Folgen eines Arbeitsunfalls

Ob ein Arbeitsunfall ursächlich für entstandene Schmerzsymptomatik bei arthrotischen Veränderungen ist, hängt nicht nur von dem Unfallereignis selbst ab, sondern auch von dem prognostizierte Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden.

Folgen eines Arbeitsunfalls

Mit dieser Begründung gab jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg – gegen zwei ärztliche Gutachten – der Klage eines verunfallten Arbeitnehmers statt: Der Kläger war ab 2004 bei der Firma T. GmbH und Co. KG S., einem Automobilzulieferbetrieb der Kunststoffindustrie, beschäftigt und insoweit bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Zuletzt war er in der Produktion als Bandarbeiter im Akkord tätig. Am 13.03.2006 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit nach Verlassen seiner Wohnung auf einer Treppe und fiel auf seine linke Hand. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde ärztlicherseits zunächst bis zum 16.03.2006 bestätigt. Nachdem er zwischenzeitlich seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, stellte sich der Kläger am 24.04.2006 erneut beim Arzt vor und klagte über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes, infolge derer er nicht weiter arbeiten könne. Nach Meinung der Beklagten endete die unfallbedingte Behandlung mit dem 27.07.2006. Bis einschließlich des 15.09.2006 wurde dem Kläger Verletztengeld gezahlt. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Rente ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach Ende des Verletztengeldanspruches nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert sei. Daraufhin hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Das Landessozialgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass Unfallfolgen Folgen von Arbeitsunfällen i. S. von § 7 Abs. 1 SGB VII sind, also nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von Unfällen Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist in der Regel erforderlich1, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Liegt danach ein Arbeitsunfall vor, so bedarf es für die Gewährung von Leistungen des Entstehens von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität).

Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen erfüllt.

So hat der Kläger zunächst am 13.03.2006 auf dem Weg zur Arbeit durch den Sturz auf seine linke Hand eine Distorsion des Handgelenkes und damit einen Arbeitsunfall erlitten; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Auch liegen die geltend gemachten Gesundheitsstörungen vor. Eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung des linken Handgelenks mit Verminderung der groben Kraft der linken Hand des Klägers haben die gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. H. übereinstimmend erhoben. Ferner hat Dr. H. die vom Kläger bereits in der Vergangenheit angegebenen und ärztlicherseits auch nicht bezweifelten Empfindungsstörungen des III. Fingers der linken Hand bestätigt. Schließlich liegt auch die erforderliche haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Gesundheitserstschaden und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen vor.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung2. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt – auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten3 – zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.

Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich kausal, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt allerdings nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist4.

Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens – wobei eine Ursache allerdings nicht deswegen wesentlich ist, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein4.

Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge – im Unterschied zu den Merkmalen „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen müssen – die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit5. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers6.

In Anwendung dieser Grundsätze sind die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall vom 13.03.2006 zurückzuführen.

Dies gilt zum einen für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung des linken Handgelenks mit Verminderung der groben Kraft der linken Hand des Klägers.

Zwar sind Prof. Dr. R. sowie die Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. B., Dr. Sch. und Dr. H. übereinstimmend davon ausgegangen, dass die angeführten fortbestehenden Gesundheitsstörungen nicht auf der SL-Bandläsion beruhen, sondern ursächlich auf die auch von den operierenden Ärzten Dr. A. und Dr. L. als degenerativ (arthrotisch) angesehenen Veränderungen des ulnaren Handgelenkkompartiments zurückzuführen sind. Unter Zugrundelegung dieser überzeugenden Einschätzung hat auch das Sozialgericht diesen Ursachenzusammenhang zutreffend bejaht.

Indes ist der hieraus von Prof. Dr. R. und den genannten Sachverständigen ohne Angabe der für diese Einschätzung ausschlaggebenden Einzelaspekte sowie unter Vermengung von naturwissenschaftlicher Kausalität und Wesentlichkeit pauschal gezogene Schluss, die in Rede stehende Beschwerdesymptomatik beruhe allein auf den degenerativen Veränderungen und nicht (auch) ursächlich auf dem vom Kläger erlittenen Arbeitsunfall unzutreffend. Vielmehr ergibt sich bei der – wie oben ausgeführt erforderlichen – gesonderten Prüfung sowohl ein ursächlicher als auch ein wesentlicher Beitrag des Arbeitsunfalles zu den streitigen Gesundheitsstörungen des Klägers. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte entnimmt das Landessozialgericht im Wesentlichen den von Dr. H. in der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.05.2011 gemachten Ausführungen. Denn im Gegensatz zu der auch von diesem Sachverständigen zusammengefasst vertretenen Auffassung, die Beschwerdesymptomatik des Klägers sei allein auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen, führen die nur von ihm und nur auf Nachfrage mitgeteilten Einschätzungen der für die Kausalitätsprüfung relevanten Einzelaspekte mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit sowohl zu einer naturwissenschaftlichen als auch zu einer wesentlichen Ursächlichkeit des vom Kläger erlittenen Sturzes für die fortbestehenden Beschwerden.

Mit Blick auf die naturwissenschaftliche Kausalität hat der Sachverständige ausgeführt, er gehe davon aus, dass der Kläger, sofern er zuvor keine Schmerzen gehabt habe, ohne den Sturz zum damaligen Zeitpunkt keine Beschwerdesymptomatik entwickelt hätte. Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Sachverständigen in der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.05.2011 und der Umstände des vorliegenden Einzelfalles überzeugend.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach den glaubhaften und im Übrigen auch unwidersprochenen Angaben des Klägers im Verlaufe der seit dem Unfall verstrichenen Zeit von nunmehr sechs Jahren Beschwerden an seinem linken Handgelenk erstmals im Anschluss an das Unfallereignis aufgetreten sind. Dieser zeitliche Zusammenhang genügt zwar für sich allein für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Gesundheitsstörungen und dem Arbeitsunfall nicht. Er ist aber – anders als wohl im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit4 – zumindest als Indiz für einen solchen Kausalzusammenhang anzusehen.

Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Hauptbeschwerden ulnocarpal erstmalig am 27.07.2006 dokumentiert sind, während bei der ersten Vorstellung des Klägers bei Prof. R. am 11.05.2006 eine eindeutige Klinik radialseitig beschrieben wurde. Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass zunächst nur die zweifelsfrei unfallbedingten Schmerzen auf Grund der SL-Läsion bestanden und die hier streitigen Beschwerden im ulnaren Handgelenkkompartiment erst rund vier Monate nach dem Unfall aufgetreten sind. Schon Prof. Dr. R. hat nämlich im genannten Schreiben vom 06.10.2006 die Differenzierung der Beschwerdesymptomatik als schwierig eingestuft. Damit übereinstimmend hat der Sachverständige Dr. H. in der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.05.2011 vor dem Berichterstatter dargelegt, dass bei einem Sturz auf die Hand auch Weichteile und Bänder in Mitleidenschaft gezogen werden, weshalb man bei einer solchen Verletzung keine genaue Lokalisation des Schmerzes vornehmen und daher auch nicht rückschließen kann, dass die Schmerzen des Klägers zunächst an den Bändern aufgetreten sind und nunmehr im Bereich der arthrotischen Veränderungen vorliegen.

Im Einklang hierzu hat der Sachverständige Dr. H. ausgeführt, dass die degenerativen Veränderungen vor dem Unfall klinisch stumm waren und sie dann erst in der Folgezeit schmerzhaft in Erscheinung getreten sind. Die von Dr. H. für das Auftreten dieser Schmerzen angeführte Erklärung einer unfallbedingten Aktivierung der Arthrose bzw. einer gleichsam durch die schmerzhafte SL-Bandverletzung – und mithin ebenfalls unfallbedingt – herbeigeführten Vermischung der Schmerzen ist schlüssig. Denn angesichts des Umstandes, dass sich bei arthrotischen Veränderungen lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass es in Zukunft zu Schmerzen kommen wird, selbst dies aber nicht immer der Fall sein muss und der Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerden nicht vorherzusagen ist, spricht nichts für ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen des Unfalles und des erstmaligen Auftretens der Beschwerden.

Der nach alledem für die in Rede stehenden Beschwerden des Klägers wahrscheinlich kausal gewordene Arbeitsunfall ist neben den degenerativen Veränderungen wahrscheinlich auch wesentliche Ursache für das Auftreten der Beschwerdesymptomatik. Anders als Prof. Dr. R., Priv.-Doz. Dr. B., Dr. Sch. und Dr. H. wohl meinen, bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Krankheitsanlage, also die arthrotischen Veränderungen des Diskus articularis, gegenüber dem Unfallereignis von überragender Bedeutung für das Auftreten der Beschwerden war. Denn dafür, dass der Sturz des Klägers lediglich Gelegenheitsursache oder Auslöser der Beschwerdesymptomatik war und mithin jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte, spricht nichts.

Insbesondere war nämlich das Unfallereignis selbst, also der Sturz des Klägers auf das linke Handgelenk, kein alltägliches Ereignis. Auch besteht angesichts des Umstandes, dass der Kläger seine manuelle Produktionstätigkeit als Bandarbeiter im Akkord trotz der Vorschädigung bis zu dem Unfallereignis beschwerdefrei ausgeübt hat, keinerlei Anhalt dafür, dass diese Schädigung eine Ausprägung hatte, auf Grund derer jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit zu der Beschwerdesymptomatik geführt hätte. Dies geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten7. Dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in der nichtöffentlichen Sitzung vom 26.05.2011 auf Grund der arthrotischen Veränderungen des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft zu Schmerzen gekommen wäre (vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift), genügt hierfür nicht. Denn nachdem der Sachverständige zugleich erklärt hat, niemand könne genau sagen, wann die Beschwerden eingetreten wären und demgemäß einen möglichen Zeitraum von einem Vierteljahr bzw. zwei Jahren und bis zu zehn Jahren genannt hat, lässt sich die Annahme, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall zu derselben Zeit eingetreten, nicht begründen.

Sind danach die schmerzhafte Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung des linken Handgelenks mit Verminderung der groben Kraft der linken Hand des Klägers als Unfallfolgen anzuerkennen, so gilt dies – zum anderen – auch mit Blick auf die Empfindungsstörungen des III. Fingers der linken Hand. Denn diese bestehen nach den glaubhaften Angaben des Klägers gegenüber Priv.-Doz. Dr. B. und im Rahmen der Untersuchung durch Dr. Sch. seit der ersten Handgelenksarthroskopie vom 23.05.2006. Sie beruhen danach wahrscheinlich als mittelbare Unfallfolge i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auf der unfallbedingt und auf Kosten der Beklagten erfolgten Arthroskopie, andernfalls unmittelbar auf den Folgen des Unfalles.

Nach alledem steht dem Kläger auch der geltend gemachte Leistungsanspruch zu. Denn auf Grund der unfallbedingten Beschwerdesymptomatik hat er nach den §§ 26 ff. SGB VII auch über den 27.07.2006 hinaus Anspruch auf Leistungen zur Heilbehandlung durch die Beklagte.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2011 – L 6 U 4073/08

  1. BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R[]
  2. hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15[]
  3. vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R[]
  4. vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 a. a. O., m. w. N.[][][]
  5. vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R[]
  6. vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991 – 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11[]
  7. vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011 – L 8 U 197/11[]