Ein Jobcenter, dass ohne Wissen des Leistungsbeziehers mit Nachfragen an dessen früheren Vermieter herantritt – im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall etwa durch Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein sowie durch Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin – und hierdurch den Bezug von Arbeitslosengeld II – Leistungen mitteilt, offenbart unbefugt Sozialgeheimnisse des betroffenen Leistungsempfängers.

Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Jobcenter kann das Offenbaren der Sozialdaten hier auch nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 65/11 R