Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde.
Artikel lesenEinen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes












