verstößt, wenn ein zivilrechtlich nicht gegebener Anspruch auf Elternunterhalt mit Hilfe eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens begründet werden soll. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum nicht mit einer Leistungsfähigkeit zu einem Zeitpunkt begründet werden könne, der erst nach dem Ende dieses Zeitraums liege. Denn sowohl das Unterhaltsrecht wie auch das Sozialhilferecht setzten bei einem Unterhaltsanspruch voraus, dass Bedürftigkeit beim Berechtigten und Leistungsfähigkeit beim Pflichtigen zeitgleich vorlägen11. Außerdem widerspreche die Begründung einer Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes im Wege eines vom Sozialhilfeträgers gewährten Darlehens dem Zweck des Sozialhilferechts. Könne man die Leistungsfähigkeit des pflichtigen Kindes mit Hilfe eines Darlehens herstellen, habe es der Sozialhilfeträger in der Hand, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den Unterhaltsanspruch begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung befreien könnte. Das liefe dem Sozialstaatsgebot zuwider, welches fordere, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern11.
Die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auch für die Beurteilung des hier zu entscheidenden Falles maßgeblich. Der Sachverhalt, der der Verurteilung der Antragstellerin zur Annahme des Darlehensangebots zu Grunde lag, unterscheidet sich nicht wesentlich von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Rechtsbeschwerde vertritt insoweit zwar die Auffassung, das Amtsgericht sei im vorliegenden Fall von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Deren Leistungsfähigkeit sei daher anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall nicht erst durch die Darlehensgewährung herbeigeführt worden. Dabei verkennt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Amtsgericht die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin gemäß § 1603 Abs. 1 BGB im Zeitraum der Gewährung der Pflegeleistungen gerade nicht zweifelsfrei festgestellt hat. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung ohne eingehende Prüfung der Problematik und ohne eine überzeugende Begründung zwar ausgeführt, die Antragstellerin sei verpflichtet, ihren Vermögensstamm für die Unterhaltsleistungen einzusetzen. An anderer Stelle führt das Amtsgericht jedoch aus, dass es der Antragstellerin nicht möglich sei, ein Darlehen zu banküblichen Zinsen aufzunehmen. Ohne die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin abschließend zu klären, hat das Amtsgericht dann die Auffassung vertreten, dass es ihr jedenfalls zumutbar sei, das von der Sozialhilfeträgerin angebotene Darlehen anzunehmen und dieses durch eine Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu sichern. Darauf hatte auch das Landgericht Duisburg in seiner Entscheidung vom 03.05.1996 abgestellt, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beanstandet wurde.
Obwohl der Sozialhilfeträger zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch keine Kenntnis davon haben konnte, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, übergeleitete Ansprüche auf Elternunterhalt bei leistungsunfähigen Kindern durch die Hingabe zinsloser Darlehen des Sozialhilfeträgers durchzusetzen und es ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, den Anspruch auf Darlehensrückzahlung durch eine unredliche Verhaltensweise erworben zu haben, verhält er sich rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an der erlangten Rechtsposition festhält. Der Sozialhilfeträger ist als Träger öffentlicher Gewalt gemäß Art.20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Daraus lässt sich die Verpflichtung der vollziehenden Gewalt ableiten, die rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen wieder zu beseitigen12. Dem Sozialhilfeträger ist daher zuzumuten, sein zukünftiges Verhalten an der materiellen Rechtslage auszurichten und die auf die weitere Geltendmachung der Rechte, die er durch das rechtskräftige, aber materiellrechtlich fehlerhafte Urteil erworben hat, zu verzichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Verpflichtete ihm gegenüber auf den rechtsvernichtenden Einwand des rechtmissbräuchlichen Verhaltens berufen.
Dadurch wird das Konterkarierungsverbot aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nicht verletzt.
Die Rechtsfolgen, die sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für zivilgerichtliche Urteile ergeben, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können, bestimmen sich nach § 79 BVerfGG. Diese Vorschrift findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung auf einer über den Einzelfall hinausgehenden Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt worden ist13.
Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bleiben also vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren zivilgerichtlichen Entscheidungen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsprechung beruhen, grundsätzlich unberührt. Dieser Regelung ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, grundsätzlich keine Auswirkung auf abgewickelte Rechtsbeziehungen haben soll14. Unanfechtbar gewordene Zivilurteile, die auf verfassungswidriger Grundlage zu Stande gekommen sind, sollen nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden15. Diese grundlegende Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sichert das in § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG enthaltene Konterkarierungsverbot zusätzlich ab16.
§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG erweitert allerdings den Rechtsschutz des Betroffenen gegenüber dem sonstigen Verfahrensrecht, indem die Vorschrift eine (weitere) Vollstreckung der Entscheidung verbietet, weil die Hinnahme von Vollstreckungsmaßnahmen trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des zu Grunde liegenden Gesetzes eine besondere Härte darstellen würde17. Diese Regelung zeigt, dass die Beseitigung der Wirkung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, für die Zukunft nicht ausgeschlossen ist. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt also nicht, dass Entscheidungen, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhen, so behandelt werden müssen, als ob die Verfassungswidrigkeit nicht gegeben sei18. Die nachträglich erkannte Verfassungswidrigkeit einer Rechtsanwendung soll im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nur nicht dazu führen, dass vollständig abgeschlossene Rechtsbeziehungen wieder rückabgewickelt werden müssen. Dagegen kann für die in die Zukunft gerichteten Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung die materielle Gerechtigkeit wieder in den Vordergrund treten. Ähnlich wie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung verbietet § 79 Abs. 2 BVerfGG nur die Korrektur des verfassungswidrigen Hoheitsaktes für die Vergangenheit, aber nicht eine Anpassung der in die Zukunft gerichteten Wirkungen an die verfassungsmäßige Rechtslage18.
