Durch die Nennung eines nächsten Praxistermins auf einem Auszahlschein für Krankengeld, in dem der Arzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt, ist keine Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall Prozesskostenhilfe für eine auf Krankengeld gerichtete Klage. Dem Kläger war durch seinen Hausarzt zunächst Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 bescheinigt worden, woraufhin die beklagte Krankenkasse zunächst Krankengeld gewährte. Mit Auszahlschein vom 8. April 2011 bestätigte der Hausarzt aufgrund einer Untersuchung am gleichen Tag Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“. Als nächsten Praxisbesuch gab er den 30. April 2011 an. Handschriftlich ist hinzugefügt, dass der Termin auf den 2. Mai 2011 verlegt wird, weil der zuvor genannte Termin ein Samstag ist. Am neu festgesetzten Termin erschien der Kläger und es wurde wiederum ein Auszahlungsschein ausgestellt, in dem festgestellt wurde, dass er noch arbeitsunfähig sei. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Krankengeldzahlung ab dem 1. Mai 2005 ab, da der zwischenzeitlich nur noch aufgrund des fortdauernden Krankengeldbezuges Mitglied der Kasse gewesen sei. Das Sozialgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Der Kläger hat darauhin sein Ziel vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts könne Prozesskostenhilfe für die auf Krankengeld gerichtete Klage wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht mit dem Argument versagt werden, es liege nach dem genannten Termin der Untersuchung jedenfalls die Voraussetzung einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor. Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt, hat er die Dauer der Bestätigung in der Regel auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Schein selbst den nächsten Untersuchungstermin angegeben hat. Das Landessozialgericht hat den Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und Prozesskostenhilfe bewilligt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – L 5 KR 309/11 B











