Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der fachgerichtliche Verfahren zu Grunde lagen, in denen der damals fünfzehnjährige Jugendlichen erfolglos die Feststellung begehrte, seine Unterbringung in einer kinder- und jugend-psychiatrischen Einrichtung sei rechtswidrig gewesen.
Der Jugendliche hatte während seiner Unterbringung erklärt, dass er eine zu diesem Zeitpunkt verhandelte Beschwerde auf die Änderung des Klinikortes beschränken wollte. Mehrere Umstände, die darauf hindeuten, dass er damit nicht die Unterbringung insgesamt „akzeptieren“ wollte, ließ das Oberlandesgericht später unberücksichtigt. Mit dieser Würdigung verkürzte es das Recht auf effektiven Rechtsschutz.
Der zum Zeitpunkt des fachgerichtlichen Verfahrens 15 Jahre alte Jugendlichen zeigte seit Mitte des Jahres 2019 psychische Auffälligkeiten. Es kam zu gewaltsamen Konflikten mit seinen Eltern, die ihn mehrmals in einem Bezirkskrankenhaus unterbringen ließen. Im Mai 2020 wandte sich der Vater des Jugendlichen an die Polizei und gab an, der Jugendliche verhalte sich aggressiv und habe gedroht, sich das Leben zu nehmen. Der Jugendliche wurde zunächst unter Berufung auf das bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht. Die Eltern beantragten in der Folge die Genehmigung der Unterbringung ihres Sohnes beim Amtsgericht (Familiengericht).
Mit Beschluss vom 13.05.2020 (erster Unterbringungsbeschluss) genehmigte das Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Jugendlichen bis längstens zum 23.06.2020. Einer hiergegen gerichteten Beschwerde des Jugendlichen half es nicht ab. Eine Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts München erging zunächst nicht. Mit Beschluss vom 22.06.2020 (zweiter Unterbringungsbeschluss) verlängerte das Familiengericht in einem gesonderten Verfahren die Unterbringungsgenehmigung bis längstens zum 4.08.2020. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde ebenfalls dem Oberlandesgericht München vorgelegt.
Zwischenzeitlich äußerte der Jugendliche gegenüber seinen behandelnden Ärzten mehrfach den Wunsch, sich in einer anderen Klinik behandeln zu lassen. Die behandelnde Ärztin übersandte dem Oberlandesgericht München darauf ein Schreiben mit der Bitte, den Beschluss hinsichtlich des Klinikortes abzuändern. Nach Angaben des Jugendlichen hatten ihm die behandelnden Ärzte zu verstehen gegeben, sie würden eine Verlegung nur veranlassen, wenn er seine Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluss zurücknehme beziehungsweise sie auf die Änderung des Klinikortes beschränke. Am 15.07.2020 schrieb der Jugendliche unter (alleiniger) Nennung der Aktenzeichen der Verfahren betreffend den zweiten Unterbringungsbeschluss eine Erklärung an das Oberlandesgericht München. Er führte aus, eine Verlegung sei nach Auskunft der behandelnden Ärzte nur nach Absprache zwischen den beteiligten Kliniken und nur am morgigen Tag möglich. Da er die Verlegung für äußerst wichtig halte, nehme er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts unter der „Kondition“ zurück, dass der Beschluss auf eine geschlossene jugendpsychiatrische Einrichtung geändert werde.
Das Oberlandesgericht München änderte den zweiten Unterbringungsbeschluss anschließend dahingehend ab, dass die Unterbringung des Jugendlichen in einer geschlossenen Abteilung einer (nicht mehr näher spezifizierten) jugendpsychiatrischen Einrichtung zu erfolgen habe. In einem Beschluss betreffend die Beschwerde gegen den ersten Unterbringungsbeschluss traf es lediglich eine Kostenentscheidung und führte zur Begründung aus, das (erste) Unterbringungsverfahren habe sich durch Zeitablauf erledigt.