Dies zeigt auch § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG, wonach der Verpflichtete bei einer Zwangsvollstreckung aus einem zivilgerichtlichen Urteil die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen kann. Danach kann der Verpflichtete zwar die Rechtskraft eines auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhenden Urteils nicht mehr beseitigen. Der Berechtigte kann aber die formale Rechtsposition, die er durch das rechtskräftige Urteil erlangt hat, nicht mehr zwangsweise durchsetzen. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 3 BVerfGG schafft dadurch einen angemessenen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits, der auch bei Urteilen mit Gestaltungswirkung, die keiner weiteren Vollstreckung mehr bedürfen, Berücksichtigung finden muss. Bei Gestaltungsurteilen kann daher zwar die mit der Rechtskraft der Entscheidung eingetretene Wirkung nicht nachträglich wieder beseitigt werden. Die Regelungen in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 4 BVerfGG verbieten es jedoch nicht, die Verfassungswidrigkeit des Gestaltungsurteils in anderen Rechtsstreitigkeiten geltend zu machen.
Auf dieser rechtlichen Grundlage durfte die Verfassungswidrigkeit des amtsgerichtlichen Urteils im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass eine weitere Vollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil nicht erforderlich ist, weil die Antragstellerin zur Abgabe von Willenserklärungen verurteilt worden ist, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelten. Die Verpflichtungen, zu denen die Antragstellerin verurteilt worden ist, sind erfüllt und das amtsgerichtliche Verfahren ist daher mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vollständig abgeschlossen. Das Urteil wirkt allerdings noch insoweit fort, als infolge der Entscheidung zwischen der Antragstellerin und dem Sozialhilfeträger ein Darlehensvertrag besteht, der die Antragstellerin bzw. ihre Erben zur Rückzahlung der Darlehensforderung verpflichtet, und sie die Belastung ihres Grundeigentums mit der zu Gunsten des Sozialhilfeträgers bestellten Grundschuld hinnehmen muss. Einer Korrektur dieser künftigen Urteilsfolgen durch die Annahme, die Antragstellerin könne einer Inanspruchnahme aus dem Darlehen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, steht weder die Fortbestandsgarantie des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG noch das Konterkarierungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG entgegen. Die vom Beschwerdegericht vertretene zutreffende Rechtsauffassung führt nicht zu einer Rückabwicklung des Entscheidungsausspruchs des Urteils vom 01.08.1997. Die Verfassungswidrigkeit dieses Urteils hat lediglich zur Folge, dass das unterhaltspflichtige Kind nunmehr einer Inanspruchnahme aufgrund des Darlehensvertrages die Einrede des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten kann und der Sozialhilfeträger deswegen aus dem Sicherungsvertrag zur Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2013 – XII ZB 81/11
- MünchKomm-BGB/Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 13; Bamberger/Roth/Rohe BGB 3. Aufl. § 1192 Rn. 54; Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 1191 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 02.10.1990 – XI ZR 205/89 NJW-RR 1991, 305; MünchKomm-BGB/Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 02.10.1990 – XI ZR 205/89 NJW-RR 1991, 305; Bamberger/Roth/Rohe BGB 3. Aufl. § 1192 Rn. 55[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Eickmann 5. Aufl. § 1192 Rn. 86[↩]
- BGH Urteil vom 26.04.1994 – XI ZR 97/93 NJW-RR 1994, 847, 848[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 29.09.2006 – V ZR 25/06 MDR 2007, 296; und Palandt/Bassenge BGB 72. Aufl. § 875 Rn. 3[↩]
- vgl. BGHZ 57, 108 = NJW 1971, 2226[↩]
- Bamberger/Roth/Sutschet BGB 3. Aufl. § 242 Rn. 60; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert 6. Aufl. § 242 Rn. 244[↩]
- vgl. BGHZ 101, 380 = NJW 1987, 3256, 3257 zu § 826 BGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.02.1986 IVb ZR 71/84 NJW 1986, 1751, 1753[↩]
- BVerfG FamRZ 2005, 1051 ff.[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053[↩][↩]
- BVerwG NJW 1985, 817, 818[↩]
- BVerfG FamRZ 2006, 253, 254[↩]
- BVerfG MDR 1972, 483; Lechner/Zuck BVerfGG 6. Aufl. § 79 Rn. 3[↩]
- BVerfG FamRZ 2007, 337 f.[↩]
- vgl. Graßhof in Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 2; Maunz/SchmidtBleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG [Stand: 2012] § 79 Rn. 66[↩]
- Graßhof in Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 2[↩]
- Graßhof in Umbach/Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. § 79 Rn. 31 mwN[↩][↩]











