In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll1.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wenn der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich einlegt, es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt2.
Das Anschlussrechtsmittel eines Versorgungsträgers ist jedoch grundsätzlich statthaft, wenn dessen Rechte durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung beeinträchtigt werden können3. Insbesondere ist sein Rechtsmittel nicht auf die Zielrichtung des Hauptrechtsmittels beschränkt. Denn auf das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand.
Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Ausgleichsform richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft.
Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2022 – XII ZB 337/21
- BGH, Beschluss vom 12.02.2014 XII ZB 706/12 FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.08.2018 XII ZB 25/18 FamRZ 2018, 1741 Rn. 14[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.02.2016 XII ZB 629/13 FamRZ 2016, 794 Rn. 16 ff. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.08.2018 XII ZB 25/18 FamRZ 2018, 1741 Rn. 13 mwN[↩]
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