Das Tablet für den Schüler – als pandemiebedingter Mehrbedarf

Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch das Jobcenter ist grundsätzlich für einen internetfähigen Computer nicht ausgeschlossen, da der Bedarf für die Anschaffung zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld im Regelbedarf nicht berücksichtigt ist.

Das Tablet für den Schüler – als pandemiebedingter Mehrbedarf

So die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall einer Schülerin der 8. Klasse eines Gymnasiums. Sie bezieht SGB II-Leistungen. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das Sozialgericht Gelsenkirchen1 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.

In seiner Entscheidungsbegründung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Antragstellerin keines Eilrechtsschutzes mehr bedürfe, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei. Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich.

Darüber hinaus sei nach dem Landessozialgericht grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.

Weiterhin erklärt das Landessozialgericht, dass zwar Lernmittel in NRW an Schulen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie zugelassen seien, was für Personalcomputer, Laptops und Tablets derzeit nicht der Fall sei. Dies gelte allerdings nur für den konventionellen Präsenzunterricht in der Schule und nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.Mai 2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B

  1. SG Gelsenkirchen – S 33 AS 684/20[]

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