Für die Frage der Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 geltenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich steht das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens nicht einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens gleich.

Demgemäß ist auch auf zwischenzeitlich nichtbetriebene Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1, 3, 4 FGGRG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, wenn das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und wenn es weder am 1.09.2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt noch das Ruhen angeordnet wurde1.
Auch dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Aktenvermerk festgestellt hat, dass das Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben sei und deshalb gemäß § 7 Abs. 3 AktO als erledigt gelte, steht der Anordnung eines Ruhens des Verfahrens im Sinne des Art. 111 Abs. 3 FGGRG und des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht gleich.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf, nach dem das neue materielle Recht anzuwenden sei, wenn das Verfahren nach dem Tag seines Inkrafttretens „entweder wieder aufgenommen oder sonst weiterbetrieben werde„2, wurde im Gesetzgebungsverfahren dahin abgeändert, dass nur ein Ruhen auf der Grundlage einer formellen gerichtlichen Entscheidung einen Wechsel des materiellen und formellen Rechts bewirken solle, während ein solcher Wechsel nicht an bloße faktische, gerichtsinterne Vorgänge anknüpfen solle, die für die Verfahrensbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien3. An der danach erforderlichen formellen gerichtlichen Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens, die allein den Wechsel des anwendbaren Rechts bewirken könnte, fehlt es im vorliegenden Fall.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2013 – XII ZB 74/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2011 XII ZB 139/09 FamRZ 2011, 1287 mwN[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 16, 86[↩]
- BT-Drucks. 16/11903 S. 23, 57, 61 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 127; vgl. bereits OLG Celle FamRZ 2011, 587[↩]