Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat1, ist bei Verwendung des vom Bundesministerium der Justiz bereitgestellten Musterformulars mit der Bejahung des Punktes „Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen“ grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet.

Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zum „Eingehen von Verbindlichkeiten“ geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung.
Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung solcher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2015 – XII ZB 61/15
- BGH, Beschluss vom 01.04.2015 – XII ZB 29/15[↩]
Bildnachweis:
- OLG Koblenz: wf22 | Public Domain Mark 1.0