Eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Utah von Deutschland aus per Videotelefonie geschlossene Ehe eines Türken und einer Bulgarin ist – trotz Anerkennung der Ehe in Bulgarien – in Deutschland unwirksam.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage des türkischen „Ehemanns“ gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei und auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer EU-Bürgerin abgewiesen.
Damit folgte das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr1, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte – auch per Videotelefonie – die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben.
Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich, so das Verwaltungsgericht, für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht. Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Es steht dem türkischen „Ehemann“ vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2025 – 27 K 5400/23
- BGH, Beschluss vom 25.09.2024 – XII ZB 244/22[↩]











