Setzt die Familienkasse während des Revisionsverfahrens Kindergeld in dem beantragten Umfang fest und hält der Kläger seinen Sachantrag aufrecht, wird die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt nicht aus dem Hinweis der Familienkasse, dass Erstattungsansprüche von Sozialbehörden einer Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten entgegenstehen könnten.
Erledigt sich die Hauptsache während des Revisionsverfahrens durch einen Abhilfebescheid und erklärt nur die beklagte Behörde als Revisionsbeklagte die Erledigung, während der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, so wird die Klage und damit auch die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig1.
Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist –zum Beispiel der Erlass eines Abhilfebescheids–, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat2.
Dies ist hier der Fall:
Die Familienkasse hat dem Klageantrag in der Hauptsache für die hier streitgegenständlichen Monate vollumfänglich entsprochen. Der ursprüngliche Bescheid vom 27.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2012, mit dem unter anderem die Festsetzung von Kindergeld für S für die streitgegenständlichen Monate Mai 2012 bis einschließlich August 2012 abgelehnt worden war, wurde durch den Bescheid vom 24.05.2024 ersetzt, mit dem die Familienkasse zugunsten der Mutter Kindergeld für S für diese Monate festgesetzt hat.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein zumindest teilweises Aufrechterhalten des Revisionsantrags folgt auch nicht daraus, dass die Familienkasse im Bescheid vom 24.05.2024 nachrichtlich mitgeteilt hat, dass vor einer Auszahlung des Kindergelds Vorleistungen anderer Stellen und hieraus resultierende, einer Auszahlung des Kindergelds an die Mutter entgegenstehende Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen zu prüfen seien. Die Frage, ob der Mutter das festgesetzte Kindergeld auszuzahlen ist, gehört nicht zum Festsetzungs- sondern zum Erhebungsverfahren. Sollte die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds wegen eines Erstattungsanspruchs streitig werden (vgl. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 ff., § 104, § 107 Abs. 1 SGB X)3, wäre darüber zunächst in einem Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Vorher wäre ein die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds betreffender Klage- oder Revisionsantrag mangels Verwaltungs- und Vorverfahrens unzulässig. Es entspricht deshalb nicht den Interessen der Mutter, ihren Antrag dahin zu deuten, dass er auch auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds gerichtet gewesen sei.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Juli 2024 – III R 18/24
- vgl. BFH-Beschluss vom 23.05.2016 – X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 18 ff. und BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 46 ff.[↩]
- BFH-Beschluss vom 23.05.2016 – X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 19; BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 46 ff., 50[↩]
- BFH, Urteile vom 22.09.2022 – III R 38/20, BFH/NV 2023, 35; und vom 19.01.2023 – III R 36/21, BFHE 279, 443, BStBl II 2023, 711[↩]











