Das Sozialamt muss Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung für einen Asylbewerber übernehmen.
In dem hier vom Sozialgericht Heilbronn entschiedenen Eilverfahren ging es um einen 1995 geborenen Asylbewerber. Dieser ist türkischer Staatsangehöriger und bezieht als Asylbewerber vom Sozialamt derzeit monatliche Grundleistungen in Höhe von 397 €. Er arbeitete von Oktober 2024 bis Ende Februar 2025 als Helfer in der Lagerwirtschaft und war währenddessen als Arbeitnehmer bei der AOK Baden-Württemberg in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Im Anschluss daran machte die AOK gegenüber dem Asylbewerber monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 252,17 € für eine freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung geltend. Das Sozialamt übernahm die Beiträge nicht, sondern berief sich auf einen Erlass des Justizministeriums, wonach die Beiträge nicht übernahmefähig seien.
Der Asylbewerber wandte sich im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht und machte geltend, es bestehe eine existenzbedrohende Lage durch drohende Schulden und Risiken für seine gesundheitliche Versorgung. Der Eilantrag war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete das Sozialamt zur Übernahme der von der AOK geltend gemachten Beiträge auf der Grundlage von § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Vorschrift ermögliche eine von den Grundleistungen abweichende Leistungsgewährung bei besonderen Bedarfslagen, um im Einzelfall ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen. Die Übernahme der Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung sei zur Sicherung des Lebensunterhalts des Asylbewerbers unerlässlich. Er müsse monatliche Beiträge in Höhe von insgesamt 252,17 € entrichten und habe keine Möglichkeit, dieser Verpflichtung zu entgehen. Angesichts der vom Sozialamt gewährten Grundleistungen i.H.v. 397 € verblieben dem Asylbewerber pro Monat nur noch 144,83 € zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, was eine offensichtliche Unterdeckung des Existenzminimums bedeute.
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 23. Juni 2025 – S 15 AY 1361/25 ER











