Hartz IV und die Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Besteht für einen Hilfebedürftigen des SGB II eine private Krankenversicherung zum Basistarif, scheidet eine einstweilige Anordnung, die auf die Verpflichtung des Leistungsträgers gerichtet ist, mehr als den Betrag zu zahlen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, regelmäßig aus, da die weitreichenden Schutzvorschriften zugunsten der Versicherten einem Anordnungsgrund entgegenstehen.

Hartz IV und die Beiträge zur privaten Krankenversicherung

Eine Regelungslücke besteht nicht; die Kompetenz, die eindeutige, dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechende gesetzliche Regelung zu verwerfen, besitzt nur das Bundesverfassungsgericht.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2010 – L 13 AS 919/10 ER-B
[Eine ausführliche Darstellung dieser Entscheidung findet sich im

Sozialrecht