Im September 2020 beantragte der Jugendliche schließlich beim Oberlandesgericht München die Feststellung, dass der erste Unterbringungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe. Das Oberlandesgericht München wies diesen Antrag zurück, da der Jugendliche im hiesigen Verfahren „vor der abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“ keinen Feststellungsantrag gestellt habe1. Sein Antrag sei nunmehr jedoch als Gegenvorstellung auszulegen. Diese sei allerdings mangels Feststellungsinteresse unbegründet. Indem der Jugendliche seine Beschwerde gegen den (zweiten) Unterbringungsbeschluss zurückgenommen habe, habe er „letztendlich die Unterbringung akzeptiert“.
Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde hatte jetzt Erfolg; das Bundesverfassungsgeicht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 BVerfGG) und gibt ihr statt (§ 93c BVerfGG); da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Jugendlichen auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) sei; seine Verfassungsbeschwerde sei zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG):
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Jugendlichen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Jugendliche im verfassungsgerichtlichen Verfahren prozessfähig.
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält keine allgemeine Regelung zur Fähigkeit einer natürlichen Person, die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Wegen der besonderen Eigenart der verfassungsgerichtlichen Verfahren können auch die Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen, die hinsichtlich der Prozessfähigkeit häufig an die Geschäftsfähigkeit anknüpfen, nicht ohne weiteres analog angewandt werden2. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde richtet sich die Verfahrensfähigkeit vielmehr nach der Ausgestaltung der in Anspruch genommenen Grundrechte und deren Beziehung auf das im Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis3.
Bei der Entscheidung, ob Minderjährige im Verfassungsbeschwerdeverfahren prozessfähig sind, sind insbesondere die Regelungen des einschlägigen Fachrechts zu berücksichtigen, soweit sie die betroffenen Grundrechte in zulässigem und hinreichendem Umfang ausgestalten4, sowie ergänzend die Frage, ob und inwieweit die Minderjährigen effektiven Grundrechtsschutz durch ihre gesetzlichen Vertreter erlangen können5.
Hieran gemessen ist der Jugendliche prozessfähig. Gemäß § 167 Abs. 3 FamFG ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die für das (Unterbringungs-)Verfahren fachrechtlich angeordnete Prozessfähigkeit ist im vorliegenden Fall auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu übertragen. Ein effektiver Schutz der Grundrechte des Jugendlichen würde durch seine Eltern, welche die Unterbringung beantragt haben, mutmaßlich nicht gewährleistet.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Jugendlichen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG.
Der Zugang zu einer gerichtlichen (Sach-)Entscheidung darf – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden6. Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungsmäßigen Anspruch7. Dieser verfassungsmäßige Anspruch verlangt überdies, dass ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz sich an dem Rechtsschutzziel des Betroffenen orientiert und dem Willen des Betroffenen entspricht8. Legt ein Gericht Erklärungen in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art.19 Abs. 4 GG verletzt9.
Dies ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass dem Jugendlichen zwar ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung zustehe, er jedoch über kein entsprechendes Feststellungsinteresse verfüge. Damit verletzt es die Rechte des Jugendlichen aus Art.19 Abs. 4 GG.
Das Oberlandesgericht legt den Antrag des Jugendlichen als Gegenvorstellung aus. Es scheint der Auffassung zu sein, über den Beschwerdegegenstand – die Rechtmäßigkeit der Unterbringung – bereits abschließend entschieden zu haben, bevor der Feststellungsantrag gestellt wurde. Zwar hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15.07.2020 die Beschwerde nicht ausdrücklich zurückgewiesen, sondern lediglich eine Kostenentscheidung tenoriert und festgestellt, dass ein Feststellungsantrag vor der „abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“ nicht gestellt worden sei. Gleichzeitig stellt das Oberlandesgericht jedoch fest, dass der Jugendliche nicht dahingehend belehrt worden sei, dass er nach Eintritt der Erledigung seinen Beschwerdeantrag auf einen Feststellungsantrag hätte umstellen können. Aus der unterbliebenen Belehrung folgert es indes nicht die Statthaftigkeit des Feststellungsantrags, sondern dass der Feststellungsantrag als Gegenvorstellung auszulegen sei. Im Rahmen der Gegenvorstellung prüft es den Feststellungsantrag jedoch der Sache nach.
