Vom Arbeitnehmer zum Unternehmer – und die Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung

Mit der Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Vom Arbeitnehmer zum Unternehmer – und die Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung

Aufgrund des eingetretenen Statuswechsels ist für die Zeiten der Arbeitnehmereigenschaft vor dem Statuswechsel eine Anrechtsbewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG und für die Zeiten der Unternehmereigenschaft ab dem Statuswechsel eine Anrechtsbewertung nach §§ 5, 39 bis 42 VersAusglG vorzunehmen sowie dann das Anrecht nach den für die verschiedenen Zeitabschnitte jeweils maßgeblichen Bezugsgrößen zu teilen1.

Im vorliegenden Fall hat daher das Oberlandesgericht Karlsruhe2 zutreffend und in Übereinstimmung mit der neu erteilten Versorgungsauskunft den Kapitalwert des in Arbeitnehmereigenschaft erdienten Anteils bestimmt, indem es den Kapitalwert der gesamten Versorgungszusage zeitratierlich mit dem Quotienten aus der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1.01.2013 (184 Monate) und der Zeitdauer, die bis zu der vertraglichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (411 Monate), multipliziert hat. Von diesem hat es den Ehezeitanteil gebildet, indem es den vorgenannten Kapitalwert mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1.01.2013 (166 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit vor dem 1.01.2013 (184 Monate) multipliziert hat. 

Unzutreffend hat das Oberlandesgericht hingegen bei der Bewertung des in Unternehmereigenschaft erworbenen Anteils der Versorgung einen neuen Beginn der Gesamtzeit ab dem Statuswechsel (1.01.2013) angenommen und ausgehend davon die gesamte Höhe der Versorgungszusage von monatlich 10.725 € mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1.01.2013 (19 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1.01.2013 (228 Monate) multipliziert. Denn in der Zeit ab dem Statuswechsel am 1.01.2013 ist nicht die gesamte Versorgung von monatlich 10.725 € erdient worden, sondern nur noch derjenige Anteil, der nicht zeitratierlich bereits vor dem 1.01.2013 erdient war. In Unternehmereigenschaft erdient ist (nur) der Rentenbetrag der gesamten Versorgungszusage (10.725 € monatlich) abzüglich der vor dem 1.01.2013 bereits zeitratierlich erdienten monatlich 4.801, 58 €, mithin noch monatlich 5.923, 42 €. Nur dieser Betrag ist mit dem Quotienten aus der ehezeitlichen Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1.01.2013 (19 Monate) und der gesamten Unternehmenszugehörigkeit nach dem 1.01.2013 (228 Monate) zu multiplizieren und führt dann zu dem auch in der Versorgungsauskunft errechneten Ehezeitanteil der Unternehmerversorgung von monatlich 495, 50 €. Von dem so errechneten Betrag sind in der Versorgungsauskunft nach erfolgter Halbteilung anteilige Teilungskosten abgezogen, ein zusätzlicher Ausgleich für entfallenden Risikoschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG) vorgenommen und letztlich ein Ausgleichswert von monatlich 350, 39 € ermittelt worden, gegen den insofern keine Rügen erhoben worden sind und den auch die Rechtsbeschwerden mit ihren Anträgen verfolgen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2022 – XII ZB 337/21

  1. BGH, Beschluss vom 15.07.2020 – XII ZB 363/19 FamRZ 2020, 1549 in dieser Sache[]
  2. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2021 – 16 UF 145/18[]

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