Wird der Verfahrensbeistand nicht in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig, sondern erschöpft sich seine Tätigkeit in der Entgegennahme der Bestellungsurkunde, kann er eine Vergütung nicht beanspruchen.
Denn der Verfahrensbeistand erhält die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann, wenn er in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig geworden ist. Die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses ist hierfür nicht ausreichend1.
Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Form im Interesse der Kinder tätig geworden ist. Auf eine entsprechende Nachfrage des Oberlandesgerichts hat der Verfahrensbeistand lediglich die Bestellungsurkunde übersandt. Die Entgegennahme einer solchen ist jedoch gerade für den Anfall der Vergütung –wie bereits ausgeführt- nicht ausreichend; eine Vergütung war mithin nicht zu zahlen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. August 2014 – 6 WF 26/14
- BGH FamRZ 2014, 373; BGH FamRZ 2010, 3449; OLG München FamRZ 2010, 435; Keidel- Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rdnr. 47[↩]











