Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige

Der Anspruch auf Gewährung einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F.) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der schwerbehinderte Mensch die Regelaltersgrenze für Rentenleistungen überschreitet. Denn eine zu gewährende Arbeitsassistenzleistung verliert ihren Charakter als „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F.) nicht deshalb, weil der Berechtigte das Rentenregelalter oder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht.

Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige

Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen mithin keiner Altersgrenze.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall streiten die Beteiligten um die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz. Der Berater ist blind und mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt. Die Leistungen für eine Assistenzkraft in Höhe von monatlich 1 650 Euro (22 Wochenstunden), die er für seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer, Berater und Gewerbetreibender erhielt, erbrachte der beklagte Landeswohlfahrtsverband nur bis zum 30.06.2016, weil der Berater ab dem 1.07.2016 eine Altersrente beziehe. Den Antrag des weiterhin erwerbstätigen Beraters, die Kosten für seine Arbeitsassistenz auch vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 zu übernehmen, lehnte er ab und wies den Widerspruch des Beraters zurück.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage des Beraters hat weder vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main1 noch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof  in Kassel2 Erfolg gehabt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beraters hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg: Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX – in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (SGB IX a.F.) wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs durch das Erreichen der Regelrentenaltersgrenze und den Bezug einer Altersrente nicht ausgeschlossen. Aus dem Begriff des Arbeitslebens in § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. folgt nicht, dass begleitende Hilfen nur in einem berufsfeldabhängigen gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Berufstätigkeit vollzieht, und im Übrigen regelmäßig nur bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter zu gewähren sind. Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann das Bundesverwaltungsgericht mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist der Anspruch des Beraters auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017.

Allein der darauf gerichtete Antrag des Beraters bildete mit dem diesem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, der wegen der unbeschränkt zugelassenen Revision in das Revisionsverfahren übergegangen ist. Dabei unterliegt die inhaltliche Bewertung des Klageantrags durch das Berufungsgericht der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz. Denn es steht die Auslegung einer Prozesserklärung in Rede, die das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz vornehmen darf3.

Anders als der Sache nach vom Verwaltungsgerichtshof angenommen, erfasst der dort gestellte, auf einen Zeitraum „über den 30.06.2016 hinaus“ gerichtete Verpflichtungsantrag nicht auch die Zeit nach dem 30.06.2017. Die am objektiven Empfängerhorizont ausgerichtete Auslegung des insoweit offen formulierten Klageantrags ergibt nicht, dass der Berater damit seine Klage auf einen zukünftigen Zeitraum erstrecken wollte, der von dem Landeswohlfahrtsverband bisher nicht beschieden worden ist. Die zeitlich offene Formulierung erklärt sich vielmehr daraus, dass der Zeitraum, für den der Berater die Übernahme der Kosten für seine Arbeitsassistenz beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23.11.2016 noch nicht abgelaufen war, sodass der Antrag nur dahin verstanden werden kann, dass der Berater die Verpflichtung des Landeswohlfahrtsverbandes für den an den 30.06.2016 anschließenden Bewilligungszeitraum von einem Jahr begehrt, für den er Leistungen beantragt hat und auf den sich der verfahrensgegenständliche Bescheid bezieht.

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Geregelt hat der Landeswohlfahrtsverband mit dem Bescheid vom 06.06.2016 allein den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017. An die weitergehende Auslegung des Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden, weil sie jedenfalls auf einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar auch ein in die Zukunft reichender Zeitraum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung sein, wenn die Behörde diesen Zeitraum auch tatsächlich regeln wollte. Hierfür kann sprechen, dass sie ihre Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der einer Leistungsgewährung dauerhaft (oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) entgegensteht. Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass ein solcher Regelungswille stets im Wege der Auslegung aus einer solchen Begründung abzuleiten wäre. Denn sie trägt in gleicher Weise auch die Versagung des Anspruchs für einen kürzeren Zeitraum. Anhaltspunkte für einen solchen Regelungswillen können sich zwar im Fall eines zeitlich nicht eingegrenzten Antragsbegehrens im Verwaltungsverfahren, an das die Behördenentscheidung anknüpft, oder einer ausdrücklich von der Behörde so bezeichneten „Vorabentscheidung“ ergeben4. An derartigen Anknüpfungspunkten fehlt es hier aber. Schon der Berater selbst hat seinen Weiterbewilligungsantrag vom 06.04.2016 ausdrücklich auf den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 beschränkt. Diese Beschränkung des Antragsbegehrens wurde sowohl im Versagungsbescheid als auch in der Entscheidung der Widerspruchsbehörde erkannt und beiden Entscheidungen zugrunde gelegt. Dies spricht dafür, dass die Regelung eines weitergehenden Zeitraums gerade nicht gewollt war.