Unter dem Blickwinkel von Art.19 Abs. 4 GG ist bereits fraglich, ob der Ansatz des Oberlandesgerichts, den Antrag des Jugendlichen als Gegenvorstellung zu deuten, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes tatsächlich genügt. Denn es standen möglicherweise rechtsschutzintensivere Instrumente zur Verfügung, mit deren Anwendbarkeit sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt hat. Angesichts der unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit der Antragsumstellung hätte beispielsweise erwogen werden können, den Antrag des Jugendlichen als isolierten Feststellungsantrag zuzulassen. Außerdem spricht einiges dafür, dass das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss vom 15.07.2020 tatsächlich nicht beendet worden war, da dessen Tenor lediglich eine Kostenentscheidung enthält. In der Konsequenz hätte dem Feststellungsantrag des Jugendlichen, anders als das Oberlandesgericht meint, nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 15.07.2020 entgegengehalten werden können.
Das kann jedoch dahinstehen, da das Oberlandesgericht feststellt, dass die Gegenvorstellung wegen fehlenden Feststellungsinteresses „jedenfalls unbegründet“ sei. Indem der Jugendliche seine Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluss mit Erklärung vom 15.07.2020 zurückgenommen habe, habe er „letztendlich die Unterbringung akzeptiert“, sodass nicht ersichtlich sei, inwieweit er nach Erledigung der ersten Unterbringung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit haben könne. Diese Würdigung verkürzt den dem Jugendlichen zustehenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, weil das Oberlandesgericht nicht hinreichend ermittelt hat, welches konkrete Rechtsschutzziel der Jugendliche im hier allein maßgeblichen Verfahren 16 UF 652/20 betreffend den ersten Unterbringungsbeschluss verfolgte. Zur Bestimmung des Rechtsschutzziels hat es vielmehr schlicht die in einem anderen Verfahren – dem Verfahren 16 UF 714/20 betreffend den zweiten Unterbringungsbeschluss – abgegebene Beschwerderücknahmeerklärung herangezogen. Es hat sich jedoch weder mit deren Inhalt und Kontext auseinandergesetzt noch nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Erklärungsaussage nach dem Willen des Jugendlichen für beide Verfahren gelten sollte und das Rechtsschutzziel jeweils identisch war.
Es deuten mehrere Umstände darauf hin, dass der Jugendliche gerade nicht gewillt war, mit seiner Erklärung vom 15.07.2020 auch zur ersten Unterbringung beziehungsweise zur Unterbringung insgesamt Stellung zu nehmen und deren „Akzeptanz“ zu erklären.
Schon ihrem Wortlaut nach bezog sich die Erklärung vom 15.07.2020 allein auf das (Beschwerde-)Verfahren betreffend den zweiten Unterbringungsbeschluss. Der Jugendliche nennt in seiner Erklärung ausschließlich die Aktenzeichen des zweiten Unterbringungsbeschlusses, nicht jedoch die des ersten. Soweit er ausführt, er nehme die Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluss „vom 23.05. (23.05 Beschwerde)“ zurück, dürfte das angegebene Beschwerdedatum „23.05“ zwar inkorrekt sein, weil der Jugendliche am 23.05.2020 keine Beschwerde eingelegt hat – weder gegen den ersten noch gegen den zweiten Unterbringungsbeschluss. Das Datum weist allerdings eine Ähnlichkeit nur zu dem Tag auf, an dem der Jugendliche Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluss eingelegt hat, nämlich dem 23.06.2020. Das legt nahe, dass sich der Jugendliche bei der Bezeichnung des Monats geirrt hat. Auch insoweit ist deshalb lediglich ein Bezug zum Verfahren betreffend den zweiten Unterbringungsbeschluss erkennbar.
