Einstellung des Kinderzuschlags

Die bis zum 31.12.2007 in § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG enthaltene Regelung über die Höchstanspruchsdauer für den Kinderzuschlag von 36 Monaten führt nicht dazu, dass sich ein Verwaltungsakt mit dem die Behörde ohne zeitliche Befristung den Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG gewährt hat, automatisch erledigt; der Verwaltungsakt ist nach § 48 SGB X aufzuheben.

Einstellung des Kinderzuschlags

Die Einstellung des Kinderzuschlags bedarf auch immer einer Entscheidung durch Bescheid der Beklagten (§ 14 Satz 2 BKGG in der seit 1. Januar 2007 geltenden Fassung). Auch § 14 Abs. 2 BKGG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.), der in Nr. 1 vorsah, dass von der Erteilung eines Bescheides über die Entziehung des Kindergeldes abgesehen werden könne, wenn der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind, rechtfertigt keine bescheidlose Einstellung der Kinderzuschlagszahlungen zum 31. Dezember 2005. Denn diese Vorschrift galt – anders als § 14 Abs. 1 BKGG – ausweislich ihres Wortlauts lediglich für die Entziehung des Kindergeldes, nicht jedoch für die Entziehung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2010 – L 13 AS 5895/08