Die Gebühren für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sind im Regelfall in tatsächlicher Höhe als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II anzuerkennen, wenn dies dem schlüssigen Konzept des kommunalen Trägers entspricht.
Mehrere Kammern des Sozialgerichts Leipzig haben im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass das Jobcenter Leipzig die tatsächlichen Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich vollständig als Kosten der Unterkunft und Heizung übernehmen muss. Maßgeblich sei dabei auch die eigene Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig, die für derartige Unterkünfte regelmäßig die Anerkennung der tatsächlichen Kosten vorsieht.
Den vier Verfahren lagen Anträge von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zugrunde, die in unterschiedlichen Gemeinschaftsunterkünften der Stadt Leipzig untergebracht waren. Für die Nutzung dieser Unterkünfte erhebt die Stadt auf Grundlage ihrer Benutzungs- und Gebührensatzung monatliche Gebühren in Höhe von 616,53 Euro pro Person.
Das Jobcenter hatte die Antragsteller jeweils aufgefordert, ihre Unterkunftskosten zu senken. Zur Begründung verwies es auf das zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretene schlüssige Konzept der Stadt Leipzig zu den angemessenen Kosten der Unterkunft. Die Betroffenen machten hingegen glaubhaft, dass sie trotz entsprechender Bemühungen auf dem angespannten Leipziger Wohnungsmarkt keine günstigeren Wohnungen finden konnten.
Die 7., 15., 19. und 28. Kammer des Sozialgerichts Leipzig verpflichteten das Jobcenter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme der tatsächlich anfallenden Nutzungsgebühren. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich die Angemessenheit der Gebühren im Regelfall bereits aus der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig selbst. Diese sehe ausdrücklich vor, dass bei der Unterbringung leistungsberechtigter Personen in sogenannten irregulären Unterkünften – etwa Gemeinschaftsunterkünften, Notschlafstellen oder Gewaltschutzeinrichtungen – grundsätzlich die tatsächlichen beziehungsweise pauschalierten Unterkunftskosten anzuerkennen seien.
Nur in atypischen Ausnahmefällen komme eine Kürzung der Unterkunftskosten in Betracht. Die 7. Kammer nannte als Beispiel Fälle, in denen sich Leistungsberechtigte ohne sachlichen Grund einem zumutbaren Wohnungsangebot verschließen. Für einen solchen Ausnahmefall bestanden in den entschiedenen Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen stärken die Rechtsposition von Bürgergeldbeziehern, die mangels verfügbarer Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Jobcenter können sich nicht ohne Weiteres auf allgemeine Angemessenheitsgrenzen berufen, wenn ihre eigenen kommunalen Richtlinien für solche Unterkünfte ausdrücklich die Übernahme der tatsächlichen Kosten vorsehen. Zugleich verdeutlicht das Sozialgericht Leipzig, dass Leistungsempfänger nicht auf fiktiv günstigere Unterkunftskosten verwiesen werden dürfen, solange sie sich nachweislich um angemessenen Wohnraum bemühen und ihnen tatsächlich keine zumutbare Alternative zur Verfügung steht. Nur in atypischen Einzelfällen kann eine vollständige Kostenübernahme ausgeschlossen sein.
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 3. November 2025 – S 15 AS 1165/25 ER; Beschluss vom 16. Februar 2026 – S 19 AS 187/26 ER; Beschluss vom 24. März 2026 – S 7 AS 402/26 ER; und Beschluss vom 30. März 2026 – S 28 AS 295/26 ER