Das so verstandene Klagebegehren hat sich auch nicht erledigt, weil dem Berater in dem bezeichneten Zeitraum nach den aktenkundigen und nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, auf die dieser in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen hat, Aufwendungen für eine Arbeitsassistenzkraft entstanden sind, die Gegenstand eines Übernahmeanspruchs sein können5.

Die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Kosten für die Arbeitsassistenz des Beraters in dem Bescheid vom 06.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2016 kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf gestützt werden, dass der Berater die Regelrentenaltersgrenze oder eine nach Üblichkeitsgesichtspunkten zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht.

Da sich der ablehnende Bescheid des Landeswohlfahrtsverbandes vom 06.06.2016 nur auf den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 bezieht, kommt als Rechtsgrundlage der begehrten Leistung allein § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. in Betracht. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Berater als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist6. Unstreitig ist auch, dass es sich bei der begehrten Leistung der Sache nach um eine Arbeitsassistenzleistung handelt. Diese muss außerdem notwendig gewesen sein und im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F.) geltend gemacht werden, die von den Zuständigkeiten anderer Leistungsträger abzugrenzen ist. Erforderlich ist insoweit, dass die Arbeitsassistenzleistung sich ihrem Charakter nach als „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ darstellt7. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz wird der Anspruch auf Gewährung einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 102 Abs. 4 SGB IX a.F.) nicht dadurch ausgeschlossen, dass der schwerbehinderte Mensch die Regelaltersgrenze für Rentenleistungen überschreitet. Denn eine zu gewährende Arbeitsassistenzleistung verliert ihren Charakter als „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F.) nicht deshalb, weil der Berechtigte das Rentenregelalter oder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht. Dies erschließt sich im Wege der Auslegung aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Für die inzwischen geltende wortgleiche Regelung des § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F. gilt nichts anderes8.

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Für das genannte Auslegungsergebnis spricht bereits der Wortlaut des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. Eine Altersbeschränkung findet sich dort nicht und folgt auch nicht aus dem Begriff des Arbeitslebens, der lediglich den durch die Erwerbstätigkeit geprägten Teil des Lebens eines Menschen bezeichnet. Ihm ist ebenso wie dem Begriff der Arbeitsassistenz zwar im Zusammenhang des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. insofern eine zeitliche Begrenzung immanent, als die begleitende Hilfe nicht lebenslang, sondern nur solange geleistet wird, wie sich der Berechtigte in der Arbeitsphase seines Lebens befindet. Wann diese Phase endet und welche Kriterien dafür außer dem Umstand maßgeblich sein sollen, dass der Betreffende tatsächlich und nachhaltig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Die systematische Auslegung des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bestätigt, dass es für die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz nicht darauf ankommt, ob der schwerbehinderte Mensch die gesetzliche Regelrentenaltersgrenze oder eine nach Üblichkeitsgesichtspunkten zu bestimmende Altersgrenze überschritten hat oder nicht.

Der Begriff des Arbeitslebens in § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. ist zunächst im systematischen Zusammenhang mit § 10 Nr. 3 SGB I zu sehen. Nach dieser Vorschrift haben Menschen mit einer Behinderung unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern. Als Hilfebedarf wird damit der Gesamtbereich dessen umschrieben, was Arbeit in ihrer Bedeutung für das menschliche Leben auch in seinem sozialen Bezug ausmacht. Umfasst sind von ihm nicht nur die auf eine gezielte Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten des behinderten Menschen abzielenden Leistungen der beruflichen Rehabilitation, sondern auch der Bereich der behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen9. Der Begriff Arbeitsleben verweist dabei auf einen Beruf oder eine sonstige Tätigkeit, die dem Betroffenen die Chance zur größtmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit bietet und zu deren Erlangung die Hilfe auch mit dem Ziel der (wirtschaftlichen) Selbstbestimmung dienen soll10. Eine einheitliche zeitliche Begrenzung des an eine berufliche Betätigung in diesem Sinne anknüpfenden Hilfeanspruchs bezogen auf alle seine denkbaren Ausgestaltungen lässt sich dem in § 10 Nr. 3 SGB I verwendeten Begriff des Arbeitslebens nicht entnehmen.

