Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt.
Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 € geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten – auch wenn es „nur“ ein Jugendarrest sei. Demgegenüber meinte der Jugendliche, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter1.
Wie erstinstanzlich bereits das Sozialgericht Braunschweig2 hat nun auch das Landessozialgericht Niedersachsen-hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt: Das Gesetz sehe einen Leistungsausschluss für Personen vor, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhielten. Hiervon würde alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch aufgrundsicherungsleistungen hätten.
Der Jugendliche war nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Weiter erhält Leistungen nach dem SGB II auch nicht, wer sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhält. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung wird der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 S. 2 SGB II).
Von § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II werden alle richterlich angeordneten Freiheitsentziehungen in sämtlichen Rechtsbereichen erfasst3. Des Weiteren ist § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II einschlägig, wenn nach § 1666 BGB das Vormundschaftsgericht bei Vernachlässigung der elterlichen Sorge die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes trifft4. Auch Jugendstrafe und Jugendarrest haben unterbringenden Charakter und sind eine Freiheitsentziehung in diesem Sinne5.
Gleichwohl ist der Jugendarrest – im Gegensatz zur Freiheitstrafe – in seiner konkreten Vollstreckung variabel und kann in Abhängigkeit von den individuellen Lebensumständen des Betroffenen jederzeit geändert werden. Beispielsweise könnte eine vom Jobcenter vermittelte Arbeit oder ein Bildungsangebot Anlass sein, den Erziehungsaspekt des Jugendarrests zu beeinflussen und zur Aufhebung des Arrestes führen. In § 16 Abs. 3 Satz 1 JGG ist eine sorgfältige Abwägung bei der Verhängung eines Kurz- oder Freiheitsarrests ausdrücklich vorgeschrieben. Danach darf diese Arrestform nur verhängt werden, wenn „weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden.“ Das Jobcenter hat bei einem verhängten Jugendarrest eines Leistungsberechtigten somit konkrete Möglichkeiten, seine Vermittlungsbemühungen oder Förderungsaspekte in das jugendgerichtliche Verfahren einzubringen und kann durch eigenes Tätigwerden die Verhängung des Zuchtmittels beeinflussen. Die besondere Gestaltungsfreiheit nach dem JGG bei der Verhängung von Zuchtmitteln unterscheidet sich grundlegend von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei einer Jugendstrafe ohne Bewährung. Der von einer Jugendstrafe betroffene Jugendliche kann zwar in der Jugendhaft bestimmte Bildungsangebote wahrnehmen, ist aber der Vermittlung durch das Jobcenter ohne jede Einwirkungsmöglichkeit entzogen6.
Diese Besonderheiten des Jugendarrestes waren allerdings nur in den früheren, mittlerweile nicht mehr geltenden Gesetzesfassungen des § 7 Abs. 4 SGB II zu berücksichtigen. Bis zu einer Gesetzesänderung zum 1.08.2006 hatte § 7 Abs. 4 SGB II folgenden Wortlaut: „Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.“
Literatur und Rechtsprechung stellten zu dieser Regelung insgesamt darauf ab, ob die objektive Struktur der Einrichtung eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche ermöglichte7. Daran haben Literatur und Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen dem Leistungssystem nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorgenommen.
Dieses funktionalen Einrichtungsbegriffes bedurfte es bereits seit der Gesetzesänderung zum 1.08.2006 nicht mehr. Die Regelung hatte in § 7 Abs. 4 SGB II nunmehr folgenden Wortlaut:
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
- wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
In der Literatur und Rechtsprechung wurde die Änderung als Klarstellung aufgefasst, da auch nach alter Rechtslage der Aufenthalt in einer JVA zum Leistungsausschluss führte8. Bereits zu dieser Rechtsänderung führte das BSG aus, dass die Rückausnahme Anlass zu einer Modifizierung des bisherigen Einrichtungsbegriffs in Zusammenschau mit dem sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis aus § 13 SGB XII gebe9. Für eine sogenannte erwerbszentrierte Definition des Begriffs der Einrichtung im Rahmen des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II bleibe nunmehr kein Raum mehr10. Nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung sollte nur derjenige weiterhin Leistungen erhalten, der in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich tatsächlich erwerbstätig ist.
Seit dem 1.08.2016 gilt § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II mit einem darüber hinaus geänderten Wortlaut:
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Damit sieht die im Juli 2019 und auch heute noch geltende Fassung des Gesetzes nur für den Fall einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 vor. Der Wortlaut verweist bzgl. der Rückausnahme nunmehr in Abs. 4 S. 3 vor der Aufzählung und nochmal in Nr. 2 auf Satz 1. Zentrales Kriterium wird damit eine tatsächliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Für einen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II hat der Gesetzgeber ausdrücklich keine solche Rückausnahme geregelt. Dies war mit der Gesetzesänderung gerade beabsichtigt. Der Gesetzgeber führt zu der Änderung aus, dass mit der Ergänzung in § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II klargestellt wird, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, auch dann nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen11.
Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II und diejenigen einer Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II bei Aufenthalt in einem Krankenhaus als Unterfall der stationären Einrichtungen i.S. des § 7 Abs. 4 S.1 SGB II vorliegen12 oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Ausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II hängt allein davon ab, ob sich der Betroffene in einer Einrichtung und (weiterhin) „im Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ befindet13.