Die Unterbringung erfolgte darüber hinaus aufgrund des ersten Unterbringungsbeschlusses in der Klinik, aus der der Jugendliche letztlich verlegt zu werden begehrte. Es spricht daher vieles dafür, dass er mit der dortigen Behandlung (auch) während des ersten Unterbringungszeitraums gerade nicht einverstanden war. Angesichts dessen leuchtet nicht ein, warum der Jugendliche diese Unterbringung (sowie im Übrigen auch die – hier allerdings nicht verfahrensgegenständliche – Unterbringung vom 23.06.2020 bis zur Verlegung in die neue Klinik am 16.07.2020) letztlich doch hätte „akzeptieren“ wollen.
Schließlich bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Jugendliche in einer Drucksituation wähnte, als er die Erklärung vom 15.07.2020 abgab. Offenbar hatte er den Gesprächen mit seinen behandelnden Ärzten entnommen, dass eine Verlegung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt und ausschließlich dann durchgeführt werden könne, wenn er sein Beschwerdeverfahren nicht fortführe. Es kann offenbleiben, ob diese Auffassung in rechtlicher Hinsicht zutraf. Denn es erscheint naheliegend, dass der Jugendliche sich einem infolgedessen empfundenen Druck beugte und die Rücknahme der Beschwerde gegen den zweiten Unterbringungsbeschluss allein mit dem Ziel erklärte, wenigstens seine Verlegung in eine andere Klinik zu erreichen und damit kurzfristig – nach seiner Auffassung – eine Verbesserung seiner (Behandlungs-)Situation. Dass der Jugendliche unter diesen Umständen darüber hinaus auch die vorangegangene Unterbringung vor Augen hatte und eine Erklärung abgeben wollte, die der Sache nach einen Rechtsmittelverzicht auch für diese vorangegangene Unterbringung beinhaltete, liegt jedenfalls nicht auf der Hand.
Die genannten Umstände hat das Oberlandesgericht bei seiner Bestimmung des Rechtsschutzziels des Jugendlichen unberücksichtigt gelassen. Es hat dem Jugendlichen ohne nähere Begründung schlicht unterstellt, die (gesamte) Unterbringung durch die Beschwerderücknahme „letztendlich akzeptiert“ zu haben. Zu einer dezidierten Prüfung hätte sich das Oberlandesgericht hingegen jedoch insbesondere vor dem Hintergrund veranlasst sehen müssen, dass die von ihm angenommene „Akzeptanz“ im Ergebnis einem Rechtsmittelverzicht gleichkommt. Die Würdigung des Oberlandesgerichts genügt angesichts dessen nicht den Anforderungen des Art.19 Abs. 4 GG.
Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG10. Hätte das Oberlandesgericht hinreichend ermittelt, welches Rechtsschutzziel der Jugendliche verfolgte, hätte es den Antrag nicht mit dieser Begründung abgelehnt. Andere Gründe, das Feststellungsinteresse zu verneinen, sind nicht ersichtlich, sodass das Oberlandesgericht in der Sache über das Feststellungsbegehren hätte entscheiden müssen.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Jugendlichen aus Art.19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Rechtsverletzung besonderes Gewicht hat11.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.10.2020 wurde daher vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2021 – 2 BvR 2000/20
- OLG München, Beschluss vom 26.10.2020 – 16 UF 652/20[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 87 <88> 10, 302 <306> 19, 93 <100 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 28, 243 <254>[↩]
- vgl. BVerfGE 28, 243 <254 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 72, 122 <134 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 10, 264 <268> 30, 1 <23 ff.> 44, 302 <305> 143, 216 <225 f. Rn. 21>[↩]
- BVerfGE 60, 253 <269> 77, 275 <284> 143, 216 <225 f. Rn. 21> 149, 346 <363 Rn. 34>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13 32[↩]
- vgl. BVerfGK 10, 509 <513> BVerfG, Beschluss vom 19.02.1997 – 2 BvR 2989/95 13; Beschluss vom 27.02.2002 – 2 BvR 553/01 13; Beschluss vom 19.01.2017 – 2 BvR 476/16, Rn. 12; Beschluss vom 19.01.2021 – 1 BvR 2671/20, Rn. 23; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 1780/20 3[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 86, 133 <147> 131, 66 <85>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 22 <25> 96, 245 <248>[↩]