Auch bei systematischer Betrachtung der Regelungen über die in die Zuständigkeit der Integrationsämter fallenden „begleitenden Hilfen im Arbeitsleben“ im Sinne des § 102 SGB IX a.F. und der Vorschriften über die Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsleben“ nach § 33 und § 39 SGB IX a.F., für die die Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX a.F. zuständig sind, fehlt es an Anhaltspunkten für eine an das Lebensalter oder den Bezug von Rentenzahlungen anknüpfende einheitliche zeitliche Begrenzung des Hilfeanspruchs.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX a.F. werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Eine ähnliche Funktion haben Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, die gemäß § 39 SGB IX a.F. erbracht werden, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX a.F. eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten (Nr. 1) und zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (Nr. 2). Sie fördert außerdem durch geeignete Maßnahmen den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sowohl die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 SGB IX a.F. als auch die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen zielen damit auf eine möglichst dauerhafte berufliche (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, also auf berufliche Rehabilitation im Sinne einer gezielten Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten oder, soweit das nicht möglich ist, auf berufliche Integration. Dieser Zweckrichtung der Teilhabeleistungen entspricht eine grundsätzliche zeitliche Beschränkung der Rehabilitationsleistungen jedenfalls insoweit, als auf sie kein Anspruch mehr besteht, wenn das Eingliederungsziel erreicht ist oder dessen Erreichung sich als unmöglich erweist11, was gegebenenfalls auch aus Altersgründen der Fall sein kann. Die hierauf beruhende grundsätzliche Begrenzung der Teilhabeleistungen kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass die Gewährung von Arbeitsassistenzleistungen als Teilhabeleistungen gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX a.F. zeitlich befristet ist. Sie beruht aber nicht auf einem entsprechenden Verständnis des Begriffs „Arbeitsleben“.

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Im Gegensatz dazu zielen die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben darauf, behinderte Menschen zu unterstützen, die bereits in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert sind. Bei dieser Hilfeart geht es darum, ausführbare und durchführbare Arbeit für den Betroffenen besser, zumutbarer und erfolgreicher zu gestalten, also seine Arbeitssituation individuell und konkret zu verbessern12. Eine zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dieser Zweckrichtung nur insoweit, als die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung von Arbeitgebern oder Dritten (noch) abgenommen wird und die Betreffenden insofern im weiteren Sinne am Arbeitsleben teilnehmen. Solange dies noch der Fall ist, ist auch der rechtliche Bezugspunkt für die Erbringung von begleitenden Hilfen gegeben. Deshalb lässt sich auf die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben auch nicht das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.200513 übertragen, wonach mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze kein Anspruch mehr auf die Eingliederungshilfe gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in einer Förderwerkstatt im Sinne des § 41 BSHG besteht. Denn deren spezifischer Zweck, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren bzw. ihm die Tagesstruktur einer im Arbeitsprozess integrierten Person zu vermitteln, entfällt mit Erreichen des Regelruhestandsalters. Ihm liegt als rechtlicher Bezugspunkt nicht der Charakter einer „begleitenden Hilfe“ zugrunde. Die zwischenzeitliche Kodifizierung dieser Rechtsprechung in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB IX n.F. zeigt im Übrigen, dass der Gesetzgeber eine Normierung von Altersgrenzen vornimmt, wenn er sie für notwendig hält.

Gegen eine zeitliche Beschränkung der Hilfeleistung auf das Erreichen des Rentenalters spricht außerdem das in § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. formulierte Ziel der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, dahin zu wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Die Hilfen beziehen sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und zielen darauf ab, dem schwerbehinderten Menschen eine vollständige Umsetzung und Weiterentwicklung seiner vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Erwerbsleben zu ermöglichen. Dem liegt das Verständnis eines Menschen zugrunde, bei dem sich auch im Beruf die Persönlichkeit entfaltet und der seine Arbeitskraft hierfür einsetzt. Ist es deshalb (ebenso wie bei einem nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte14, muss dies auch für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsleben gelten.

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Systematisch gegen eine Begrenzung des Anspruchs auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz durch das Erreichen der gesetzlichen Regelrentenaltersgrenze ist außerdem einzuwenden, dass das jeweilige gesetzliche Regelrentenalter gemäß §§ 35 ff. i.V.m. §§ 235 f. SGB VI lediglich eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung für den Bezug der Rente darstellt, aber kein „Arbeitsverbot“ beinhaltet. Das Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt auch bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht kraft Gesetzes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und lässt insofern auch nicht das „Arbeitsleben“ enden. Im Gegenteil verfolgt der Gesetzgeber seit einiger Zeit die Absicht, den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Die damit einhergehenden Erleichterungen zielen neben einer Verbesserung der Kombinierbarkeit von Einkommen aus Teilzeitarbeit und vorgezogener Altersrente insbesondere auf die Beseitigung von arbeits- und rentenversicherungsrechtlichen Hemmnissen für die Fortsetzung von bestehenden Arbeitsverhältnissen über die rentenrechtliche Regelaltersgrenze hinaus (vgl. etwa § 41 Satz 3 SGB VI). Von diesen Erleichterungen können auch abhängig beschäftigte Empfänger von begleitenden Hilfen im Arbeitsleben profitieren, wenn die Bereitschaft für eine solche Fortsetzung auch auf Seiten des Arbeitgebers besteht. Hinzu kommt, dass diejenigen, die eine Berufstätigkeit selbstständig ausüben, von der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze überhaupt nicht betroffen sind.

