Keine Künstlersozialabgabe für Werbespots von Profisportlern

Auf die Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in Werbespots wird, wie jetzt das Bundessozialgericht entschieden hat, keine Künstlersozialabgabe fällig.

Keine Künstlersozialabgabe für Werbespots von Profisportlern

Die klagende Gesellschaft in dem jetzt vom BSG entschiedenen Fall vermarktet die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern. Durch ihre Ver­mittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko seit 2003 in verschie­denen Fernsehwerbe­spots auf, in denen sie für Papiertaschentücher und Kindersnacks warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die Brü­der Klitschko zahlte. Die beklagte Künstlersozial­kasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern an solchen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, weil es sich um nach einem Drehbuch gestaltete Szenen handele, in denen die Profisportler als Darsteller aufträten. Sie hatte deshalb die Klägerin ver­pflichtet, auf die den Brüdern Klitschko gezahlten Hono­rare die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das Sozialgericht hat der Klage gegen den Abgabenbescheid statt­gegeben.

Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung bestä­tigt. Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie wer­den von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Be­kanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunk­tion gerade bei jüngeren Konsumen­ten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Wer­bung aufzutreten und so ihre Persönlich­keitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profi­sportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.

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Ermittlungsverfahren im Online-Archiv einer Tageszeitung

Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2008 – B 3 KS 1/07 R