§ 7 Abs.?4 S.?2 SGB II stellt in seiner derzeit geltenden Fassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf die rechtliche Grundlage für diese14. Das BSG hat hierzu schon früh ausgeführt, dass die ausdrückliche und spezielle Regelung bezüglich der Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II eine Sonderstellung einnimmt15. Gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II ist nach der Definition des Gesetzgebers der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt „in einer stationären Einrichtung“ gleichgestellt. Nach der Gesetzesbegründung war es Ziel, Personen in diesen Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II insgesamt auszuschließen16. Es kommt folglich bei den Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen17. Nicht einmal eine tatsächliche Erwerbstätigkeit würde zu einem anderen Ergebnis führen. Mit der Gesetzesänderung zum 1.08.2016 wurde klargestellt werden, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, auch dann nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen18.
Die Weichenstellung zwischen den Leistungssystemen erfolgt nach der aktuellen Gesetzeslage somit nicht mehr anhand der objektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II fallenden Einrichtungen, weil sich der Aufenthalt in diesen Einrichtungen wesentlich von dem Aufenthalt in anderen stationären Einrichtungen unterscheidet19.
Dementsprechend muss auch außer Betracht bleiben, dass nach dem JGG besondere Regelungen für den Jugendarrest gelten, wonach die Ahndung mit Zuchtmitteln nach § 13 Abs. 3 JGG nicht mit den Rechtswirkungen einer Strafe gleichgestellt werden darf20. Auch dass es im Gegensatz zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe dem zuständigen Jugendrichter obliegt, in seiner aus dem JGG abzuleitenden freien Gestaltungs- und Ermessensfreiheit zu entscheiden, ob und ggf. welches Zuchtmittel gegen den Jugendlichen verhängt werden soll, ändert an der Auslegung von § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II nichts. Zumal bei der Verhängung des Jugendarrestes bereits eine Auswirkung auf Ausbildung und Erwerbstätigkeit geprüft, aber verneint wurde. Bei einer geänderten Sachlage wäre eine erneute Prüfung notwendig.
Darüber hinaus gibt der Gesetzgeber im Rahmen von § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II keine zeitliche Grenze vor. Anders als bei der Unterbringung in einem Krankenhaus (§ 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB II), für den eine Prognose bzgl. eines Aufenthaltes von mehr als sechs Monaten anzustellen ist, greift der Leistungsausschluss für Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung unabhängig von deren Dauer vom ersten Tag an und unabhängig davon, dass die Dauer des Jugendarrestes auf zwei Wochen begrenzt ist.
Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 20. Juni 2024 – L 11 AS 117/24
- vgl. SG Gießen, Urteil vom 01.03.2010 – S 29 AS 1053/09; SG Dresden, Urteil vom 27.01.2014 – S 7 AS 1567/13; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 – L 4 AS 318/13[↩]
- SG Braunschweig, Urteil vom 06.09.2022 – S 28 AS 1717/19[↩]
- Geiger in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 7 Rn. 154; SG Duisburg, Urteil vom 12.12.2017 – S 49 AS 3784/15, Rn. 31[↩]
- Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. (Stand: 19.03.2024), § 7 Rn. 290[↩]
- Pütz in: BeckOK JGG, Gertler/Kunkel/Putzke, 33. Ed.01.05.2024, § 16 JGG Rn. 3; ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 – L 4 AS 318/13, Rn. 31 ff.; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 30.06.2022 – L 7 AS 747/20, Rn. 17[↩]
- vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 – L 4 AS 318/13, Rn. 31 ff. und Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 30.06.2022 – L 7 AS 747/20, Rn. 18 ff.[↩]
- Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl.2008, SGB II § 7 Rn. 64; so auch noch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 – L 4 AS 318/13, Rn. 30 ff. und Thüringer LSG, Urteil vom 30.06.2022 – L 7 AS 747/20, Rn. 18 ff.[↩]
- Spellbrink/G. Becker in: Eicher, 3. Aufl.2013, SGB II § 7 Rn. 127; BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 60/06 R, Rn. 16[↩]
- BSG, Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 32/13 R, Rn. 23[↩]
- hierzu Thie in: LPK-SGB II, 5. Aufl.2013, § 7 Rn. 91[↩]
- Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung, BT-Drs. 18/8909, S. 29[↩]
- vgl. auch BSG, Urteil vom 02.12.2014, Rn. 22[↩]
- BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 58/20 R, Rn. 23[↩]
- Münder/Geiger, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II, 7. Auflage 2021, § 7 Rn. 154[↩]
- BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 81/09 R, Rn. 25; Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 58/20 R, Rn. 22[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/1410, S.20[↩]
- so noch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 – L 4 AS 318/13, Rn. 30 ff.[↩]
- vgl. hierzu BT Drs. 18/8909 S. 29[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 81/09 R, Rn. 28; BSG, Urteil vom 28.08.2017 – B 14 AS 91/17 B, Rn. 6; BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 26/20 R, Rn. 24[↩]
- a.A. Thüringer LSG, Urteil vom 30.06.2022 – L 7 AS 747/20, Rn. 18[↩]