Gegen eine Höchstaltersgrenze für die als begleitende Hilfe im Arbeitsleben gewährten Arbeitsassistenzleistungen spricht außerdem die „Spiegelbildlichkeit“ von Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, wie sie in § 77 Abs. 5 SGB IX a.F. zum Ausdruck kommt. Das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) kannte grundsätzlich keine Altersgrenze und der Arbeitgeber konnte deshalb seine Pflicht nach § 4 Abs. 1 SchwbG auch durch Beschäftigung eines Schwerbehinderten erfüllen, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat15. Das gilt für die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 71 ff. SGB IX a.F. in gleicher Weise. Kann sich der Arbeitgeber aber durch die Beschäftigung eines behinderten Menschen, der die Regelrentenaltersgrenze bereits überschritten hat, von der Ausgleichsabgabe befreien, spricht das umgekehrt auch dafür, dass die Verwendung dieser Mittel für begleitende Hilfen im Arbeitsleben keiner Altersgrenze unterliegt, sondern behinderte Menschen auch noch im Rentenalter aus der Ausgleichsabgabe zu fördern sind, wenn und solange sie noch „im Arbeitsleben“ stehen und die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz gemäß in § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. (bzw. § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F.) erfüllen.

Das entspricht außerdem dem in Art. 27 UN-BRK des  Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) zum Ausdruck kommenden Menschenbild. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21.12.200816 seit dem 1.01.2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden17. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UN-BRK beinhaltet das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit auch das Recht, diese frei zu wählen. Dies steht der Annahme entgegen, dass ein Leistungsanspruch, der gerade der Verwirklichung dieses Rechts dienen soll, an eine Altersgrenze anknüpft.

Die Entstehungsgeschichte und der sich hieraus ergebende Sinn und Zweck der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bestätigen die systematische Auslegung, dass dieser Anspruch zeitlich weder durch das Erreichen des Regelrentenalters noch durch eine nach dem Gesichtspunkt der „Üblichkeit“ zu bestimmende Altersgrenze beschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist danach die Herstellung von Chancengleichheit für behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt ein selbstständiges Ziel der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz, das gleichrangig neben deren arbeitsmarktpolitischer Zielsetzung steht, durch Sicherung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu bekämpfen.

Bereits in seinem Urteil vom 23.01.201818 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der insofern heranzuziehenden allgemeinen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16.05.2000 mit den Regelungen des Gesetzes dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden sollte. Vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber festgestellten seit Jahren bestehenden überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sollte die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich abgebaut werden19. Dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen kam und kommt damit im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zwar eine wesentliche Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit zugleich eine notwendige Bedingung für das Eingreifen dieser Regelungen im Allgemeinen und speziell der Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. (bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F.) wäre. Dies ergibt sich schon aus dem ebenfalls verfolgten Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen, dem nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden soll.

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Dass die Herstellung von Chancengleichheit ein gleichberechtigtes Ziel neben der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist, wird durch den späteren Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 05.09.2016 bestätigt, mit dem das deutsche Recht im Hinblick auf die am 26.03.2009 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt wurde. Hinsichtlich der Zielsetzung und Notwendigkeit der gesetzlichen Regelungen knüpft der Gesetzgeber dort zur Begründung seiner Maßnahmen nicht nur an das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG an, sondern auch an die UN-Behindertenrechtskonvention und formuliert als Leitlinie der deutschen Behindertenpolitik, dass nicht nur gut ausgebaute Leistungssysteme die gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter ermöglichen sollen, sondern auch die möglichst gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben anzustreben sei, sodass ein selbstbestimmtes Leben mit freiem Zugang zu allen Berufen stattfinden könne und Diskriminierungen jedweder Art unterblieben. Dabei solle namentlich Chancengleichheit gewährt und gemäß Art. 27 UN-BRK größtmögliche Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend dem individuellen Leistungsvermögen des Behinderten erreicht werden20. Dem entspricht die Begründung der Ergänzung des § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. in dem Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 23.09.2019. In dem neu eingefügten Satz 2 wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.201821 klargestellt, dass für den Anspruch auf Arbeitsassistenzleistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht, sondern sich der Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten richtet, die für eine notwendige Arbeitsassistenz entstehen. Zur Begründung wird einleitend auf den Zweck des Anspruchs aus § 185 Absatz 5 SGB IX n.F. abgestellt, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben zu lassen.

