Ist ein Verfahrensbeistand sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden und das Gericht hat diese in einem einzigen Verfahren behandelt, hat der Verfahrensbeistand einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden1.
So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über die Vergütung eines Verfahrensbeistandes. Der in einer Sorgerechts- und Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand Bestellte begehrt die volle Vergütung gemäß § 158 FamFG für beide Verfahrensgegenstände. Das Amtsgericht hatte ihn zunächst in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die beiden Kinder bestellt. In dem anschließenden Gerichtstermin hat das Amtsgericht durch Beschluss die Verfahrensbeistandschaft auf das Umgangsrecht erstreckt. Dem Antrag des Verfahrensbeistands, die Vergütung auf 2.200 € festzusetzen, hat das Amtsgericht Bautzen2 nur in Höhe von 1.100 € entsprochen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Verfahrensbeistands hat das Oberlandesgericht Dresden3 die Vergütung antragsgemäß auf 2.200 € festgesetzt. Hiergegen wendete sich nun die Bezirksrevisorin mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wurde dem Verfahrensbeistand zu Recht eine gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhöhte Vergütung jeweils für beide Verfahrensgegenstände und beide Kinder, also in einer Gesamthöhe von 2.200 € bewilligt: Für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruches kommt es nicht darauf an, ob die Sorgerechts- und die Umgangsrechtsangelegenheit Gegenstand zweier formal getrennter Verfahren sind.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält4. Ferner hat der Bundesgerichtshof für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnunsgverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind5.
Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – verschiedene Verfahrensgegenstände, für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen Verfahren behandelt werden. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen wollte6. Dass es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruchs nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die der – in § 151 FamFG aufgeführten – Verfahrensgegenstände ankommen soll, ergibt sich im Übrigen aus § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG. Danach kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, u. a. am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den „Verfahrensgegenstand“ mitzuwirken.
Soweit es in den BGH-Beschlüssen vom 17.11.2010 und vom 19.01.20117 heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrengegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist. Eine Anrechnung der jeweils entstandenen Vergütungsansprüche aufeinander findet mangels entsprechenden Anrechnungsvorschriften nicht statt; das gilt auch für die erhöhte Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG8.
Gemessen hieran war zugunsten der Beteiligten zu 4 sowohl für die Sorgerechts- als auch für die Umgangsrechtssache jeweils die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG für jedes Kind zu bewilligen. Der Umstand, dass das Amtsgericht davon Abstand genommen hat, die Umgangsrechtssache als gesondertes Verfahren gemäß § 151 Nr. 2 FamFG zu betreiben, kann nicht dazu führen, die Vergütung des Verfahrensbeistandes, der für beide Angelegenheiten bestellt worden ist, auf ein Verfahren zu beschränken. Würde man dem folgen, hinge es letztlich von der Aktenführung ab, wie umfangreich die Vergütung des Verfahrensbeistandes ausfällt.
Die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG ist auch jeweils entstanden. Der Anspruch aus § 158 FamFG entsteht in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG begonnen hat. Das bedeutet zwar, dass allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses für das Bestehen der Vergütungspauschale nicht ausreichend ist. Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist9.
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Anspruch des Verfahrensbeistands auch im Umgangsrechtsverfahren bereits entstanden. Die Bestellung zum Verfahrensbeistand ist im Anhörungstermin auf das Umgangsrecht der Kinder erweitert worden. Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Hierauf haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Bereits aus dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand bei der gerichtlichen Erörterung zum Umgangsrecht als Verfahrensbeistand einbezogen war, folgt, dass er im Kindesinteresse tätig geworden ist. Deshalb kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob sich der Verfahrensbeistand auch auf – vor seiner Bestellung ausgeführte – Tätigkeiten berufen kann.
Ebenso ist die erhöhte Vergütung des § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG entstanden. Ausweislich des Bestellungsbeschlusses hat der Verfahrensbeistand die Beistandschaft berufsmäßig geführt. Gemäß des Beschlusses wurden ihr die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Da sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Vergütung des Verfahrensbeistands und damit gegen eine aufwandsbezogene Entschädigung im Sinne von § 277 FamFG entschieden hat, ist es für das Entstehen der Vergütungspauschale unerheblich, in welchem Umfang der Verfahrensbeistand bereits tätig geworden ist10. Ob der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten schon aufgenommen haben muss, um die erhöhte Vergütung beanspruchen zu können, kann hier dahinstehen, weil der Verfahrensbeistand durch seine Mitwirkung bei dem Umgangsrechtsvergleich im Rahmen ihres erweiterten Aufgabenbereichs bereits tätig geworden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. August 2012 – XII ZB 456/11
- im Anschluss an die BGH-Beschlüsse vom 19.01.2011 – XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17.11.2010 – XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199[↩]
- AG Bautzen, vom 25.05.2011 – 12 F 1002/10[↩]
- OLG Dresden, vom 01.08.2011 – 24 WF 588/[↩]
- s. etwa BGH, Beschlüsse BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1891 und vom 15.09.2010 – XII ZB 268/10 – FamRZ 2010, 1896[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 19.01.2011 – XII ZB 486/10 – FamRZ 2011, 467 und vom 17.11.2010 – XII ZB 478/10 – FamRZ 2011, 199[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 268/10 – FamRZ 2010, 1896 Rn. 15[↩]
- XII ZB 478/10 – FamRZ 2011, 199 Rn. 14 und XII ZB 486/10 – FamRZ 2011, 467 Rn. 14[↩]
- so schon zum Fall parallel geführter Verfahren BGH, Beschluss vom 19.01.2011 – XII ZB 486/10 – FamRZ 2011, 467 Rn. 8, 16[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 19.01.2011 – XII ZB 400/10 – FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und vom 15.09.2010 – XII ZB 268/10 – FamRZ 2010, 1896 Rn. 30[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 268/10 – FamRZ 2010, 1896 Rn. 30[↩]