Dieses Verständnis der allgemeinen Zweckbestimmung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, die auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gilt, ist zuletzt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.202122 noch einmal bestätigt worden. Danach liegt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten23. Für die UN-Behindertenrechtskonvention gilt nichts anderes. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 4 Abs. 1 UN-BRK verpflichtet, die Verwirklichung aller Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck sind nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen24.

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Ziel der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. ist es danach auch, die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit zu verbessern. Können nichtbehinderte Menschen frei und nach eigenem Gutdünken darüber entscheiden, bis zu welchem Lebensalter sie dem von ihnen gewählten Beruf nachgehen wollen, kann für schwerbehinderte Menschen nichts anderes gelten. Insbesondere kann es für die Dauer der Förderung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf ankommen, in welchem Alter Berufstätige in einem bestimmten Tätigkeitsbereich üblicherweise in den Ruhestand treten.

Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil für die Arbeitsassistenzleistungen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. die aus der Ausgleichsabgabe im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB IX a.F. zur Verfügung stehenden und insoweit begrenzten Mittel einzusetzen sind. Wie bereits in dem Urteil vom 23.01.201825 dargelegt, unterscheidet sich die Bewirtschaftung dieser Mittel nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel, sodass damit der generelle Ausschluss einer bestimmten Gruppe berufstätiger schwerbehinderter Menschen von der Unterstützungsleistung nicht gerechtfertigt werden kann. Daran hält das Bundesverwaltungsgericht fest.

Da der Verwaltungsgerichtshof – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – ausdrücklich keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang die beantragte Kostenübernahme Arbeitsassistenzleistungen betrifft und ob diese notwendig sind, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst abschließend über die Sache entscheiden. Die Sache war daher an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, damit er die erforderlichen Feststellungen im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachholen kann.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Januar 2022 – 5 C 6.20

  1. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2017 – VG 11 K 4774/16.F[]
  2. Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2020 – VGH 10 A 1852/18[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 – 5 P 1.14, Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 305/14 – WM 2016, 1599 Rn. 13 m.w.N.[]
  4. vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1998 – 5 C 2.97, Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 S. 9; und vom 23.01.2018 – 5 C 9.16, BVerwGE 161, 145 Rn. 7 m.w.N.[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 – 5 B 66.09 7[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9.16, BVerwGE 161, 145 Rn. 10; Beschluss vom 27.07.2018 – 5 B 1.18 10[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9.16, BVerwGE 161, 145 Rn. 10[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.2022 – 5 C 2.21[]
  9. vgl. Mrozynski, in: Mrozynski, SGB I, 6. Aufl.2019, § 10 Rn. 5[]
  10. vgl. Niedermeyer, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 01.09.2021, SGB I, § 10 Rn. 31[]
  11. vgl. Mrozynski, in: Mrozynski, SGB I, 6. Aufl.2019, § 29 Rn. 5[]
  12. vgl. Seidel, SuP 2001, 577 <590 f.>[]
  13. BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 – 5 C 26.04 – Buchholz 436.0 § 41 BSHG Nr. 1 Rn. 14[]
  14. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9.16, BVerwGE 161, 145 Rn. 15[]
  15. BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 – 5 C 74.86, BVerwGE 87, 205 <209>[]
  16. BGBl. II S. 1419[]
  17. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9.16, BVerwGE 161, 145 Rn. 16[]
  18. BVerwG, vom 23.01.2018 – 5 C 9.16 – BVerwGE 161, 145 Rn. 17 f.[]
  19. BT-Drs. 14/3372 S. 15[]
  20. BT-Drs. 18/9522, insbes. S. 1, 188 ff., 193 f. und BT-Drs.19/13399 insbes. S. 39[]
  21. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9.16 – BVerwGE 161, 145 Rn. 10[]
  22. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 – NVwZ 2022, 139[]
  23. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20, NVwZ 2022, 139 Rn. 93, 94 m.w.N.[]
  24. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20, NVwZ 2022, 139 Rn. 104 m.w.N.[]
  25. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9.16 – BVerwGE 161, 145 Rn. 21 f.[]

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